Arbeitsrecht, Familienrecht

Rentenabfindung nach Scheidung: Wiederheirat vor dem Tod des früheren Ehepartners genügt nicht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abfindungsansprüche einer geschiedenen Ehefrau gegen eine Pensionskasse und den früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns abgewiesen. Sie hatte bereits vor dessen Tod erneut geheiratet. Die maßgeblichen Versorgungsregelungen setzten für eine Abfindung jedoch voraus, dass zunächst eine Hinterbliebenenrente entstanden war und diese anschließend wegen einer Wiederheirat entfiel. Diese zeitliche Reihenfolge war nicht erfüllt. Auch der gesetzliche Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich änderte daran nichts. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Ergebnis des Verfahrens

Revision der Klägerin zurückgewiesen; kein Anspruch auf Rentenabfindung gegen Pensionskasse oder früheren Arbeitgeber; Klägerin trägt die Revisionskosten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abfindungsansprüche einer geschiedenen Ehefrau gegen eine Pensionskasse und den früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns abgewiesen. Sie hatte bereits vor dessen Tod erneut geheiratet. Die maßgeblichen Versorgungsregelungen setzten für eine Abfindung jedoch voraus, dass zunächst eine Hinterbliebenenrente entstanden war und diese anschließend wegen einer Wiederheirat entfiel. Diese zeitliche Reihenfolge war nicht erfüllt. Auch der gesetzliche Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich änderte daran nichts. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 863 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abfindungsansprüche einer geschiedenen Ehefrau gegen eine Pensionskasse und den früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns abgewiesen. Sie hatte bereits vor dessen Tod erneut geheiratet. Die maßgeblichen Versorgungsregelungen setzten für eine Abfindung jedoch voraus, dass zunächst eine Hinterbliebenenrente entstanden war und diese anschließend wegen einer Wiederheirat entfiel. Diese zeitliche Reihenfolge war nicht erfüllt. Auch der gesetzliche Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich änderte daran nichts. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Der frühere Ehemann war seit 1978 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt gewesen und bezog seit 1999 zwei betriebliche Renten. Eine Mitgliedsrente zahlte die beklagte Pensionskasse, eine zusätzliche Rente das Unternehmen. Die Ehe mit der 1949 geborenen Klägerin wurde 2004 geschieden. Im Scheidungsurteil wurden bestimmte andere Versorgungsanrechte ausgeglichen; hinsichtlich der betrieblichen Versorgung blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der frühere Ehemann heiratete 2010 erneut. Im Jahr 2013 vereinbarten die Geschiedenen vor dem Familiengericht einen monatlichen Ausgleich von 1.758,55 Euro. Zur Erfüllung trat der Mann entsprechende Betriebsrentenansprüche gegen das Unternehmen ab.

Die Klägerin ging am 1. Juli 2022 ebenfalls eine neue Ehe ein. Zuvor hatte sie beim Unternehmen nach den Folgen gefragt. Dieses erläuterte, die laufende Überweisung des abgetretenen Betriebsrentenanteils werde durch ihre Wiederheirat grundsätzlich nicht beendet; Schuldner der Ausgleichsrente bleibe der geschiedene Ehemann. Dieser starb am 17. August 2022. Ab November wurden die Zahlungen eingestellt. Die Klägerin verlangte zunächst weitere monatliche Rentenleistungen und hilfsweise Abfindungen. In der Revision waren ausschließlich die Abfindungsanträge gegen beide Versorgungsträger verblieben. Die Ablehnung der laufenden Hinterbliebenenrenten war bereits rechtskräftig.

Die Versicherungsbedingungen der Pensionskasse sahen unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung vor, wenn eine Hinterbliebenenrente infolge einer neuen Eheschließung entfiel. Je nach Beginn der Mitgliedschaft entsprach diese einem Mehrfachen der gezahlten Jahresrente. Die Versorgungsordnungen des Unternehmens enthielten ebenfalls eine Abfindung für den Wegfall der Ehepartnerrente bei Wiederheirat. Die Klägerin meinte, sie müsse über den Versorgungsausgleich wie eine Witwe behandelt werden. Zumindest für einen rechtlichen Augenblick sei beim Tod ihres früheren Ehemanns ein Rentenanspruch entstanden, der anschließend wegen ihrer neuen Ehe weggefallen und deshalb abzufinden sei.

Ausgangspunkt der Prüfung war § 25 Versorgungsausgleichsgesetz. Diese Vorschrift kann nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person einen eigenständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger begründen. Es handelt sich nicht einfach um die Fortsetzung des bisherigen Zahlungsanspruchs gegen den geschiedenen Ehepartner. Die ausgleichsberechtigte Person erhält grundsätzlich die Hinterbliebenenversorgung, die ihr bei einem Fortbestand der früheren Ehe bis zum Tod zugestanden hätte. Dabei bleibt sie an die Voraussetzungen des jeweiligen Versorgungssystems gebunden. Das Gesetz verschafft keine zusätzlichen Leistungen außerhalb der zugesagten Hinterbliebenenversorgung und beseitigt nicht sämtliche dafür vorgesehenen Bedingungen.

Der Anspruch scheiterte allerdings nicht schon daran, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren vorbehalten worden war. Das Gesetz kann zwar bei bestimmten Vereinbarungen nach neuem Versorgungsausgleichsrecht spätere Ansprüche gegen den Versorgungsträger ausschließen. Diese Einschränkung erfasste den hier maßgeblichen Vorbehalt aus dem Jahr 2004 jedoch nicht. Nach dem damals geltenden Recht war der schuldrechtliche Ausgleich privater betrieblicher Versorgungen anders eingebettet. Ebenso bedeuteten die bereits zu Lebzeiten geleisteten monatlichen Ausgleichszahlungen nicht, dass sämtliche noch bestehenden Anrechte abschließend ausgeglichen waren. Der Senat prüfte deshalb die konkreten Voraussetzungen der verlangten Abfindung.

Diese Voraussetzungen verlangten nach Wortlaut und Zusammenhang der Versicherungsbedingungen zunächst eine bereits entstandene Hinterbliebenenrente. Die Abfindung knüpfte daran an, dass eine gezahlte Rente durch die spätere Wiederheirat entfiel. Sie sollte den überlebenden Ehepartner beim Eintritt in eine neue Ehe unterstützen und zugleich einer Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entgegenwirken. Dieser Regelungszweck passte nicht auf eine neue Ehe, die schon vor dem Tod des früheren Ehepartners geschlossen worden war. Bei der Wiederheirat im Juli 2022 lebte der Ausgleichspflichtige noch. Eine Hinterbliebenenrente konnte damals deshalb weder entstanden noch weggefallen sein.

Die gesetzliche Vorstellung eines Fortbestands der geschiedenen Ehe half der Klägerin nicht weiter. Sie überbrückt die frühere Scheidung, soweit dies für die Teilhabe am Versorgungssystem erforderlich ist. Sie erlaubt aber nicht, eine tatsächlich eingegangene neue Ehe vollständig auszublenden. Der Senat unterschied dabei zwischen unzulässigen Regelungen, die geschiedene Personen allein wegen der Scheidung ausschließen, und der hier entscheidenden zeitlichen Voraussetzung einer Wiederheirat nach dem Todesfall. Geschiedene Personen waren nicht generell von der Abfindung ausgeschlossen. Wer erst nach dem Tod des früheren Ehepartners erneut heiratet, kann unter den weiteren Voraussetzungen an einer solchen Abfindung teilhaben.

Die Vorstellung eines nur augenblicklich beim Tod entstandenen und sofort wieder entfallenen Rentenanspruchs fand in den Bedingungen keine Grundlage. Auch eine möglicherweise unzureichende Versorgung der Klägerin in ihrer neuen Ehe änderte deren Auslegung nicht. Ob Abfindungen überhaupt vom gesetzlichen Teilhabeanspruch erfasst werden, konnte der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen. Ebenso musste er die Wirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel nicht abschließend beurteilen. Eine Unwirksamkeit hätte allenfalls für einen Anspruch auf laufende Rente Bedeutung haben können. Gerade dieser Anspruch war aber nicht mehr Gegenstand der Revision; die Abfindung setzte einen wirksamen Wegfall der Rente voraus.

Schließlich begründete die frühere E-Mail keinen Anspruch aus widersprüchlichem Verhalten. Sie stammte nur vom Unternehmen und bezog sich zutreffend auf die abgetretenen Zahlungen zu Lebzeiten des früheren Ehemanns. Zu späteren Hinterbliebenenrenten oder deren Abfindung enthielt sie keine Zusage. Gegen das Unternehmen galten in beiden möglicherweise einschlägigen Versorgungsordnungen dieselben entscheidenden Anforderungen, sodass deren genaue Abgrenzung offenbleiben konnte. Auch Rechtsweg und Verfahrensart waren nach dem bisherigen Prozessverlauf in der Revision nicht erneut zu prüfen. Die Klägerin erhielt keine Abfindung und trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

3 AZR 84/25 macht aus Kanzleisicht deutlich, wie stark Ansprüche nach einer Scheidung von der zeitlichen Abfolge abhängen. Laufender schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Teilhabe an einer Hinterbliebenenrente und deren spätere Abfindung sind unterschiedliche Ansprüche. Eine Auskunft zur Fortzahlung abgetretener Rentenanteile beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage nach Leistungen nach dem Tod des früheren Ehepartners. Für die Prüfung sind Scheidungszeitpunkt, Inhalt des Versorgungsausgleichs, Wiederheirat, Todesfall und die jeweils geltenden Versorgungsbedingungen zusammenzuführen. Zugleich darf das Urteil nicht als allgemeine Entscheidung über die Wirksamkeit sämtlicher Wiederverheiratungsklauseln gelesen werden. Diese Frage blieb ebenso offen wie die grundsätzliche Einbeziehung von Abfindungen in § 25 Versorgungsausgleichsgesetz. Ausschlaggebend war hier die fehlende zeitliche Voraussetzung einer bereits bestehenden Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Versorgungsregelungen, Scheidung und Wiederheirat: Rn. 1–15; Rechtsweg und Verfahrensart: Rn. 16–20; Teilhabeanspruch und altes Versorgungsausgleichsrecht: Rn. 21–30; Zeitliche Voraussetzungen der Abfindung: Rn. 31–39; Offene Wirksamkeitsfrage, Auskunft und zweiter Versorgungsträger: Rn. 40–45

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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