Kündigung in der Probezeit – Welche Prüfung sich trotzdem lohnt

Arbeitsrecht · 1:23 Min.

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Noch in der Probezeit und schon die Kündigung. Lohnt sich da überhaupt eine Prüfung? Ja, denn auch am Anfang eines Arbeitsverhältnisses gelten rechtliche Grenzen.

Zunächst muss man zwei Dinge auseinanderhalten. Die vereinbarte Probezeit betrifft unter anderem die Kündigungsfrist. Der allgemeine Kündigungsschutz setzt dagegen grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb groß genug ist. Beides ist also nicht automatisch dasselbe.

Während einer vereinbarten Probezeit gilt gesetzlich für höchstens sechs Monate eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Im Arbeitsvertrag kann aber eine längere Frist stehen. Auch Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten. Das Wort Probezeit allein beantwortet deshalb noch nicht, zu welchem Termin gekündigt werden darf.

Außerdem muss die Kündigung die vorgeschriebene Schriftform einhalten. Gibt es einen Betriebsrat, ist grundsätzlich auch in der Probezeit seine vorherige Anhörung erforderlich. Besonderer Schutz, etwa während einer Schwangerschaft, kann ebenfalls eingreifen.

Eine Prüfung kann daher den Beendigungstermin, weitere Gehaltsansprüche oder die Wirksamkeit der Kündigung betreffen. Für eine Klage gilt grundsätzlich auch hier die Dreiwochenfrist. Wir prüfen bei STEINWACHS Ihren Vertrag und die Kündigung gemeinsam. So erfahren Sie, welche Einwände in Ihrer konkreten Situation tatsächlich weiterhelfen.

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