Arbeitsrecht
AOK-Eingruppierung: Qualifizierte Beratung kann tarifliche Kundenbetreuung sein
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 74/25 – ein Berufungsurteil zur Eingruppierung einer Krankenkassenbeschäftigten aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hatte die tariflichen Begriffe Kundenbetreuung und Leistungsbereich zu eng verstanden. Eine qualifizierte fachliche Beratung kann bereits Kundenbetreuung sein; weder ein persönlich zugeordneter fester Kundenstamm noch ein schon eingetretener Versicherungsfall ist dafür zwingend erforderlich. Ob die Klägerin tatsächlich die begehrte Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu erreicht, blieb offen. Dazu müssen ihre konkreten Aufgaben und die maßgeblichen Arbeitsvorgänge erst ausreichend festgestellt werden.
Ergebnis des Verfahrens
Das Berufungsurteil wird aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Kosten an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 74/25 – ein Berufungsurteil zur Eingruppierung einer Krankenkassenbeschäftigten aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hatte die tariflichen Begriffe Kundenbetreuung und Leistungsbereich zu eng verstanden. Eine qualifizierte fachliche Beratung kann bereits Kundenbetreuung sein; weder ein persönlich zugeordneter fester Kundenstamm noch ein schon eingetretener Versicherungsfall ist dafür zwingend erforderlich. Ob die Klägerin tatsächlich die begehrte Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu erreicht, blieb offen. Dazu müssen ihre konkreten Aufgaben und die maßgeblichen Arbeitsvorgänge erst ausreichend festgestellt werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 74/25 – ein Berufungsurteil zur Eingruppierung einer Krankenkassenbeschäftigten aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hatte die tariflichen Begriffe Kundenbetreuung und Leistungsbereich zu eng verstanden. Eine qualifizierte fachliche Beratung kann bereits Kundenbetreuung sein; weder ein persönlich zugeordneter fester Kundenstamm noch ein schon eingetretener Versicherungsfall ist dafür zwingend erforderlich. Ob die Klägerin tatsächlich die begehrte Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu erreicht, blieb offen. Dazu müssen ihre konkreten Aufgaben und die maßgeblichen Arbeitsvorgänge erst ausreichend festgestellt werden.
Die Klägerin war seit 2013 bei der beklagten Krankenkasse beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme galt der Manteltarifvertrag BAT/AOK-Neu. Ihre Stelle war als Sachbearbeitung für freiwillige Mitglieder bezeichnet. Die Arbeitgeberin zahlte Vergütung nach Gruppe 6. Eine Stellenbeschreibung aus 2022 nannte unter anderem die Prüfung von Mitgliedschaftsvoraussetzungen, Beitragsfestsetzung, Pflege der Beitragskonten, Kundenberatung sowie Beratung zum Leistungsrecht. Zu den beschriebenen Aufgaben gehörten auch Fragen des Krankengelds, des Ruhens von Leistungen und der Absicherung bei Notfallbehandlungen. Daneben waren fachliche Unterstützung und weitere übergreifende Aufgaben vorgesehen.
Die Beschäftigte verlangte Vergütung nach Gruppe 7 rückwirkend ab Juli 2020 und Zinsen auf die monatlichen Differenzen. Sie berief sich insbesondere auf das Tätigkeitsbeispiel für Beschäftigte, die Kunden im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich betreuen, sowie auf ein weiteres Beispiel für zusätzliche oder umfassende Aufgaben. In den Vorinstanzen blieb sie erfolglos. Im Revisionsverfahren stützte sie ihr Begehren nur noch auf die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen. Einen zunächst ebenfalls angeführten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verfolgte sie dort nicht weiter. Die Arbeitgeberin bestritt, dass ihre Tätigkeit die höhere Gruppe erfülle.
Der Senat hielt die Eingruppierungsfeststellungsklage für zulässig. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufe innerhalb der Gruppe, bestand kein Streit, sodass der Antrag den Konflikt insgesamt klären konnte. Für die tarifliche Bewertung ist nach § 16 Absatz 2 BAT/AOK-Neu grundsätzlich die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Mindestens zur Hälfte müssen Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der Bewertung ist damit der Arbeitsvorgang. Von dessen Bestimmung kann nur unter besonderen Voraussetzungen abgesehen werden, etwa wenn die höhere Eingruppierung bei jedem denkbaren Zuschnitt ausscheidet.
Die Vergütungsgruppe 7 verlangt im allgemeinen Merkmal gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Als Beispiel nennt sie Beschäftigte, die Kunden im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich betreuen. Ist ein einschlägiges Tätigkeitsbeispiel erfüllt, kann damit auch das allgemeine Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein. Das Landesarbeitsgericht hatte allerdings angenommen, bloße Beratung genüge nicht. Betreuung müsse ganzheitlicher sein, persönlich zugeordnete Kunden umfassen und gegebenenfalls auch anlasslose Kontakte einschließen. Zudem verneinte es Tätigkeiten im Leistungsbereich, weil die Klägerin keine konkreten Leistungsanträge nach einem Versicherungsfall entscheide.
Diese Abgrenzungen fanden nach dem Bundesarbeitsgericht keine ausreichende Grundlage im Tarifvertrag. Der allgemeine Sprachgebrauch erfasst unter Betreuung auch die Beratung von Kunden. Zwar ist Kundenbetreuung von einer primär auf Vorgangsabwicklung gerichteten Sachbearbeitung zu unterscheiden. Daraus folgt aber nicht eine weitere starre Trennung zwischen Betreuung und Beratung. Bei einer gesetzlichen Krankenkasse kann Betreuung gerade darin liegen, Wünsche und Bedürfnisse zu erfassen sowie passende Lösungen und Alternativen aufzuzeigen. Eine feste persönliche Zuordnung der Versicherten zu einer Beschäftigten schreibt die tarifliche Regelung nicht vor.
Nicht jeder Kundenkontakt genügt allerdings. Die allgemeine Anforderung umfassender Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen begrenzt das Tätigkeitsbeispiel. Wer nur erste Anlaufstelle ist, einfache Auskünfte gibt, Anträge entgegennimmt oder Kunden an zuständige Sachbearbeiter weiterleitet, erfüllt es dadurch noch nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte fachliche Beratung. Die Entscheidung ersetzt deshalb den unzutreffend engen Betreuungsbegriff nicht durch einen grenzenlosen. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Qualität der übertragenen Beratung einschließlich ihres fachlichen Inhalts, ihrer Eigenständigkeit und ihrer Bedeutung für die konkrete Kundenanfrage.
Das Tätigkeitsbeispiel erfordert zudem Beratung in allen drei genannten Bereichen. Anders als in niedrigeren Gruppen verbindet der Tarifvertrag diese mit und statt mit oder. Zum Beitragsbereich gehören insbesondere Berechnung, Erhebung und Tragung der Beiträge. Der Versicherungsbereich betrifft die Voraussetzungen gesetzlicher Absicherung. Der Leistungsbereich umfasst die Ansprüche auf medizinische und sonstige Leistungen sowie deren Voraussetzungen, Umfang und Art. Ob Beratung in diesem dritten Bereich vorliegt, richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht danach, ob bereits ein konkreter Versicherungsfall eingetreten ist.
Qualifizierte Beratung im Leistungsbereich kann deshalb auch vorher stattfinden. Denkbar sind eine spezifische Information über Präventionsangebote oder eine eingehende, am individuellen Bedarf orientierte Beratung zu konkreten Zusatzleistungen. Allgemeine Hinweise zum Leistungsangebot reichen hingegen nicht. Ebenso wenig führt qualifizierte Beratung über Versicherungsfragen automatisch zu qualifizierter Leistungsberatung. Ein solcher Bedarf kann fehlen oder nach der betrieblichen Aufgabenverteilung anderen Beschäftigten zugewiesen sein. Das Landesarbeitsgericht hätte diese Unterschiede anhand der tatsächlichen Arbeit prüfen müssen, statt den Leistungsbereich generell an eine Entscheidung über konkrete Leistungsanträge zu binden.
Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem Senat die notwendigen Tatsachen. Das Landesarbeitsgericht hatte weder die konkreten Tätigkeiten noch die Arbeitsorganisation hinreichend festgestellt und deshalb auch keine belastbaren Arbeitsvorgänge gebildet. Es muss dies nachholen und anhand des korrigierten Tarifverständnisses prüfen, ob die Voraussetzungen der höheren Gruppe vorliegen. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache einschließlich der Kostenentscheidung zurückverwiesen. Ein Anspruch auf bestimmte Nachzahlungsbeträge wurde damit noch nicht zugesprochen. Der Erfolg der Revision bestand in der Korrektur des Bewertungsmaßstabs und der dadurch eröffneten erneuten Prüfung der tatsächlich übertragenen Aufgaben.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Eingruppierungsstreitigkeiten ist die Stellenbezeichnung nur ein Ausgangspunkt. BAG, Urteil vom 21.01.2026 – 4 AZR 74/25, Rn. 20 bis 29, verlangt eine genaue Betrachtung des Beratungsinhalts und der Arbeitsorganisation. Die Bezeichnung als Sachbearbeitung schließt qualifizierte Kundenbetreuung ebenso wenig aus, wie das Wort Beratung allein bereits die höhere Gruppe beweist.
Für Beschäftigte und Arbeitgeber ist eine konkrete Tätigkeitsdarstellung deshalb besonders wichtig: Welche Fragen werden eigenständig gelöst, welche Alternativen aufgezeigt und wann erfolgt lediglich eine Weiterleitung? Bei dem hier ausgelegten Tätigkeitsbeispiel müssen Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich jeweils fachlich abgedeckt sein. Eine pauschale Berufung auf umfassenden Kundenkontakt bleibt zu ungenau.
Die Entscheidung spricht noch keine höhere Vergütung zu. Sie beseitigt einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab und verlangt weitere Feststellungen. Zeitanteile und Arbeitsvorgänge bleiben ebenso prüfungsbedürftig wie die tatsächliche Aufgabenübertragung. Die tarifliche Auslegung lässt sich deshalb nicht ohne Vergleich des jeweiligen Tarifwortlauts auf andere Vergütungssysteme übertragen.