Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
Arbeitsgerichtliches Parallelverfahren darf wegen einer Verfassungsbeschwerde befristet ausgesetzt werden
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Revisionsverfahren über tarifliche Stufenlaufzeiten wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren ausgesetzt. Es stützte sich auf eine entsprechende Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO. Voraussetzung ist nach dem Beschluss, dass die verfassungsgerichtliche Klärung auch für den ausgesetzten Rechtsstreit Bindungswirkung entfalten wird und die Interessenabwägung eine Verzögerung rechtfertigt. Eine Verfassungsbeschwerde führt damit nicht automatisch zum Stillstand anderer Verfahren. Im konkreten Fall begrenzte der Senat die Aussetzung bis zur Entscheidung über die bezeichneten Beschwerden, längstens bis zum 31. Mai 2028.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Revisionsverfahren über tarifliche Stufenlaufzeiten wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren ausgesetzt. Es stützte sich auf eine entsprechende Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO. Voraussetzung ist nach dem Beschluss, dass die verfassungsgerichtliche Klärung auch für den ausgesetzten Rechtsstreit Bindungswirkung entfalten wird und die Interessenabwägung eine Verzögerung rechtfertigt. Eine Verfassungsbeschwerde führt damit nicht automatisch zum Stillstand anderer Verfahren. Im konkreten Fall begrenzte der Senat die Aussetzung bis zur Entscheidung über die bezeichneten Beschwerden, längstens bis zum 31. Mai 2028.
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Revisionsverfahren über tarifliche Stufenlaufzeiten wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren ausgesetzt. Es stützte sich auf eine entsprechende Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO. Voraussetzung ist nach dem Beschluss, dass die verfassungsgerichtliche Klärung auch für den ausgesetzten Rechtsstreit Bindungswirkung entfalten wird und die Interessenabwägung eine Verzögerung rechtfertigt. Eine Verfassungsbeschwerde führt damit nicht automatisch zum Stillstand anderer Verfahren. Im konkreten Fall begrenzte der Senat die Aussetzung bis zur Entscheidung über die bezeichneten Beschwerden, längstens bis zum 31. Mai 2028.
Der Kläger arbeitete seit Mai 2019 als Zusteller bei der beklagten Arbeitgeberin. Sein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis war mehrfach verlängert und schließlich entfristet worden. Er verlangte die Zuordnung zu günstigeren tariflichen Gruppenstufen, Entgeltdifferenzen für September 2023 bis September 2024 und eine höhere Jahressonderzahlung. Die monatliche Differenz zwischen den streitigen Stufen betrug 83,74 Euro brutto. Hintergrund war eine tarifliche Verlängerung der für den nächsten Stufenaufstieg erforderlichen Tätigkeitszeit. Streitig war, ob diese Regelung den Kläger erfasste und dadurch eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner früheren Befristung bewirkte.
In zwei anderen Verfahren hatte der Sechste Senat diese Fragen bereits mit Urteilen vom 13. November 2025 entschieden. Er hatte die tarifliche Regelung an § 4 Absatz 2 TzBfG gemessen und eine Diskriminierung der betroffenen befristet Beschäftigten angenommen. Als Rechtsfolge hatte er sie in die günstigere Besitzstandsregelung einbezogen. Den Tarifvertragsparteien hatte er zuvor keine vorrangige Gelegenheit zur eigenständigen Korrektur eingeräumt. Gerade diese Kontrolle der Tarifnorm und die daraus gezogene Rechtsfolge standen im Zusammenhang mit der durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie.
Gegen beide Entscheidungen erhob die Arbeitgeberin Verfassungsbeschwerden. Ihre Einlegung war durch Eingangsbestätigungen belegt; eines der Verfahren erschien außerdem in der veröffentlichten Liste ausgewählter Neueingänge des Bundesverfassungsgerichts. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die Aussetzung des hier behandelten Revisionsverfahrens. Der Kläger widersprach. Er verwies insbesondere auf sein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung und auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Aussetzung wegen verfassungsrechtlicher Fragen. Das Bundesarbeitsgericht gewährte beiden Seiten hierzu rechtliches Gehör und setzte das entscheidungsreife Verfahren anschließend auch gegen den Willen des Klägers aus.
Eine unmittelbare Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO lehnte der Senat ab. Die Frage, ob eine andere gerichtliche Entscheidung Grundrechte verletzt, ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im unmittelbaren Sinne dieser Vorschrift. Er hielt jedoch eine entsprechende Anwendung im arbeitsgerichtlichen Verfahren für möglich. Bereits anerkannte Fallgruppen betrafen insbesondere konkrete Normenkontrollverfahren und unionsrechtliche Vorabentscheidungsersuchen. Hinzu kommt nach dem Beschluss die verfassungsgerichtliche Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen, wenn deren Ergebnis für die weiteren Verfahren nach § 31 Absatz 1 BVerfGG bindend sein wird und die jeweilige Lage dies rechtfertigt.
Der Senat begründete dies mit der Vermeidung doppelter gerichtlicher Arbeit und widersprüchlicher Ergebnisse. Eine bereits anhängige Verfassungsbeschwerde kann die maßgebliche Frage umfassend klären. Würden weitere gleichartige Prozesse bis zum rechtskräftigen Abschluss betrieben, könnten zahlreiche zusätzliche Verfassungsbeschwerden entstehen, ohne die Entscheidungsgrundlage zu verbreitern. Zugleich könnten unterschiedliche Ergebnisse verfestigt werden, wenn nicht alle unterlegenen Beteiligten Verfassungsbeschwerde erheben. Diese Erwägungen tragen eine Aussetzung jedoch nur bei ausreichender inhaltlicher Übereinstimmung. Die bloße abstrakte Bedeutung irgendeines verfassungsgerichtlichen Verfahrens genügt demnach nicht.
Daneben muss das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot aus § 9 Absatz 1 ArbGG berücksichtigt werden. Das Gericht muss die konkreten Interessen der Parteien und ihre Möglichkeit einbeziehen, eigene Argumente zur verfassungsgerichtlichen Klärung beizutragen. Die Aussetzung bleibt eine Einzelfallentscheidung. Eine Befristung kann einen angemessenen Ausgleich schaffen. Die gesetzliche Einführung des Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof änderte nach Auffassung des Senats nichts an den anerkannten arbeitsgerichtlichen Aussetzungsmöglichkeiten. Die Arbeitsgerichtsbarkeit war aus diesem neuen Verfahren ausdrücklich ausgenommen worden. Seine besonderen Regeln waren deshalb nicht einfach auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen.
Für die Aussetzung sprach hier, dass dieselben Rechtsfragen und inhaltlich dieselben Argumente betroffen waren wie in den bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden. Beide Seiten wurden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie in den Ausgangsverfahren. Eine zusätzliche Beschwerde ließ daher keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn erwarten. Hinzu kam die große Zahl weiterer gleichartiger Rechtsstreitigkeiten. Der Senat ging davon aus, dass die Arbeitgeberin ihre verfassungsrechtlichen Einwände auch dort verfolgen würde. Die Bündelung der Klärung in den bereits anhängigen Verfahren konnte deshalb nach seiner Bewertung eine erhebliche zusätzliche Belastung des Bundesverfassungsgerichts vermeiden.
Dem Kläger hielt das Gericht eine zeitlich begrenzte Verzögerung für zumutbar. Der streitige Entgeltbestandteil machte etwa drei Prozent seines monatlichen Entgelts aus. Weitere Stufenentwicklungen konnten finanziell nachberechnet werden, und das Insolvenzrisiko der Arbeitgeberin erschien dem Senat fernliegend. Zugleich begrenzte er die Aussetzung ausdrücklich auf höchstens rund zwei Jahre. Die im Tenor genannte Endfrist beschreibt die im April 2026 angeordnete Verfahrensmaßnahme; der Beschluss besagt nicht, dass eine spätere verfassungsgerichtliche Entscheidung ausgeschlossen oder der Stillstand unabhängig davon bis 2028 zwingend fortzusetzen wäre.
Eine Anfrage beim Bundesgerichtshof zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung hielt der Senat nicht für erforderlich. Dessen herangezogene Aussagen betrafen zunächst die unmittelbare Anwendung der Norm. Zudem sah das Bundesarbeitsgericht wegen der besonderen gesetzgeberischen Behandlung der Arbeitsgerichtsbarkeit keine entscheidungserhebliche Gleichheit der Rechtsfragen. Der Beschluss entschied ausschließlich über die Aussetzung. Er sprach dem Kläger in diesem Verfahren weder abschließend die verlangte höhere Vergütung zu noch verwarf er seine Diskriminierungsargumentation. Die materiellen Tariffragen blieben einer späteren Sachentscheidung unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Klärung vorbehalten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Vergütungsstreit und Vorentscheidungen: Rn. 1–6; Aussetzungsdauer und Rechtsgrundlage: Rn. 7–14; Voraussetzungen und Interessenabwägung: Rn. 15–20; Anhängigkeit und Gleichlauf: Rn. 21–27; Interessen des Klägers und Befristung: Rn. 28–31; Keine Divergenzanfrage und Entscheidungsumfang: Rn. 32–35
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ein Aussetzungsantrag sollte die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde, die übereinstimmende entscheidungserhebliche Frage und die erwartete Bindungswirkung konkret darlegen. Ebenso gehören die Interessen an zeitnaher Zahlung und mögliche besondere wirtschaftliche Belastungen in die Abwägung. Die Entscheidung eröffnet keine automatische Aussetzung sämtlicher ähnlicher Arbeitsrechtsstreitigkeiten (BAG, Beschluss vom 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A), Rn. 8–20; § 148 Absatz 1 ZPO analog, § 9 Absatz 1 ArbGG).
Für die Verfahrensplanung ist die Befristung eigenständig zu beachten. Der Senat ordnete hier ein Ende spätestens zum 31. Mai 2028 an und erläuterte die anschließende Fortsetzung, sofern zuvor keine maßgebliche Erledigung eingetreten ist. Der Beschluss entscheidet nur diese prozessuale Zwischenfrage, nicht den Vergütungsanspruch selbst (Rn. 7, 28–35).