Arbeitsrecht
Geschäftsgeheimnisse nach Arbeitgeberwechsel: BAG legt internationale Zuständigkeit dem EuGH vor
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur internationalen Zuständigkeit bei behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzungen durch eine frühere Arbeitnehmerin vorgelegt. Zu klären ist, ob die besonderen arbeitsrechtlichen Zuständigkeitsregeln auch gelten, wenn der Arbeitgeber seine Klage ausschließlich auf gesetzliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung stützt, der Streit aber mit dem früheren Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Davon hängt ab, ob deutsche Gerichte über die Klage entscheiden dürfen. Der Senat setzte das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung aus. Über Unterlassung, Auskunft, Löschung oder Schadensersatz entschied er in diesem Beschluss noch nicht abschließend.
Ergebnis des Verfahrens
Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012; Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur internationalen Zuständigkeit bei behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzungen durch eine frühere Arbeitnehmerin vorgelegt. Zu klären ist, ob die besonderen arbeitsrechtlichen Zuständigkeitsregeln auch gelten, wenn der Arbeitgeber seine Klage ausschließlich auf gesetzliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung stützt, der Streit aber mit dem früheren Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Davon hängt ab, ob deutsche Gerichte über die Klage entscheiden dürfen. Der Senat setzte das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung aus. Über Unterlassung, Auskunft, Löschung oder Schadensersatz entschied er in diesem Beschluss noch nicht abschließend.
Redaktionelle Zusammenfassung · 892 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur internationalen Zuständigkeit bei behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzungen durch eine frühere Arbeitnehmerin vorgelegt. Zu klären ist, ob die besonderen arbeitsrechtlichen Zuständigkeitsregeln auch gelten, wenn der Arbeitgeber seine Klage ausschließlich auf gesetzliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung stützt, der Streit aber mit dem früheren Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Davon hängt ab, ob deutsche Gerichte über die Klage entscheiden dürfen. Der Senat setzte das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung aus. Über Unterlassung, Auskunft, Löschung oder Schadensersatz entschied er in diesem Beschluss noch nicht abschließend.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft tschechischen Rechts, die Weichplastikartikel, insbesondere Büroartikel, herstellt und europaweit vertreibt. Ihre frühere Arbeitnehmerin ist tschechische Staatsbürgerin und wohnt in der Tschechischen Republik. Sie war seit 1999 im Unternehmen beschäftigt, zuletzt als Leiterin des Customer-Service. Das Arbeitsverhältnis unterlag nach übereinstimmendem Vortrag tschechischem Recht. Daneben bestanden eine schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarung und eine Betriebsordnung zur Computertechnik. Die Arbeitnehmerin übernahm auch Übersetzungsaufgaben für einen Geschäftsführer, der zugleich ihr Lebensgefährte war. Dieser schied aus dem Unternehmen aus und wechselte zu einer deutschen Wettbewerberin.
Im Januar 2019 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Monatsende. Später nahm auch die Arbeitnehmerin eine Tätigkeit bei der deutschen Konkurrentin auf. Die Klägerin stellte nach gezielten Konkurrenzangeboten Untersuchungen ihrer Computertechnik an. Dabei wurden E-Mails festgestellt, mit denen die Arbeitnehmerin im Dezember 2018 und Januar 2019 Dateien mit internen Unternehmensinformationen an ihre private Adresse geschickt und teilweise an ihren Lebensgefährten weitergeleitet hatte. Weitere Erkenntnisse betrafen Verhandlungen über ihren Wechsel und die Weitergabe von Preis- und Kundeninformationen. Die Klägerin sah darin Verletzungen ihrer Geschäftsgeheimnisse. Die Beklagte bestritt, dass das Verhalten die verlangten Rechtsfolgen rechtfertige.
Die Klage wurde zunächst beim Landgericht Paderborn eingereicht und richtete sich auch gegen die deutsche Konkurrentin und deren Geschäftsführer. Gegenüber der Arbeitnehmerin trennte das Landgericht das Verfahren ab und verwies es an das Arbeitsgericht. Dieser Verweisungsbeschluss wurde nicht angefochten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht verneinten anschließend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und wiesen die Klage als unzulässig ab. In der Revision konnte die Klägerin die innerstaatliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht erneut zur Prüfung stellen. Der Rechtsweg war im dafür vorgesehenen Verfahren geklärt. Davon zu unterscheiden blieb die Frage, ob überhaupt deutsche Gerichte international zuständig waren.
Diese Frage richtet sich nach der europäischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Sie erfasst auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Der erforderliche Auslandsbezug folgt hier bereits aus dem tschechischen Wohnsitz der Beklagten. Nationale Gerichtsstandsregeln des Geschäftsgeheimnisgesetzes verdrängen die europäische Verordnung in deren Anwendungsbereich nicht. Die dortige besondere Zuständigkeit für bestimmte Klagen vor ordentlichen Gerichten bot außerdem keine eigenständige Grundlage für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Der Senat musste daher das Verhältnis zweier unterschiedlicher unionsrechtlicher Zuständigkeitssysteme klären: des Deliktsgerichtsstands und der besonderen Regeln für individuelle Arbeitsverträge.
Bei unerlaubten Handlungen erlaubt Artikel 7 Nummer 2 grundsätzlich eine Klage am Ort des schädigenden Geschehens oder des Schadenseintritts. Das kann auch Unterlassungs-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche erfassen. Nach dem Vortrag im Ausgangsverfahren kam ein deutscher Anknüpfungsort in Betracht, weil die Beklagte nach ihrem Wechsel in Deutschland unter Nutzung der behaupteten Geheimnisse Angebote erstellt haben soll. Für die vorherige Offenlegung gegenüber der deutschen Konkurrentin sah der Senat zudem einen Erfolgsort in Deutschland. Die schädigenden Wirkungen sollten sich gerade in deren gezielten Konkurrenzangeboten zeigen. Ob tatsächlich eine rechtswidrige Geheimnisverletzung vorlag, war damit noch nicht materiell entschieden.
Für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag gelten dagegen besondere Schutzregeln. Ein Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer grundsätzlich nur in dessen Wohnsitzstaat verklagen. Diese Regeln gelten auch für Streitigkeiten aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Sind sie einschlägig, kann nicht zusätzlich auf den allgemeinen Deliktsgerichtsstand zurückgegriffen werden, weil die Verordnung insoweit ein grundsätzlich abschließendes System vorsieht. Für die in Tschechien wohnende Beklagte wären dann tschechische Gerichte zuständig. Eine einschlägige Gerichtsstandsvereinbarung, eine rügelose Einlassung oder eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit lag nach der vom Senat zugrunde gelegten Situation nicht vor.
Die Klägerin berief sich allerdings ausdrücklich nur auf gesetzliche Ansprüche aus dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz. Sie wollte mögliche vertragliche Ansprüche nicht zum Klagegrund machen. Die herangezogenen Verbote gelten grundsätzlich unabhängig von einer freiwillig übernommenen arbeitsvertraglichen Pflicht. Für das allgemeine Verhältnis zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand hat der Europäische Gerichtshof bereits Maßstäbe entwickelt. Danach kommt es unter anderem darauf an, ob eine Auslegung des Vertrags unerlässlich ist, um die Rechtmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens zu beurteilen. Unklar blieb für das Bundesarbeitsgericht aber, ob derselbe Maßstab unverändert für die besonderen arbeitnehmerschützenden Vorschriften gilt.
Für eine weitergehende Einbeziehung sprach aus Sicht des Senats der enge Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Ein großer Teil der vorgeworfenen Handlungen fiel in dessen Laufzeit; die Arbeitnehmerin soll Zugriffsmöglichkeiten genutzt haben, die ihr gerade durch die Beschäftigung eröffnet worden waren. Auch verschiedene Sprachfassungen der Verordnung lassen eine weiter gefasste Einordnung zu. Hinzu kommt der Zweck, Arbeitnehmer als typischerweise schwächere Partei vor bestimmten ausländischen Arbeitgeberklagen zu schützen. Dieser Schutz könnte unterlaufen werden, wenn der Arbeitgeber allein durch die Auswahl einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage andere Gerichtsstände eröffnen könnte. In Rechtsprechung und Literatur werden dazu jedoch unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Die bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beantworteten die konkrete Frage nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend. Ein früherer Fall betraf mehrere nebeneinander geltend gemachte Anspruchsgrundlagen; in einem anderen wurden die einschlägigen Vorlagefragen gerade nicht beantwortet. Der Senat sah deshalb weder eine gesicherte Klärung noch eine zweifelsfrei offenkundige Lösung. Er fragte, ob ausschließlich gesetzlich begründete Deliktsansprüche bei zeitlichem, örtlichem oder sachlichem Zusammenhang dennoch unter die Zuständigkeitsregeln für individuelle Arbeitsverträge fallen. Bis zur Antwort bleibt das Revisionsverfahren ausgesetzt. Die endgültige Zulässigkeit der Klage und ihre materielle Berechtigung bleiben im Beschluss offen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Instanzen: Rn. 1–12; Rechtlicher Rahmen und Rechtsweg: Rn. 13–21; Konkurrierende Zuständigkeitsregeln: Rn. 22–28; Autonome Auslegung und deutsche Anknüpfung: Rn. 29–38; Offene Abgrenzung und Vorlagebedarf: Rn. 39–45
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
8 AZR 82/25 (A) zeigt aus Kanzleisicht, dass bei grenzüberschreitenden Geheimnisstreitigkeiten die Wahl einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage die internationale Zuständigkeit nicht ohne Weiteres klärt. Der Zusammenhang mit einem früheren Arbeitsverhältnis kann eigenständige Bedeutung haben. Ebenso müssen der innerstaatliche Rechtsweg und die internationale Zuständigkeit getrennt betrachtet werden: Eine bindende Verweisung an ein deutsches Arbeitsgericht beantwortet noch nicht, ob deutsche Gerichte den Streit international entscheiden dürfen. Der Beschluss enthält eine Vorlagefrage und keine abschließende Feststellung zugunsten einer Partei. Insbesondere sind weder eine Geheimnisverletzung noch Schadensersatz zugesprochen. Für die Einordnung vergleichbarer Fälle sind Wohnsitz, zeitlicher Ablauf, Zugang zu Informationen und geltend gemachte Handlungen maßgeblich. Die unionsrechtliche Abgrenzung bleibt nach dieser Entscheidung zunächst klärungsbedürftig.