Arbeitsrecht, Datenschutzrecht
DSGVO-Auskunft über Compliance-Ermittlungen: Kein allgemeiner Anspruch auf vollständige Berichtskopie
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer Führungskraft auf Überlassung vollständiger Kopien zweier Compliance-Abschlussberichte im Ergebnis abgewiesen. Artikel 15 DSGVO vermittelt grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft und eine verständliche Reproduktion der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Daraus folgt aber kein allgemeiner Anspruch auf jedes Dokument, in dem solche Daten enthalten sind. Die vollständige Kopie kann erforderlich sein, wenn erst der Dokumentzusammenhang die Daten verständlich macht. Im Streitfall fehlte diese Voraussetzung hinsichtlich zusätzlicher rechtlicher Analysen. Für die andere Berichtsfassung scheiterte das Begehren bereits an einer verspäteten Anschlussberufung. Ein gesondert zugesprochenes Einsichtsrecht blieb von der Revision unberührt.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Sie trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die begehrten vollständigen Kopien der Compliance-Abschlussberichte werden nicht zugesprochen.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer Führungskraft auf Überlassung vollständiger Kopien zweier Compliance-Abschlussberichte im Ergebnis abgewiesen. Artikel 15 DSGVO vermittelt grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft und eine verständliche Reproduktion der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Daraus folgt aber kein allgemeiner Anspruch auf jedes Dokument, in dem solche Daten enthalten sind. Die vollständige Kopie kann erforderlich sein, wenn erst der Dokumentzusammenhang die Daten verständlich macht. Im Streitfall fehlte diese Voraussetzung hinsichtlich zusätzlicher rechtlicher Analysen. Für die andere Berichtsfassung scheiterte das Begehren bereits an einer verspäteten Anschlussberufung. Ein gesondert zugesprochenes Einsichtsrecht blieb von der Revision unberührt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer Führungskraft auf Überlassung vollständiger Kopien zweier Compliance-Abschlussberichte im Ergebnis abgewiesen. Artikel 15 DSGVO vermittelt grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft und eine verständliche Reproduktion der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Daraus folgt aber kein allgemeiner Anspruch auf jedes Dokument, in dem solche Daten enthalten sind. Die vollständige Kopie kann erforderlich sein, wenn erst der Dokumentzusammenhang die Daten verständlich macht. Im Streitfall fehlte diese Voraussetzung hinsichtlich zusätzlicher rechtlicher Analysen. Für die andere Berichtsfassung scheiterte das Begehren bereits an einer verspäteten Anschlussberufung. Ein gesondert zugesprochenes Einsichtsrecht blieb von der Revision unberührt.
Die Klägerin war bei der Beklagten in leitender Funktion beschäftigt. Nach Beschwerden über ihr Führungsverhalten ließ die Arbeitgeberin zwischen August 2023 und Januar 2024 eine Untersuchung durch eine Rechtsanwaltskanzlei durchführen. Hinweisgeber hatten unter anderem einschüchterndes und herabwürdigendes Verhalten geschildert. Diese Schilderungen waren Anlass der Untersuchung; das Verfahren über die Berichtskopien entschied nicht über die Wahrheit sämtlicher Vorwürfe. Die Abschlussberichte enthielten deren strukturierte Zusammenfassung, Namen von Hinweisgebern und Zeugen, Gesprächsinhalte sowie Bewertungen der beauftragten Kanzlei. Von dem Bericht existierten Fassungen vom 31. Januar und vom 6. Februar 2024.
Die ältere Fassung enthielt zusätzlich rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise. Im Übrigen waren die Fassungen inhaltsgleich. Die Klägerin befand sich seit Juli 2023 in Elternzeit. Die Arbeitgeberin beantragte auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse die behördliche Zustimmung zu einer Kündigung während dieser Elternzeit, erhielt sie jedoch nicht. Die Klägerin verlangte Berichtskopien, um Aussagen über ihre Person, deren Richtigkeit und ihre Ermittlung überprüfen zu können. Die Arbeitgeberin verwies unter anderem auf Geschäftsgeheimnisse, ihre Prozessstrategie und zugesagte Vertraulichkeit gegenüber Hinweisgebern. Das Urteil musste diese Geheimhaltungsinteressen jedoch nicht umfassend gegeneinander abwägen.
Das Arbeitsgericht sprach zunächst eine Kopie der Januar-Fassung zu. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das Landesarbeitsgericht die Kopierbegehren ab, gewährte der Klägerin aber Einsicht in die Februar-Fassung. Im Revisionsverfahren verlangte die Klägerin vorrangig zusätzlich einen in den Abschlussberichten erwähnten Zwischenbericht vom Oktober 2023. Erst nach der Einsichtnahme habe sie erkannt, welche Inhalte dort ausgelagert seien. Das Bundesarbeitsgericht bewertete diese Erweiterung als neuen Streitgegenstand. Schon die Klageschrift hatte Zwischenbericht und Abschlussbericht unterschieden, ohne den Zwischenbericht in den damaligen Antrag aufzunehmen.
Neue Klagegegenstände können in der Revision grundsätzlich nicht eingeführt werden. Ausnahmen setzen insbesondere voraus, dass die erforderlichen Tatsachen festgestellt oder unstreitig sind und die Verfahrensrechte der Gegenseite gewahrt bleiben. Hier waren zwar die Existenz des Zwischenberichts, nicht aber dessen wesentlicher Inhalt und seine Unterschiede zu den Abschlussberichten geklärt. Außerdem hätte die Arbeitgeberin bei rechtzeitiger Einbeziehung möglicherweise weitere Tatsachen gegen eine Kopienüberlassung vorgetragen. Deshalb lag keine bloße sprachliche Präzisierung des ursprünglichen Antrags vor. Die neuen Anträge einschließlich des Zwischenberichts waren unzulässig.
Für den Januar-Bericht prüfte der Senat den geltend gemachten datenschutzrechtlichen Anspruch inhaltlich. Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 DSGVO bilden ein einheitliches Auskunftsrecht. Die betroffene Person soll kontrollieren können, ob ihre Daten richtig sind und rechtmäßig verarbeitet werden, und gegebenenfalls Berichtigung, Löschung oder Einschränkung verlangen können. Die Kopie muss deshalb die personenbezogenen Daten vollständig, originalgetreu und verständlich wiedergeben. Dokumentauszüge oder ganze Dokumente können dazugehören, wenn dies für eine wirksame Ausübung dieser Rechte unerlässlich ist. Die äußere Form eines Berichts allein bestimmt den Anspruchsumfang dagegen nicht.
Personenbezogene Daten sind weit zu verstehen. Auch subjektive Einschätzungen und Bewertungen können Informationen über eine Person darstellen. Die Aussagen über das Führungsverhalten der Klägerin waren deshalb nicht allein wegen ihres bewertenden Charakters vom Auskunftsrecht ausgeschlossen. Der Januar-Bericht enthielt jedoch zusätzlich rechtliche Analysen. Diese beschreiben, wie die Arbeitgeberin oder ihre Berater eine Rechtslage beurteilen, und sind als solche keine Informationen über die betroffene Person. Damit bestand kein Anspruch auf die vollständige Berichtskopie allein mit der Begründung, dass der Bericht insgesamt aus personenbezogenen Daten bestehe.
Ebenso wenig war erkennbar, weshalb die rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise für das Verständnis der personenbezogenen Angaben erforderlich gewesen wären. Der inhaltliche Zusammenhang verschiedener Berichtsteile genügte dafür nicht. Die Klägerin benötigte diese Rechtsanalysen nach Auffassung des Gerichts nicht, um ihre datenschutzrechtlichen Berichtigungs- oder Löschungsrechte auszuüben. Gegen eine unzutreffende rechtliche Bewertung konnte sie gegebenenfalls mit den dafür vorgesehenen prozessualen Mitteln vorgehen. Auch die arbeitsrechtlichen Personalakteneinsichtsrechte begründeten keinen Anspruch darauf, den gesamten Januar-Bericht von der Arbeitgeberin als Kopie überlassen zu bekommen. Eigenständiges Kopieren in angemessenem Umfang bleibt davon zu unterscheiden.
Der Antrag auf die Februar-Fassung hatte eine andere prozessuale Schwäche. Die Klägerin hatte ihn als Berufungsbeklagte erstmals am 10. Juni 2025 gestellt. Eine solche Erweiterung des Streitgegenstands erforderte eine Anschlussberufung, auch wenn der Schriftsatz diese Bezeichnung nicht verwendete. Die Berufungsbegründung war ihr bereits am 23. April zugestellt worden. Bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis lief die maßgebliche Monatsfrist bis zum 23. Mai. Ihre fristgerechte Berufungserwiderung enthielt die Erweiterung noch nicht. Die Zustimmung der Arbeitgeberin zur späteren Klageänderung ersetzte die Einhaltung der Anschlussberufungsfrist nicht.
Die Februar-Fassung ließ sich auch nicht nachträglich als bloße Teilmenge des ursprünglichen Begehrens behandeln. Die Klägerin hatte die unterschiedlichen Dokumente selbst zum Anlass einer ausdrücklichen Klageerweiterung genommen. Das Bundesarbeitsgericht entschied daher nicht abschließend über einen materiellen Anspruch auf eine vollständige Kopie dieser anderen Fassung. Es bestätigte die Abweisung aus Verfahrensgründen. Die Revision blieb insgesamt erfolglos; ihre Kosten trägt die Klägerin. Die Entscheidung erfasst die konkret gestellten Dokumentenanträge und beseitigt nicht das gesetzliche Recht auf vollständige Auskunft über die tatsächlich verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Untersuchung, Berichtsfassungen und Vorinstanzen: Rn. 1–10; Unzulässige Erweiterung um den Zwischenbericht: Rn. 12–18; Einheitliches datenschutzrechtliches Auskunftsrecht: Rn. 19–23; Personenbezogene Daten und rechtliche Analysen: Rn. 24–26; Personalaktenrecht: Rn. 27–29; Verspätete Anschlussberufung zur zweiten Fassung: Rn. 30–36
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Gestaltung von Auskunftsbegehren ist 8 AZR 169/25 besonders praktisch: Personenbezogene Daten, benötigter Dokumentzusammenhang und vollständige Aktenkopien sind getrennt zu begründen. Aus Kanzleisicht sollte ein Antrag erkennen lassen, welche Berichte und Fassungen er umfasst und weshalb gegebenenfalls der vollständige Kontext erforderlich ist. Der Begriff der personenbezogenen Daten bleibt weit; Bewertungen des Führungsverhaltens werden nicht allein durch ihre Aufnahme in einen anwaltlichen Bericht zu auskunftsfreien Informationen. Zugleich lässt sich über Artikel 15 DSGVO nicht ohne Weiteres die gesamte rechtliche Beratung der Gegenseite erschließen. Prozessual darf eine neu entdeckte Berichtsfassung nicht einfach irgendwann in das Berufungsverfahren eingeführt werden. Die Anschlussberufungsfrist ist eigenständig zu prüfen. Die Entscheidung begründet schließlich keine pauschale Vorrangregel zugunsten des Hinweisgeberschutzes, weil die geltend gemachten Ansprüche bereits aus anderen Gründen scheiterten.