Arbeitsrecht, Beamtenrecht

Höhergruppierung eines Fachleiters: Bewährungsfeststellung und Haushaltslage können den Zeitpunkt bestimmen

Das Bundesarbeitsgericht hat einem angestellten Lehrer in Berlin eine rückwirkende Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L für Dezember 2021 bis Juni 2022 versagt. Für seine Höhergruppierung waren nach der Entgeltordnung Lehrkräfte dieselben Voraussetzungen maßgeblich wie für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Die bloße Übertragung der höherwertigen Funktion und eine intern erstellte positive Bewährungsfeststellung reichten deshalb noch nicht aus. Zunächst musste die Feststellung eröffnet werden; anschließend standen die Regeln der vorläufigen Haushaltsführung einer Beförderung entgegen. Auch die rückwirkende Feststellung des Haushaltsplans führte nicht zu einer rückwirkenden Höhergruppierung.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Für Dezember 2021 bis Juni 2022 besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L. Der Kläger trägt die Revisionskosten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat einem angestellten Lehrer in Berlin eine rückwirkende Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L für Dezember 2021 bis Juni 2022 versagt. Für seine Höhergruppierung waren nach der Entgeltordnung Lehrkräfte dieselben Voraussetzungen maßgeblich wie für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Die bloße Übertragung der höherwertigen Funktion und eine intern erstellte positive Bewährungsfeststellung reichten deshalb noch nicht aus. Zunächst musste die Feststellung eröffnet werden; anschließend standen die Regeln der vorläufigen Haushaltsführung einer Beförderung entgegen. Auch die rückwirkende Feststellung des Haushaltsplans führte nicht zu einer rückwirkenden Höhergruppierung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 860 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat einem angestellten Lehrer in Berlin eine rückwirkende Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L für Dezember 2021 bis Juni 2022 versagt. Für seine Höhergruppierung waren nach der Entgeltordnung Lehrkräfte dieselben Voraussetzungen maßgeblich wie für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Die bloße Übertragung der höherwertigen Funktion und eine intern erstellte positive Bewährungsfeststellung reichten deshalb noch nicht aus. Zunächst musste die Feststellung eröffnet werden; anschließend standen die Regeln der vorläufigen Haushaltsführung einer Beförderung entgegen. Auch die rückwirkende Feststellung des Haushaltsplans führte nicht zu einer rückwirkenden Höhergruppierung.

Der Kläger war seit 2008 als Lehrkraft beim beklagten Land beschäftigt und verfügte über die Lehrbefähigung für Gymnasien. Sein Arbeitsvertrag nahm auf den TV-L und die einschlägigen Überleitungsregelungen Bezug. Im Juni 2021 übertrug das Land ihm die Aufgaben eines Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit eines Oberstudienrats mit der Funktion eines Fachleiters für die Sekundarstufe I an einem Gymnasium. Die Schulleiterin stellte im Dezember 2021 seine Bewährung in der Erprobungszeit fest. Diese Feststellung wurde dem Kläger jedoch erst am 21. Januar 2022 eröffnet. Bis Juni 2022 erhielt er Entgeltgruppe 13, ab Juli Entgeltgruppe 14.

Für das Jahr 2022 war zunächst kein verabschiedeter Haushaltsplan vorhanden. Deshalb galten Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Das Haushaltsgesetz für 2022 und 2023 wurde erst im Juli 2022 verkündet und stellte den Haushaltsplan rückwirkend zum Jahresbeginn fest. Der Kläger verlangte die höhere Vergütung bereits ab Dezember 2021, hilfsweise jedenfalls ab Januar 2022. Er hielt die frühere interne Feststellung seiner Bewährung für ausschlaggebend und berief sich auf die Tarifautomatik. Die haushaltsrechtlichen Einschränkungen für Beamtenbeförderungen könnten seine tarifliche Eingruppierung nicht in gleicher Weise begrenzen.

Mit seinem Hauptantrag begehrte er die Feststellung der entsprechenden Vergütungspflicht einschließlich Zinsen. Nur für den Fall, dass dieser Antrag unzulässig wäre, stellte er einen bezifferten Zahlungsantrag über 2.289,56 Euro brutto. Das BAG hielt die Feststellungsklage für zulässig, obwohl sie einen abgeschlossenen Zeitraum betraf. Der Kläger erstrebte daraus weiterhin gegenwärtige finanzielle Vorteile. Da über andere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, kein Streit bestand, konnte die Entscheidung den Vergütungsstreit insgesamt klären. Auch für die dazugehörigen Zinsen bestand ein Feststellungsinteresse. Die Klage scheiterte somit in der Sache und nicht an ihrer Form.

Für die Eingruppierung galt die besondere Entgeltordnung für Lehrkräfte. Deren Abschnitt 1 erfasst Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Bei einer Höhergruppierung in ein tariflich einem Beförderungsamt entsprechendes Niveau genügt die Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Lehrkraft bei unterstelltem Beamtenstatus tatsächlich hätte befördert und in eine entsprechende Stelle eingewiesen werden können. Die Tarifvertragsparteien haben damit auf die beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen Bezug genommen. Für diese Fallgruppe gilt deshalb nicht die vom Kläger beanspruchte klassische Tarifautomatik allein anhand der Tätigkeit.

Die Bezugnahme beschränkt sich auch nicht auf die fachlichen oder sonstigen materiellen Anforderungen. Eine Trennung, nach der formelle Beförderungsvoraussetzungen unberücksichtigt blieben, enthält die Tarifregelung nicht. Ihr Ziel ist eine annähernd gleiche Vergütung vergleichbarer angestellter und beamteter Lehrkräfte. Dass die jeweiligen Landesregelungen dabei Unterschiede zwischen Bundesländern bewirken können, ist Bestandteil der gewählten tariflichen Anknüpfung. Die Verwendung eines überregionalen Tarifvertrags zwingt deshalb nicht zu einer einheitlichen, vom jeweiligen Landesbeamtenrecht gelösten Behandlung aller Höhergruppierungen. Entscheidend blieb hier die hypothetische Beförderung nach den beim beklagten Land geltenden Regeln.

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen frühestens mit der Eröffnung der Bewährungsfeststellung am 21. Januar 2022 vor. Nach den einschlägigen Berliner Vorschriften erstarkt der zuvor erstellte Entwurf erst mit seiner Bekanntgabe an die betroffene Person zur maßgeblichen Feststellung. Die Regel, wonach bestimmte Leistungen für eine Bewährung ausreichen, ersetzt nicht dieses Verfahren. Die Eröffnung dient zudem dem Schutz der betroffenen Lehrkraft: Erst nach Kenntnis der Feststellung kann sie die vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten nutzen. Eine treuwidrige Verzögerung durch den Arbeitgeber wäre mit dessen Rücksichtnahmepflichten nicht vereinbar. Dafür bestanden im konkreten Fall jedoch keine Anhaltspunkte.

Für die Zeit nach der Eröffnung bis zur Haushaltsverabschiedung fehlten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung. Ein höheres Amt darf nach dem Berliner Haushaltsrecht grundsätzlich nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Während der vorläufigen Haushaltswirtschaft waren Beförderungen grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen betrafen die unbedingt notwendige Erfüllung bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen. Auf die gesonderte Regelung zu Höhergruppierungen konnte sich der Kläger nicht stützen. Wegen der tariflichen Verweisung war gerade zu fragen, ob er als Beamter befördert worden wäre, sodass die für Beförderungen geltende Vorschrift maßgeblich war.

Eine die Ausnahme tragende rechtliche Verpflichtung bestand nach den Feststellungen nicht. Die Ausnahmeregel konnte einen entsprechenden Beförderungsanspruch nicht erstmals selbst schaffen. Auch die spätere rückwirkende Feststellung des Haushaltsplans löste das Problem nicht. Nach § 8 Absatz 4 BeamtStG ist die Ernennung eines Beamten auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig. Der Kläger hätte daher bei unterstelltem Beamtenstatus nicht nachträglich mit Wirkung zum Jahresbeginn zum Oberstudienrat befördert werden können. Aufgrund des tariflich angeordneten Gleichlaufs bestand auch kein Anspruch auf eine entsprechende rückwirkende Höhergruppierung für den eingeklagten Zeitraum.

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Mangels Anspruchs auf die Entgeltdifferenz bestanden auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht. Über den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag musste das BAG nicht entscheiden, weil dessen ausdrücklich gewählte Bedingung nicht eingetreten war: Der Hauptantrag war zulässig und lediglich unbegründet. Der Kläger trägt die Revisionskosten. Das Urteil betrifft damit die besondere tarifliche Anknüpfung von Lehrerhöhergruppierungen an beamtenrechtliche Beförderungen. Eine allgemeine Aussage, wonach Haushaltsengpässe beliebige bereits entstandene tarifliche Vergütungsansprüche beseitigen könnten, enthält es nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Höhergruppierungen von Lehrkräften muss zuerst die einschlägige Fallgruppe der Entgeltordnung bestimmt werden. Verweist sie auf die Voraussetzungen einer Beamtenbeförderung, reicht der Nachweis höherwertiger Aufgaben allein nicht aus. Zusätzlich können die wirksame Bewährungsfeststellung und die haushaltsrechtliche Besetzbarkeit einer Stelle entscheidend werden (BAG, 22.04.2026 – 4 AZR 95/25, Rn. 19–35).

Für die praktische Prüfung sollten Aufgabenübertragung, Abschluss der Erprobung, Eröffnung der Feststellung und Haushaltslage zeitlich getrennt erfasst werden. Dabei ist eine rückwirkende Haushaltsgeltung nicht mit einer rückwirkend zulässigen Ernennung gleichzusetzen. Die Entscheidung erlaubt andererseits keine beliebige Verschiebung von Bekanntgaben; das BAG verweist ausdrücklich auf die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers. Prozessual verdient die Bedingung eines Hilfsantrags Aufmerksamkeit: Wird ein Zahlungsantrag nur für die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags gestellt, fällt er bei dessen Abweisung als unbegründet nicht zur Entscheidung an. Der genaue Wortlaut der Antragstellung kann somit den Entscheidungsumfang bestimmen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Funktion, Bewährung und Haushaltslage: Rn. 1–9; Zulässigkeit der Feststellungsklage: Rn. 10–13; Tariflicher Beförderungsmaßstab: Rn. 14–23; Eröffnung der Bewährungsfeststellung: Rn. 24–28; Haushaltsrecht und Rückwirkung: Rn. 29–35; Hilfsantrag und Kosten: Rn. 36–39

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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