Arbeitsrecht

Probezeitkündigung schwerbehinderter Beschäftigter: Kenntnisnahme ersetzt keine abschließende Stellungnahme

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten während der Wartezeit für unwirksam erklärt. Die Arbeitgeberin hatte der Schwerbehindertenvertretung nicht die volle Stellungnahmefrist eingeräumt. Deren bloße Bestätigung, das Anhörungsschreiben zur Kenntnis genommen zu haben, beendete das Verfahren nicht vorzeitig. Für eine ordentliche Kündigung gilt die entsprechend herangezogene Wochenfrist des Betriebsverfassungsgesetzes auch bei öffentlichen Arbeitgebern. Der Senat stellte das erstinstanzliche Ergebnis wieder her und entschied abschließend. Ob die Kündigung zusätzlich diskriminierend war oder aus weiteren Gründen scheiterte, musste er nicht mehr prüfen.

Ergebnis des Verfahrens

LAG-Urteil aufgehoben und Berufung der Stadt zurückgewiesen; Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam; Kosten der Berufung und Revision bei der Stadt.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten während der Wartezeit für unwirksam erklärt. Die Arbeitgeberin hatte der Schwerbehindertenvertretung nicht die volle Stellungnahmefrist eingeräumt. Deren bloße Bestätigung, das Anhörungsschreiben zur Kenntnis genommen zu haben, beendete das Verfahren nicht vorzeitig. Für eine ordentliche Kündigung gilt die entsprechend herangezogene Wochenfrist des Betriebsverfassungsgesetzes auch bei öffentlichen Arbeitgebern. Der Senat stellte das erstinstanzliche Ergebnis wieder her und entschied abschließend. Ob die Kündigung zusätzlich diskriminierend war oder aus weiteren Gründen scheiterte, musste er nicht mehr prüfen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 875 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten während der Wartezeit für unwirksam erklärt. Die Arbeitgeberin hatte der Schwerbehindertenvertretung nicht die volle Stellungnahmefrist eingeräumt. Deren bloße Bestätigung, das Anhörungsschreiben zur Kenntnis genommen zu haben, beendete das Verfahren nicht vorzeitig. Für eine ordentliche Kündigung gilt die entsprechend herangezogene Wochenfrist des Betriebsverfassungsgesetzes auch bei öffentlichen Arbeitgebern. Der Senat stellte das erstinstanzliche Ergebnis wieder her und entschied abschließend. Ob die Kündigung zusätzlich diskriminierend war oder aus weiteren Gründen scheiterte, musste er nicht mehr prüfen.

Der als schwerbehindert anerkannte Kläger arbeitete seit dem 1. Oktober 2023 bei einer Stadt im sonstigen Innen- und Außendienst. Zu seinen Aufgaben gehörten Verkehrskontrollen im öffentlichen Verkehrsraum. Vereinbart war eine sechsmonatige Probezeit. Nachdem er im ersten Beschäftigungsmonat an drei Tagen verspätet zum Dienst erschienen war, führte sein Vorgesetzter ein Kritikgespräch und empfahl intern, die Erprobung nicht fortzusetzen. Anfang Dezember teilte die Stadt dem Kläger ihre Kündigungsabsicht mit. Sie beteiligte den Personalrat und übersandte der Schwerbehindertenvertretung ein auf den 7. Dezember 2023 datiertes Anhörungsschreiben.

Auf diesem Schreiben befand sich ein datierter und unterschriebener Stempel der Schwerbehindertenvertretung vom 11. Dezember 2023. Von mehreren vorgesehenen Antwortmöglichkeiten war lediglich Kenntnis angekreuzt. Die Stadt kündigte mit Schreiben vom 13. Dezember zum Monatsende. Die Kündigung ging dem Arbeitnehmer am 14. Dezember um 14:30 Uhr zu. Er erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage und beanstandete bereits in der Klageschrift unter anderem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Das Arbeitsgericht gab ihm recht. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf Berufung der Stadt ab. Auf Revision des Klägers korrigierte das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung.

Die Beteiligungspflicht gilt auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Dass der allgemeine Kündigungsschutz in dieser Wartezeit noch nicht eingreift, beseitigt nicht die eigenständigen Anforderungen des Schwerbehindertenrechts. Nach § 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Das erfasst nicht nur den vollständigen Verzicht auf ihre Anhörung. Auch eine zu kurze Möglichkeit zur Stellungnahme führt zur Unwirksamkeit. Eine ordnungsgemäße Beteiligung verlangt deshalb sowohl ausreichende Informationen als auch genügend Zeit für eine Reaktion vor Ausspruch der Kündigung.

Die gesetzliche Regelung enthält keine eigene abschließende Fristbestimmung. Der Senat hält deshalb an der entsprechenden Anwendung der betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsfristen fest. Für eine ordentliche Kündigung beträgt die Frist eine Woche, für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich höchstens drei Tage. Eine abweichende Frist nach dem jeweils einschlägigen Personalvertretungsrecht ist für die Schwerbehindertenvertretung nicht maßgeblich. Ihre Beteiligungsregelung gilt für private und öffentliche Arbeitgeber einheitlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber je nach Arbeitgeber oder Bundesland unterschiedliche Fristen wollte, bestehen nach dem Urteil nicht. Die Besonderheiten der jeweiligen Personalratsbeteiligung rechtfertigen keine Übertragung auf diese eigenständige Vertretung.

Nach den festgestellten Tatsachen hatte die Schwerbehindertenvertretung das Anhörungsschreiben am 11. Dezember zur Kenntnis genommen. Ein früherer Zugang war weder festgestellt noch von der Stadt vorgetragen. Die Wochenfrist endete damit erst mit Ablauf des 18. Dezember 2023. Die bereits am 14. Dezember zugegangene Kündigung kam zu früh. Selbst bei der für die Stadt günstigeren Annahme eines Zugangs schon am 7. Dezember wäre die Frist erst am 14. Dezember um Mitternacht abgelaufen. Auch dann wäre der Zugang um 14:30 Uhr verfrüht gewesen. Sogar die von der Stadt bevorzugte kürzere personalvertretungsrechtliche Berechnung hätte auf Grundlage der festgestellten Daten keine rechtzeitige Kündigung ermöglicht.

Eine vorzeitige Beendigung des Anhörungsverfahrens ist allerdings möglich, wenn eine eindeutig abschließende Stellungnahme vorliegt. Die Arbeitgeberseite muss der Erklärung zweifelsfrei entnehmen können, dass keine weitere Äußerung mehr erfolgen soll. Das kann beispielsweise bei ausdrücklicher vorbehaltloser Zustimmung oder bei einem klar erklärten Verzicht auf Stellungnahme der Fall sein. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, müssen sichere besondere Anhaltspunkte für denselben Inhalt bestehen. Bei Unklarheit kommt eine Nachfrage zur Klarstellung in Betracht. Dass die Vertretung später tatsächlich nichts mehr mitteilt, reicht aus rückblickender Betrachtung nicht aus, um die frühere Erklärung nachträglich als abschließend einzuordnen.

Der Stempel erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Er bot unter anderem die Möglichkeiten Einverstanden, keine Einwände, keine Bedenken und siehe Stellungnahme an. Angekreuzt war allein die Kenntnisnahme. Damit äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung nicht inhaltlich zur Kündigungsabsicht und erklärte auch nicht, auf weitere Stellungnahmen zu verzichten. Aus dem übrigen Zusammenhang ergaben sich keine zusätzlichen eindeutigen Hinweise auf einen Abschluss. Die Stadt hätte deshalb entweder den Fristablauf abwarten oder eine klare Rückmeldung einholen müssen. Die bloße Annahme, es werde wohl nichts mehr folgen, genügte nicht.

Der Kläger durfte sich im Revisionsverfahren weiterhin auf diesen Unwirksamkeitsgrund berufen. Er hatte ihn schon in der Klageschrift geltend gemacht. Dass die Beteiligten und die Vorinstanzen später längere Zeit nicht darauf eingegangen waren, bedeutete keinen Verzicht. Ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennen ließe, dass er einen bestimmten Einwand nicht mehr aufrechterhalten wolle. Bloßes Schweigen reicht dafür nicht. Auch aus Gründen eines fairen Verfahrens war keine Zurückverweisung erforderlich. Die maßgeblichen Tatsachen standen fest; die Stadt benannte keine konkreten weiteren Umstände, die noch hätten aufgeklärt werden müssen.

Der Senat konnte deshalb selbst entscheiden und die Berufung der Stadt gegen das stattgebende Arbeitsgerichtsurteil zurückweisen. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Weitere behauptete Unwirksamkeitsgründe, insbesondere Fragen eines Präventionsverfahrens, blieben für dieses Ergebnis ohne Bedeutung. Der nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verlangte Weiterbeschäftigungsanspruch fiel nicht mehr zur Entscheidung an, weil dieser Abschluss mit dem Revisionsurteil erreicht war. Die Stadt trägt die Kosten von Berufung und Revision. Die archivierte Fassung enthält außerdem einen Berichtigungsbeschluss vom Juni 2026 zur Formulierung über die rückblickende Betrachtung einer später ausgebliebenen Stellungnahme.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

2 AZR 128/25 verdeutlicht aus Kanzleisicht, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auch bei einer Wartezeitkündigung vollständig abgeschlossen sein muss. Zugangsdaten und genaue Fristenden sind ebenso wichtig wie der Inhalt einer vorzeitigen Rückmeldung. Eine dokumentierte Kenntnisnahme ist noch keine Zustimmung und kein eindeutiger Verzicht auf Stellungnahme. Öffentliche Arbeitgeber können hierfür nicht ohne Weiteres auf kürzere Fristen der Personalratsbeteiligung ausweichen. Der Fall zeigt außerdem, dass ein bereits in der Klageschrift erhobener Einwand nicht allein durch spätere Nichterörterung verloren geht. Das Urteil entscheidet den konkreten Kündigungsschutzstreit abschließend; eine zusätzliche Diskriminierungsprüfung war nicht erforderlich. Bei der Auswertung wurde die beigefügte Berichtigung berücksichtigt: Späteres Schweigen macht eine zuvor unklare Erklärung nicht rückblickend verfahrensbeendend.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Kündigung und Anhörung: Rn. 1–9; Einheitliche Anhörungsfristen: Rn. 10–18; Abschließende Stellungnahme: Rn. 19–21; Fristberechnung und Stempel: Rn. 22–33; Kein Verzicht und abschließende Entscheidung: Rn. 34–39; Berichtigung: Beschluss vom 26. Juni 2026: In Rn. 21 ersetzt „aus ex post-Sicht“ die frühere Formulierung „aus ex ante-Sicht“; im Beitrag sachlich berücksichtigt.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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