Urlaubsanspruch nach der Elternzeit

Nach der Elternzeit darf Ihr Erholungsurlaub nicht einfach verfallen. Das Gesetz (§ 17 Abs. 2 BEEG) verpflichtet den Arbeitgeber, den noch offenen Urlaub entweder im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. So soll sichergestellt werden, dass Elternzeit nicht zu einem Verlust von Urlaubsansprüchen führt.

Neue Rechtsprechung stärkt Arbeitnehmer

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine bisherige Rechtsprechung im Jahr 2008 geändert (Urteil vom 20. Mai 2008, 9 AZR 219/07). Demnach gilt: Entsteht vor einer ersten Elternzeit ein Urlaubsanspruch, wird dieser auch dann übertragen, wenn sich eine weitere Elternzeit direkt anschließt.

Das bedeutet: Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen – selbst dann, wenn Sie mehrere Elternzeiten direkt hintereinander nehmen.

Urlaubsabgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Endet das Arbeitsverhältnis während oder unmittelbar nach der Elternzeit, wandelt sich der offene Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 3 BEEG in einen sogenannten Abgeltungsanspruch um. Das heißt: Der Arbeitgeber muss Ihnen den nicht genommenen Urlaub finanziell auszahlen.

Unsere Unterstützung bei Streitfällen

Kommt es zu Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber, etwa weil Urlaub verweigert oder eine Auszahlung nicht geleistet wird, stehen wir Ihnen beratend und vertretend zur Seite. Wir prüfen Ihre Ansprüche, setzen diese außergerichtlich durch und vertreten Sie, wenn nötig, auch vor Gericht.

So stellen wir sicher, dass Sie Ihre gesetzlichen Rechte in vollem Umfang nutzen können.