Arbeitsrecht

Inflationsausgleich in Elternzeit: Entgeltbezug entscheidet über Anspruch, Vertragsarbeitszeit über Höhe

Das Bundesarbeitsgericht hat den tariflichen Ausschluss vom Inflationsausgleich bei durchgehend unbezahlter Elternzeit im konkreten Fall bestätigt. Die Tarifregelung durfte einen Entgeltanspruch oder bestimmte gleichgestellte Leistungen innerhalb des Bezugszeitraums voraussetzen. Für Dezember 2023 erhielt die Arbeitnehmerin dennoch die volle Monatszahlung von 220 Euro, weil sie während dieses Monats ihre vergütete Teilzeitarbeit aufnahm und am maßgeblichen Stichtag noch eine vertragliche Vollzeitvereinbarung galt. Weitergehende Zahlungen und eine Entschädigung wegen Diskriminierung wurden abgelehnt. Beide Revisionen blieben erfolglos; das Urteil der Vorinstanz hatte damit Bestand.

Ergebnis des Verfahrens

Beide Revisionen zurückgewiesen; 220 Euro brutto Inflationsausgleich für Dezember 2023 nebst Zinsen bestätigt, weitergehende Ansprüche abgelehnt; Revisionskosten trägt die Klägerin.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat den tariflichen Ausschluss vom Inflationsausgleich bei durchgehend unbezahlter Elternzeit im konkreten Fall bestätigt. Die Tarifregelung durfte einen Entgeltanspruch oder bestimmte gleichgestellte Leistungen innerhalb des Bezugszeitraums voraussetzen. Für Dezember 2023 erhielt die Arbeitnehmerin dennoch die volle Monatszahlung von 220 Euro, weil sie während dieses Monats ihre vergütete Teilzeitarbeit aufnahm und am maßgeblichen Stichtag noch eine vertragliche Vollzeitvereinbarung galt. Weitergehende Zahlungen und eine Entschädigung wegen Diskriminierung wurden abgelehnt. Beide Revisionen blieben erfolglos; das Urteil der Vorinstanz hatte damit Bestand.

Redaktionelle Zusammenfassung · 889 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat den tariflichen Ausschluss vom Inflationsausgleich bei durchgehend unbezahlter Elternzeit im konkreten Fall bestätigt. Die Tarifregelung durfte einen Entgeltanspruch oder bestimmte gleichgestellte Leistungen innerhalb des Bezugszeitraums voraussetzen. Für Dezember 2023 erhielt die Arbeitnehmerin dennoch die volle Monatszahlung von 220 Euro, weil sie während dieses Monats ihre vergütete Teilzeitarbeit aufnahm und am maßgeblichen Stichtag noch eine vertragliche Vollzeitvereinbarung galt. Weitergehende Zahlungen und eine Entschädigung wegen Diskriminierung wurden abgelehnt. Beide Revisionen blieben erfolglos; das Urteil der Vorinstanz hatte damit Bestand.

Die Klägerin war seit Januar 2019 in Vollzeit bei einer Stadt beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag bezog die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den kommunalen Bereich ein. Von August 2022 bis April 2024 nahm sie Elternzeit. Im November 2023 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab 14. Dezember 2023 eine Tätigkeit von 24 Wochenstunden während der Elternzeit. Die regelmäßige Vollzeitarbeit betrug 39 Stunden. Die Arbeitgeberin zahlte für Januar und Februar 2024 jeweils einen anteiligen Inflationsausgleich von 135,38 Euro. Für die vorherigen Monate und die einmalige Sonderzahlung leistete sie nichts. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin.

Der einschlägige Tarifvertrag sah eine Einmalzahlung von 1.240 Euro vor. Voraussetzung war ein am 1. Mai 2023 bestehendes Arbeitsverhältnis und mindestens ein Tag mit Entgeltanspruch zwischen Januar und Mai 2023. Hinzu kamen monatliche Zahlungen von 220 Euro für Juli 2023 bis Februar 2024, wiederum bei mindestens einem Tag mit Entgeltanspruch im jeweiligen Monat. Bestimmte Entgeltersatzleistungen wurden gleichgestellt, darunter Krankengeldzuschuss und Leistungen bei Erkrankung eines Kindes. Für Teilzeitbeschäftigte galt eine anteilige Berechnung. Die Höhe richtete sich nach den vertraglichen Verhältnissen am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Anspruchsvoraussetzung und Berechnungsstichtag erfüllten damit unterschiedliche Funktionen.

Für die Einmalzahlung sowie die Monatszahlungen von Juli bis November 2023 erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen nicht. Während dieser Zeit ruhte ihr Arbeitsverhältnis vollständig; sie hatte keinen tariflich erforderlichen Entgeltanspruch. Der Senat verneinte eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, weil die Regelung Männer und Frauen gleichermaßen an den fehlenden Entgeltbezug knüpfte. Auch eine mittelbare Diskriminierung war nicht ausreichend dargelegt. Der Hinweis, dass überwiegend Frauen längere Elternzeit nehmen, erfasste nur eine Teilgruppe. Erforderlich war eine Betrachtung aller vom tariflichen Ausschluss betroffenen Beschäftigten im maßgeblichen Geltungsbereich.

Zu dieser Gesamtgruppe gehörten neben Personen in Elternzeit etwa Beschäftigte in unbezahltem Sonderurlaub, Pflegezeit oder länger ruhenden Arbeitsverhältnissen sowie bestimmte Langzeiterkrankte nach Ende des Krankengeldzuschusses. Dass Frauen innerhalb dieses gesamten Adressatenkreises gegenüber Männern signifikant häufiger nachteilig betroffen waren, war weder dargelegt noch sonst erkennbar. Der Senat erklärte damit nicht, dass Elternzeitregelungen grundsätzlich niemals mittelbar diskriminieren können. Vielmehr fehlten im vorliegenden Verfahren die erforderlichen Tatsachen für eine passende Vergleichsgruppenbildung. Auch die entsprechenden europäischen und verfassungsrechtlichen Gebote der Entgeltgleichheit führten auf dieser Grundlage zu keinem anderen Ergebnis.

Der allgemeine Gleichheitssatz wurde ebenfalls nicht verletzt. Der Senat stellte unter Berücksichtigung neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung unmittelbar an diesen Maßstab gebunden sind. Seine frühere gegenteilige Aussage gab er auf. Zugleich bleiben die durch die Tarifautonomie geschützten Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu beachten. Bei der hier betroffenen Regelung im Kernbereich der Arbeitsbedingungen war die Kontrolle auf Willkür beschränkt. Besondere Schutzbedarfe oder eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen waren für die konkrete Differenzierung nicht festgestellt. Eine sachlich nachvollziehbare Zweckbestimmung reichte daher zur Rechtfertigung aus.

Diese Zweckbestimmung sah der Senat nicht ausschließlich im allgemeinen Ausgleich steigender Verbraucherpreise. Die Zahlung knüpfte zusätzlich an Entgelt beziehungsweise gleichgestellte Ersatzleistungen und damit an ein aktives Austauschverhältnis an. Auch die anteilige Leistung für Teilzeitbeschäftigte zeigte einen Entgeltbezug. Der Tarifvertrag durfte den durch Arbeitseinkommen geprägten Lebensstandard gegen Kaufkraftverluste absichern. Die steuerliche Begünstigung der Inflationsausgleichsprämie schloss weitere Leistungszwecke nicht aus. Ebenso wenig widersprach die Einbeziehung bestimmter Ausfallzeiten diesem Konzept. Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss oder Kinderkrankengeld stehen in einem anderen Zusammenhang mit einem aktiven Arbeitsverhältnis als dessen vollständiges Ruhen während unbezahlter Elternzeit.

Aus dem Schutz von Familie und Elternzeit folgte kein Anspruch auf einen Ausgleich sämtlicher Nachteile des ruhenden Arbeitsverhältnisses. Bereits erworbene Rechte müssen erhalten bleiben; die streitige tarifliche Leistung war zu Beginn der Elternzeit aber noch nicht entstanden oder im Erwerb begriffen. Auch die europäische Regelung zu Verbesserungen bei Rückkehr aus der Elternzeit betraf nicht unmittelbar die hier verlangten Zahlungen während der Freistellung. Für Januar und Februar 2024 blieb es deshalb bei den bereits gezahlten Teilbeträgen. Die Quote von 24 zu 39 Wochenstunden entsprach der tariflichen Berechnung und war wegen des Entgeltbezugs der Leistung auch teilzeitrechtlich zulässig.

Anders fiel die Berechnung für Dezember 2023 aus. Ab dem 14. Dezember bestand ein Entgeltanspruch aus der neu aufgenommenen Teilzeitarbeit. Damit war die Anspruchsvoraussetzung eines vergüteten Tages im Monat erfüllt. Für die Höhe kam es jedoch auf die vertraglichen Verhältnisse am 1. Dezember an. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Vollzeitvereinbarung. Die Elternzeit hatte die beiderseitigen Hauptpflichten lediglich ruhen lassen, die vereinbarte Arbeitszeit aber nicht auf null geändert. Deshalb stand der Klägerin die volle Monatszahlung von 220 Euro brutto zu. Eine Aufteilung nach tatsächlich gearbeiteten Dezembertagen oder nach der erst später wirksamen Teilzeitquote sah die Tarifregel nicht vor.

Die Zahlung war ab Januar 2024 zu verzinsen. Weitere Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Maßregelungsverbot bestanden nicht, weil die Stadt die tariflichen Vorgaben lediglich vollzogen hatte. Mangels festgestellter Diskriminierung entfiel auch die verlangte Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte somit den begrenzten Zahlungserfolg für Dezember und wies sowohl die Revision der Klägerin als auch diejenige der Arbeitgeberin zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Das Ergebnis beruht auf der konkreten Tarifgestaltung einschließlich ihrer verschiedenen Bezugszeiträume und Stichtage, nicht allein auf der Bezeichnung der Leistung als Inflationsausgleich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

10 AZR 261/24 zeigt aus Kanzleisicht, dass bei Sonderzahlungen Anspruchsgrund und Anspruchshöhe getrennt zu lesen sind. Ein Entgeltanspruch an einem einzigen Tag kann den Monatsanspruch eröffnen, während eine andere Stichtagsregel die maßgebliche Arbeitszeit festlegt. Gerade deshalb erhielt die Klägerin für Dezember die volle Zahlung, obwohl sie erst zur Monatsmitte in Teilzeit zurückkehrte. Für die übrigen Monate war der Entgeltbezug der konkreten Tarifleistung entscheidend. Die Ablehnung einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung beruht außerdem auf der fehlenden Darlegung passender Vergleichsgruppen; der bloße Blick auf Elternzeitbeschäftigte genügte nicht. Das Urteil lässt sich daher nicht pauschal auf jede Inflationsprämie oder jede Elternzeitregelung übertragen. Zu prüfen sind jeweils Leistungszweck, Bezugszeitraum, gleichgestellte Ersatzleistungen und die genaue Arbeitszeitvereinbarung am tariflichen Stichtag.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Tarifvertrag und Beschäftigungszeiten: Rn. 1–13; Entgeltvoraussetzung und Vergleichsgruppen: Rn. 14–26; Gleichheit, Tarifautonomie und Elternzeitschutz: Rn. 27–42; Zusätzlicher Entgeltzweck: Rn. 43–50; Teilzeitquote Januar und Februar: Rn. 51–59; Dezemberstichtag und Ergebnis: Rn. 60–67

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.