Arbeitsrecht, Öffentlicher Dienst, Tarifrecht

Kommunaler Ordnungsdienst: Frühere Befreiung von der Prüfungspflicht kann für die Eingruppierung fortgelten

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abweisung einer Eingruppierungsklage aufgehoben, weil eine mögliche tarifliche Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht übersehen worden war. Der Kläger verlangte Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA, hatte aber keine Erste Prüfung nach dem vorgesehenen Verwaltungslehrgang abgelegt. Seine anderen Berufsabschlüsse ersetzten diese Prüfung nicht schon wegen eines vergleichbaren Schwierigkeitsgrads. Gleichwohl konnte eine Übergangsregelung zugunsten älterer, bereits vor 2017 beschäftigter Arbeitnehmer eingreifen. Das BAG sprach die höhere Vergütung nicht selbst zu, sondern verwies die Sache zur weiteren Prüfung der Tätigkeit und der maßgeblichen Überleitungsregeln zurück.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abweisung einer Eingruppierungsklage aufgehoben, weil eine mögliche tarifliche Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht übersehen worden war. Der Kläger verlangte Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA, hatte aber keine Erste Prüfung nach dem vorgesehenen Verwaltungslehrgang abgelegt. Seine anderen Berufsabschlüsse ersetzten diese Prüfung nicht schon wegen eines vergleichbaren Schwierigkeitsgrads. Gleichwohl konnte eine Übergangsregelung zugunsten älterer, bereits vor 2017 beschäftigter Arbeitnehmer eingreifen. Das BAG sprach die höhere Vergütung nicht selbst zu, sondern verwies die Sache zur weiteren Prüfung der Tätigkeit und der maßgeblichen Überleitungsregeln zurück.

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abweisung einer Eingruppierungsklage aufgehoben, weil eine mögliche tarifliche Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht übersehen worden war. Der Kläger verlangte Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA, hatte aber keine Erste Prüfung nach dem vorgesehenen Verwaltungslehrgang abgelegt. Seine anderen Berufsabschlüsse ersetzten diese Prüfung nicht schon wegen eines vergleichbaren Schwierigkeitsgrads. Gleichwohl konnte eine Übergangsregelung zugunsten älterer, bereits vor 2017 beschäftigter Arbeitnehmer eingreifen. Das BAG sprach die höhere Vergütung nicht selbst zu, sondern verwies die Sache zur weiteren Prüfung der Tätigkeit und der maßgeblichen Überleitungsregeln zurück.

Der Kläger war seit September 2015 bei einer Stadt als Sachbearbeiter im kommunalen Ordnungsdienst beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag bezog den TVöD/VKA und ergänzende Tarifverträge dynamisch ein. Er hatte eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker abgeschlossen und einen Meistertitel im Maler- und Lackiererhandwerk erworben. Außerdem hatte er einen Verwaltungslehrgang für Vollzugsbeamte besucht, nicht aber den Angestelltenlehrgang I. Dieser umfasst nach dem Tatbestand 1.070 Stunden, davon 566 Stunden zur Vermittlung von Rechtskenntnissen, unter anderem im Staats-, Verwaltungs- und Kommunalrecht. Die unterschiedlichen Ausbildungsinhalte waren für den behaupteten Gleichwertigkeitsnachweis entscheidend.

Sein Aufgabenbereich bestand überwiegend aus Streifendienst. Weitere Anteile entfielen auf ordnungsbehördliche Aufgaben, Sachverhalts- und Personenermittlungen, Vollzugsaufgaben sowie Rufbereitschaft. Seit Januar 2021 wurde er nach Entgeltgruppe 8 vergütet. Mit Schreiben vom 9. September 2023 verlangte er die höhere Eingruppierung und verfolgte anschließend gerichtlich die Feststellung eines Anspruchs auf Entgeltgruppe 9a ab diesem Datum. Er berief sich insbesondere auf seine beruflichen Qualifikationen, den Vollzugsbeamtenlehrgang und seine Erfahrung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, weil die erforderliche Erste Prüfung fehlte.

Das BAG hielt die Eingruppierungsfeststellungsklage für zulässig. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, bestand kein Streit, sodass die begehrte Feststellung den Vergütungsstreit insgesamt klären konnte. Inhaltlich musste jedoch zunächst bestimmt werden, welches Eingruppierungsregime anzuwenden war. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den Jahreswechsel 2016/2017 hinaus bestand, führte die neue Entgeltordnung nicht automatisch zu einer vollständigen Neubewertung. Grundsätzlich blieb die bisher zutreffende Eingruppierung im Wege der Überleitung erhalten. Für die frühere Entgeltgruppe 9 bestanden wegen ihrer Aufteilung besondere Zuordnungsregeln zu den neuen Gruppen 9a und 9b.

Ändert sich die Tätigkeit mit Einführung der neuen Entgeltordnung oder später, greift dagegen die Tarifautomatik nach §§ 12, 13 TVöD/VKA. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine höhere Eingruppierung nach der neuen Ordnung unter den im Urteil erläuterten Voraussetzungen insbesondere bei einem rechtzeitig bis Ende 2017 gestellten Antrag in Betracht. Das Landesarbeitsgericht hatte offengelassen, ob die Tarifautomatik beim Kläger erneut wirksam geworden war. Es meinte, sein Anspruch scheitere unabhängig davon an der Prüfungspflicht. Gerade diese Vorgehensweise war fehlerhaft, weil nicht sämtliche möglichen Befreiungstatbestände berücksichtigt worden waren.

Für eine Eingruppierung nach der neuen Ordnung ist die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge muss grundsätzlich die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Im einschlägigen kommunalen Bereich Niedersachsen sehen die tariflichen Vorbemerkungen zusätzlich eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht vor. Für die hier in Betracht kommende, auf den allgemeinen Fachkenntnissen aufbauende Eingruppierung bis Entgeltgruppe 9a ist eine Erste Prüfung erforderlich. Die beruflichen Abschlüsse des Klägers führten nicht unmittelbar über die Fallgruppe einer einschlägigen Berufsausbildung zum Ziel, weil seine Tätigkeit im Ordnungsdienst weder seiner Kfz-Ausbildung noch dem Maler- und Lackiererhandwerk entsprach.

Eine Befreiung wegen mindestens zwanzigjähriger Berufserfahrung bei einem erfassten öffentlichen Arbeitgeber kam nach den Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht. Auch die Regelung über außerhalb des kommunalen Bereichs abgelegte gleichwertige Prüfungen half dem Kläger nicht. Gleichwertigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht lediglich denselben Bildungsgrad, ein ähnliches Engagement oder einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad. Entscheidend ist, ob die Prüfung gleichwertiges Fachwissen auf dem Gebiet nachweist, das Gegenstand der geforderten Verwaltungsprüfung ist. Eine anspruchsvolle Prüfung auf einem anderen Fachgebiet belegt diese verwaltungsbezogenen Kenntnisse nicht automatisch.

Das BAG leitete dies insbesondere aus dem Zweck der tariflichen Lehrgangs- und Prüfungspflicht ab. Die Erste Prüfung soll feststellen, ob die zuvor an einer Verwaltungsschule oder einem Studieninstitut vermittelten Inhalte beherrscht werden. Deshalb muss sich der Gleichwertigkeitsvergleich auf diese Inhalte und ihre Tiefe beziehen. Der Kläger hatte nicht dargelegt, dass Staats-, Verwaltungs- und Kommunalrecht in vergleichbarem Umfang Gegenstand seiner anderen Prüfungen gewesen waren. Seine handwerklichen Qualifikationen konnten den erforderlichen Fachnachweis daher nicht allein aufgrund ihres allgemeinen Niveaus ersetzen. Die Frage einer Ermessensausübung über ein Absehen von der Prüfung stellte sich insoweit nicht entscheidend.

Übersehen worden war jedoch § 29a Absatz 7 TVÜ-VKA. Danach bleibt eine am 31. Dezember 2016 nach der früheren BAT-Regelung bestehende Befreiung für die Dauer des beim selben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Die frühere Regelung befreite Angestellte, die das 40. Lebensjahr vollendet hatten, von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Aus dem vorgelegten Meisterprüfungszeugnis ergab sich ein Geburtsdatum im Oktober 1972. Danach war der Kläger am Stichtag bereits 44 Jahre alt und seit 2015 bei der Stadt beschäftigt. Auf dieser Grundlage konnte er zu dem von der Übergangsregelung geschützten Personenkreis gehören.

Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem BAG jedoch die notwendigen Feststellungen zur Tätigkeit und zur Anwendung der Tarifautomatik. Das Landesarbeitsgericht muss nach ergänzendem Parteivortrag zunächst diese Fragen klären, gegebenenfalls Arbeitsvorgänge bilden und die frühere Befreiung prüfen. Greift die neue Tarifautomatik nicht, ist stattdessen die Eingruppierung nach den früheren BAT-Merkmalen und deren Überleitung zu untersuchen. Der Revisionserfolg bedeutet deshalb keine bereits feststehende Höhergruppierung. Er eröffnet die erneute Prüfung eines bislang übersehenen tariflichen Wegs und verdeutlicht, dass formale Prüfungsanforderungen stets zusammen mit ihren Ausnahme- und Übergangsregelungen gelesen werden müssen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Eingruppierungsstreitigkeiten langjährig Beschäftigter gehören Eintrittsdatum, frühere Tätigkeit und die Überleitung zum Jahreswechsel 2016/2017 in die Prüfung. Eine heute formulierte Prüfungspflicht darf nicht isoliert angewandt werden, wenn eine frühere Befreiung tariflich fortwirken kann (BAG, Urteil vom 21.01.2026 – 4 AZR 21/25, Rn. 14–16, 29–32; § 29a Absatz 7 TVÜ-VKA).

Für die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse ist dagegen der konkrete Fachinhalt entscheidend. Ein Meisterabschluss oder eine andere anspruchsvolle Ausbildung ersetzt den Nachweis der einschlägigen Verwaltungskenntnisse nicht allein durch sein Niveau. Selbst bei bestehender Befreiung müssen die Tätigkeitsmerkmale der verlangten Entgeltgruppe erfüllt sein. Das BAG hat deshalb zurückverwiesen und den Anspruch auf Entgeltgruppe 9a noch nicht abschließend festgestellt (Rn. 20–28, 32).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Tätigkeit, Ausbildung und Antrag: Rn. 1–9; Zulässigkeit und Tarifbindung: Rn. 10–13; Überleitungsregeln: Rn. 14–17; Tätigkeitsmerkmale und Prüfungspflicht: Rn. 18–23; Gleichwertiger Fachinhalt: Rn. 24–28; Mögliche Altbefreiung und Rückverweisung: Rn. 29–32

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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