Repariert, aber weniger wert – Den verbleibenden Minderwert erfassen

Schadensersatz · 1:28 Min.

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Die Reparatur ist abgeschlossen, trotzdem lässt sich der Gegenstand schlechter verkaufen.

Ein verbleibender Minderwert kann unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig sein. Er muss vom eigentlichen Reparaturaufwand getrennt betrachtet werden. Maßgeblich sind Markt, Schadensart, Alter und die Bedeutung der Vorgeschichte für Käufer. Nicht jeder reparierte Kratzer führt zu einem messbaren Wertverlust. Eine fachkundige Bewertung kann helfen. Sichern Sie Reparaturunterlagen und Angaben zum Zustand vor dem Ereignis.

Bei Sachschäden zählt der erforderliche Wiederherstellungsaufwand innerhalb der rechtlichen Grenzen. Eine Rechnung, ein Gutachten und ein Marktangebot haben unterschiedliche Aussagekraft. Auch Vorschäden und erhaltene Vorteile können relevant sein. Prüfen Sie deshalb den gewählten Abrechnungsweg vollständig. Ein früher Wechsel zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden sollte nicht zu widersprüchlichen oder doppelten Forderungen führen.

Sammeln Sie die Informationen zum konkreten Vorgang, insbesondere: Reparaturbericht und Bewertung des verbleibenden Minderwerts. Eine kurze zeitliche Übersicht hilft zusätzlich. Daraus sollte hervorgehen, was bereits geschehen ist und an welcher Stelle Sie eine Entscheidung treffen müssen.

Lassen Sie uns bei STEINWACHS Abrechnungsweg und ersatzfähige Schadenspositionen prüfen. So können wir Ihnen erläutern, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, worauf es bei den Nachweisen ankommt und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

Steinwachs Rechtsanwaltskanzlei. Wir leisten mehr als Recht bietet.

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