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Der Vermieter reagiert nicht auf einen Defekt.
Dürfen Sie selbst einen Handwerker rufen? Kostenerstattung setzt besondere Voraussetzungen voraus: etwa Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung oder die sofortige Notwendigkeit, den Bestand der Mietsache zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Bearbeitung genügt nicht. Beschreiben Sie den Mangel, setzen Sie gegebenenfalls eine angemessene Frist und sichern Sie deren Zugang. Bei akuter Gefahr steht die Schadensbegrenzung im Vordergrund. Beauftragen Sie nur das Erforderliche und dokumentieren Sie, weshalb weiteres Warten nicht vertretbar war.
Mietminderung, Reparaturanspruch und Schadensersatz sind verschiedene Rechte. Für eine Minderung kommt es auf die beeinträchtigte Nutzung an; zusätzlicher Kostenersatz braucht weitere Voraussetzungen. Deshalb sollte jede Position gesondert begründet werden. Eine zeitnahe Anzeige gibt dem Vermieter Gelegenheit zur Abhilfe und schützt die spätere Beweisführung. Veränderungen und Reparaturtermine sollten fortlaufend festgehalten werden.
Sichern Sie Mängelmeldung, Fristsetzung und das Angebot des Handwerkers.
Für Ihren konkreten Fall prüfen wir bei STEINWACHS Mangel, Minderungsumfang und mögliche Zusatzansprüche. Bringen Sie Ihre Fragen in die Beratung mit. Wir erläutern die rechtlichen Möglichkeiten und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Steinwachs Rechtsanwaltskanzlei. Wir leisten mehr als Recht bietet.