Arbeitsrecht

Versetzung vor Betriebsübergang ist nicht generell ausgeschlossen

Versetzungen vor einem Betriebsübergang sind nicht generell verboten. BAG verwirft unzureichend begründete Beschwerde. Original-PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2025 - 5 SLa 215/25 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Amtlicher Leitsatz

§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.

Redaktionelle Zusammenfassung · 885 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Mai 2026 im Verfahren 6 AZN 90/26 eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Kläger wollte grundsätzliche Fragen zu Versetzungen im Vorfeld eines Betriebsübergangs klären lassen. Seine Begründung erfüllte jedoch die gesetzlichen Anforderungen nicht. Zugleich erläuterte das BAG, dass § 106 GewO solche vorbereitenden Versetzungen nicht generell verbietet. Ob eine bestimmte Versetzung wirksam ist, bleibt von ihrer konkreten Ausgestaltung und der angemessenen Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen abhängig.

Dem Verfahren waren ein Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. September 2021 und ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2025 vorausgegangen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung richtete sich die Beschwerde des Klägers. Zuständig war der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts. Dessen Beschluss betrifft den Zugang zur Revision und enthält keine umfassende erneute Tatsachenprüfung der betrieblichen Umstrukturierung.

Die Beschwerde stützte sich auf die grundsätzliche Bedeutung zweier Fragen. Für diesen Zulassungsgrund genügt es nicht, eine Entscheidung für falsch oder das zugrunde liegende Problem für wichtig zu halten. Die Frage muss in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und noch klärungsbedürftig sein. Außerdem muss ihre Beantwortung für den Ausgang des konkreten Rechtsstreits erheblich sein und eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus besitzen. Diese Voraussetzungen muss die Beschwerdebegründung nachvollziehbar darlegen.

Eine entscheidungserhebliche Frage liegt nach den erläuterten Maßstäben vor, wenn das Landesarbeitsgericht sie beantwortet hat und bei einer anderen Antwort möglicherweise eine günstigere Entscheidung hätte treffen können. Klärungsbedürftig ist sie, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich ihre Antwort nicht offenkundig ergibt. Eine abstrakte Rechtsfrage muss sich außerdem auf die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Rechtsnorm beziehen. Eine bloße Einzelfallbewertung genügt hierfür nicht.

Mit seiner ersten Frage wollte der Kläger wissen, ob § 106 GewO eine Versetzung zur Vorbereitung einer Betriebsabspaltung und eines späteren Arbeitgeberwechsels durch Betriebsübergang erlaubt. Nach Auffassung des BAG hatte die Beschwerde schon nicht ausreichend aufgezeigt, weshalb diese Frage klärungsbedürftig sein sollte. Sie hätte konkret erläutern müssen, aus welchen Gründen und von welcher Seite unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und in welchem Umfang deshalb rechtliche Zweifel bestehen.

Stattdessen hatte der Kläger im Wesentlichen darauf verwiesen, dass bestimmte frühere BAG-Entscheidungen seine Frage nicht ausdrücklich behandelt hätten und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Das reicht nach dem Beschluss nicht. Das Fehlen einer Entscheidung mit genau derselben Formulierung belegt für sich genommen weder einen offenen Meinungsstreit noch eine unklare Rechtslage. Die Beschwerde muss sich mit den vorhandenen Grundsätzen auseinandersetzen und erklären, weshalb diese zur Beantwortung der konkreten abstrakten Frage nicht genügen.

Unabhängig von diesem Darlegungsmangel hielt der Senat die Rechtslage bereits für geklärt. Er verwies insbesondere auf Entscheidungen des Zweiten Senats aus Januar 2025 sowie auf ein Urteil aus März 2024. Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Versetzung in eine später übergehende wirtschaftliche Einheit grundsätzlich möglich sein kann. Andernfalls hätte dort keine Zurückverweisung allein zur weiteren Prüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Versetzung erfolgen können. Ein allgemeines gesetzliches Verbot ließ sich daraus nicht ableiten.

Damit entfällt aber nicht die Kontrolle der konkreten Weisung. Der Arbeitgeber muss bei Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 GewO die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Beruht die Versetzung auf einer unternehmerischen Entscheidung, ist deren Konzept nicht auf seine bloße Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die Interessenabwägung hinsichtlich der Versetzung bleibt dennoch erforderlich. Der Beschluss trennt deshalb die unternehmerische Gestaltung und die rechtlichen Anforderungen an die gegenüber einem bestimmten Arbeitnehmer erteilte Weisung.

Die zweite Frage betraf die fehlende Zustimmung des Betriebsrats. Der Kläger wollte geklärt wissen, ob im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang darauf ankomme, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung bereits zum Übergangszeitpunkt vorlagen. Auch diese Frage trug die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Das BAG beanstandete zunächst, dass sie in der vorgelegten Form keinen Bezug zu Inhalt oder Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erkennen ließ. Damit fehlte bereits die ausreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage.

Zusätzlich war auch insoweit die Klärungsbedürftigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt. Wiederum hatte sich die Beschwerde auf das Zitieren höchstrichterlicher Entscheidungen und den Hinweis beschränkt, dass diese die eigene Fragestellung noch nicht behandelt hätten. Eine nachvollziehbare Darstellung rechtlicher Zweifel und unterschiedlicher Auffassungen fehlte. Der Senat entschied deshalb nicht umfassend über sämtliche materiellen Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung. Er stellte fest, dass die vorgelegte Begründung keinen Zugang zur Revision eröffnete.

Insgesamt sah das BAG in den Ausführungen des Klägers vor allem Kritik an der Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine behauptete fehlerhafte Anwendung des Rechts ist jedoch kein eigenständiger gesetzlicher Zulassungsgrund. Sie kann im zugelassenen Revisionsverfahren überprüft werden, ersetzt aber nicht die Voraussetzungen für dessen Eröffnung. Der Unterschied ist praktisch erheblich: Auch eine ausführliche Darlegung der eigenen Rechtsauffassung bleibt unzureichend, wenn sie den erforderlichen Zulassungsgrund nicht schlüssig erklärt.

Das BAG verwarf die Beschwerde deshalb auf Kosten des Klägers. Den Wert des Beschwerdegegenstands setzte es auf 16.000 Euro fest. Von einer weitergehenden Begründung sah es nach § 72a Absatz 5 ArbGG ab, weil diese zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nichts Weiteres beitragen würde. Ein Revisionsverfahren wurde nicht eröffnet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb damit bestehen, ohne dass der Senat sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten nochmals im Rahmen einer Revision untersuchte.

Der Beschluss verbindet eine verfahrensrechtliche Aussage mit einer begrenzten materiellen Klarstellung. Die Vorbereitung eines Betriebsübergangs macht eine Versetzung nicht schon als solche unzulässig. Daraus folgt aber keine automatische Wirksamkeit jeder entsprechenden Maßnahme. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde müssen außerdem konkrete, entscheidungserhebliche und tatsächlich klärungsbedürftige Rechtsfragen begründet werden. Die bloße Kritik am Ergebnis der Vorinstanz und der Hinweis auf fehlende identische Präzedenzfälle genügen hierfür nach dieser Entscheidung nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Umstrukturierungen sollten die organisatorische Planung, die einzelne Versetzung und die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung jeweils gesondert geprüft werden. Ein geplanter Betriebsübergang ersetzt die notwendige Interessenabwägung bei einer Weisung nicht. Umgekehrt macht er sie auch nicht automatisch unwirksam. Für ein Rechtsmittel ist zusätzlich die richtige Verfahrensstufe entscheidend: Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss die gesetzlichen Zulassungsgründe erfüllen und kann nicht einfach eine vollständige Revision vorwegnehmen. Der Beschluss ist deshalb keine pauschale Freigabe vorbereitender Versetzungen. Er bestätigt einen vorhandenen rechtlichen Rahmen und zeigt vor allem, weshalb die konkrete Beschwerdebegründung nicht ausreichte. Die tatsächlichen Umstände einer anderen Versetzung können weiterhin zu einer anderen Bewertung führen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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