Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
Doppelinsolvenz im Konzern: Einzelgläubiger dürfen mögliche Haftungsansprüche gegen die Mutter nicht selbst verfolgen
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klage des gesetzlichen Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle zurückgewiesen. Die Klage scheiterte bereits an seiner fehlenden Prozessführungsbefugnis. Etwaige Zahlungsansprüche aus einer entsprechenden Anwendung des aktienrechtlichen Gläubigerschutzes durfte in der vorliegenden Konzerninsolvenz allein der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft verfolgen. Ob solche Ansprüche gegen die ebenfalls insolvente Muttergesellschaft überhaupt bestehen, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die Entscheidung bestätigt deshalb keine eigenständige Zahlungspflicht der Mutter, sondern klärt vor allem, wer einen möglichen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend machen könnte.
Ergebnis des Verfahrens
Revision zurückgewiesen; Tabellenfeststellungsklage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig; Revisionskosten beim Kläger.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klage des gesetzlichen Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle zurückgewiesen. Die Klage scheiterte bereits an seiner fehlenden Prozessführungsbefugnis. Etwaige Zahlungsansprüche aus einer entsprechenden Anwendung des aktienrechtlichen Gläubigerschutzes durfte in der vorliegenden Konzerninsolvenz allein der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft verfolgen. Ob solche Ansprüche gegen die ebenfalls insolvente Muttergesellschaft überhaupt bestehen, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die Entscheidung bestätigt deshalb keine eigenständige Zahlungspflicht der Mutter, sondern klärt vor allem, wer einen möglichen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend machen könnte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 884 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klage des gesetzlichen Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle zurückgewiesen. Die Klage scheiterte bereits an seiner fehlenden Prozessführungsbefugnis. Etwaige Zahlungsansprüche aus einer entsprechenden Anwendung des aktienrechtlichen Gläubigerschutzes durfte in der vorliegenden Konzerninsolvenz allein der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft verfolgen. Ob solche Ansprüche gegen die ebenfalls insolvente Muttergesellschaft überhaupt bestehen, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die Entscheidung bestätigt deshalb keine eigenständige Zahlungspflicht der Mutter, sondern klärt vor allem, wer einen möglichen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend machen könnte.
Zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochter, beide in der Rechtsform einer GmbH, bestand seit Dezember 2010 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Er enthielt keine besondere Regelung für eine Insolvenz. Die Tochter hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Am 1. Juli 2013 wurden im Abstand von zwanzig Minuten Insolvenzverfahren über beide Gesellschaften eröffnet, zunächst über die Mutter und anschließend über die Tochter. Der Sicherungsträger meldete wegen übergegangener Versorgungsansprüche Forderungen in beiden Verfahren an. Nach späterer Korrektur verlangte er hier noch die Feststellung von 1.602.955,99 Euro zur Tabelle der Muttergesellschaft.
Deren Insolvenzverwalter bestritt die Forderung vollständig. Der Kläger berief sich auf § 303 Absatz 1 Aktiengesetz: Nach Beendigung des Unternehmensvertrags müsse die Mutter für Altverbindlichkeiten der Tochter Sicherheit leisten; dieser Anspruch habe sich infolge der Insolvenz in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Ergebnis, allerdings mit einer anderen tragenden Begründung. Die formale Anmeldung, Prüfung und Bestreitung der Forderung waren erfolgt. Damit war eine Tabellenfeststellungsklage grundsätzlich die passende Verfahrensart. Diese Voraussetzungen ersetzten jedoch nicht die erforderliche Berechtigung, den Prozess im eigenen Namen zu führen.
Zunächst stellte der Senat klar, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Muttergesellschaft endete. Dafür bedurfte es keiner Kündigung. Die Begründung leitete er aus einer entsprechenden Anwendung von § 115 Absatz 1 Insolvenzordnung her. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Schicksal solcher Unternehmensverträge fehlte. Die Vorschrift über das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen passte nicht: Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag und kein gewöhnlicher Austausch von Leistung und Gegenleistung. Auch die gesetzliche Pflicht zum Verlustausgleich steht einer solchen Einordnung entgegen.
Die Analogie zur Beendigung von Aufträgen begründete das Gericht mit einer vergleichbaren Interessenlage. Nach Insolvenzeröffnung soll allein der jeweilige Verwalter über die Masse verfügen. Ein fortbestehender Unternehmensvertrag könnte dagegen weitere Verluste der Tochter verursachen, die den Ausgleichsanspruch zulasten der Masse der Mutter erhöhen. Dies würde die rechtsträgerbezogene Verwaltung der beiden Vermögen beeinträchtigen. Die Insolvenzordnung verlangt grundsätzlich eine Trennung der Massen. Der Vertrag hatte zudem seinen ursprünglichen Charakter als Wahrnehmung fremder Interessen in wesentlichen Zügen behalten. Das rechtfertigte nach Auffassung des Senats, die gesetzliche Beendigungsfolge auf ihn zu übertragen.
Damit war eine Anwendung des Gläubigerschutzes nach Vertragsbeendigung nicht schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen. Auch die Rechtsform der Tochter als GmbH stand einer entsprechenden Heranziehung aktienrechtlicher Vorschriften nicht generell entgegen. Deutliche Zweifel äußerte das Bundesarbeitsgericht aber an einer weitergehenden richterlichen Entwicklung eines Zahlungsanspruchs gerade für die Doppelinsolvenz. Die gesetzliche Regelung setzt ihrem Konzept nach eine andere Lage voraus. Besonders schwierig wäre das Verhältnis zum Anspruch der Tochter auf Verlustausgleich gegen die Mutter. Forderungen ihrer Gläubiger können bereits in diesem Anspruch enthalten sein und so die Quote im Insolvenzverfahren der Mutter beeinflussen.
Ein zusätzlicher unmittelbarer Zahlungsanspruch einzelner Gläubiger könnte dieselben wirtschaftlichen Belastungen nochmals in der Mutterinsolvenz berücksichtigen. In mehrstufigen Konzernen würde diese Schwierigkeit weiter anwachsen. Die dafür vorgeschlagenen Lösungen erfordern nach Darstellung des Senats mehrere zusätzliche Analogien und könnten die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Diese Bedenken führten jedoch nicht zu einer abschließenden Verneinung des materiellen Anspruchs. Der Senat ließ die Frage offen, weil die Klage unabhängig davon unzulässig war. Die zwischenzeitlich feststehende Vermögenslosigkeit der Tochter beseitigte zwar einen Einwand gegen die Umwandlung eines Sicherungsanspruchs; sie beantwortete aber nicht die grundlegende Frage der Anwendbarkeit in der Doppelinsolvenz.
Entscheidend war die entsprechende Anwendung von § 93 Insolvenzordnung. Diese Vorschrift bündelt bestimmte Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter beim Insolvenzverwalter. Sie hindert einzelne Gläubiger an einer eigenen Durchsetzung und ermächtigt den Verwalter zur gemeinsamen Einziehung. Dadurch soll ein Wettlauf um die verfügbare Haftungsmasse vermieden und eine gleichmäßige Befriedigung gesichert werden. Derselbe Zweck greift nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bei den hier unterstellten Ansprüchen gegen die Muttergesellschaft. Auch diese wären unbeschränkt und vom Bestand sowie Umfang der Forderungen gegen die Tochter abhängig. Die vergleichbare Haftungsstruktur rechtfertigte die entsprechende Anwendung.
Dass nicht sämtliche Gläubiger der Tochter von einem möglichen Anspruch profitieren würden, stand dem nicht entgegen. Auch innerhalb der anspruchsberechtigten Gruppe muss ein Wettlauf verhindert werden. Für solche Fälle kommt die Bildung einer besonderen Masse und deren gesonderte Verteilung in Betracht. Ebenso wenig war entscheidend, dass die mögliche Haftung an das Ende eines Unternehmensvertrags und nicht unmittelbar an eine bestimmte Gesellschaftsform anknüpft. Maßgeblich blieb der Zweck der gesetzlichen Bündelung. Nur der Insolvenzverwalter der Tochter hätte deshalb entsprechende Forderungen zur Tabelle der Mutter anmelden und gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen können.
Die Einstellung des Insolvenzverfahrens über die Tochter wegen Masseunzulänglichkeit änderte daran nichts. Das Insolvenzgericht hatte zugleich für mögliche Quotenzahlungen aus dem Verfahren der Mutter den Insolvenzbeschlag aufrechterhalten und eine Nachtragsverteilung angeordnet. Diese setzte die noch nicht abgeschlossene Verteilung fort und erhielt insoweit die alleinige Prozessführungsbefugnis des Verwalters. Das Bundesarbeitsgericht durfte den nach dem Berufungsurteil ergangenen, öffentlich bekannt gemachten Beschluss bei seiner Zulässigkeitsprüfung berücksichtigen. Der isolierte Zugriff des Klägers auf die Muttermasse blieb damit ausgeschlossen. Seine Revision wurde zurückgewiesen; er trägt die Revisionskosten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Konzern und Forderungsanmeldung: Rn. 1–18; Ende des Unternehmensvertrags: Rn. 19–34; Materielle Haftung ausdrücklich offen: Rn. 35–42; Nachtragsverteilung und Prozessbefugnis: Rn. 43–49; Analoge Bündelung beim Verwalter: Rn. 50–68; Kosten: Rn. 69
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
6 AZR 102/25 verlangt aus Kanzleisicht eine klare Trennung zwischen einem möglicherweise bestehenden Haftungsanspruch und der Befugnis, ihn selbst einzuklagen. Der Senat hat die materielle Haftung der Muttergesellschaft in der Doppelinsolvenz ausdrücklich nicht abschließend geklärt. Fest steht für die behandelte Konstellation dagegen die Bündelung beim Verwalter der Tochtergesellschaft. Eine ordnungsgemäße eigene Tabellenanmeldung beseitigt diese prozessuale Sperre nicht. Auch die spätere Einstellung eines Insolvenzverfahrens reicht nicht aus, um Einzelgläubigern den Zugriff zu eröffnen, wenn für die betreffenden Werte eine Nachtragsverteilung angeordnet bleibt. Bei vergleichbaren Forderungen sind daher Unternehmensvertrag, beide Insolvenzverfahren und die konkreten gerichtlichen Beschlüsse gemeinsam auszuwerten. Der wirtschaftliche Zusammenhang im Konzern führt nicht zu einer beliebigen Zusammenfassung seiner Insolvenzmassen.