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Ihr Arbeitgeber sagt: Wir sind ein Kleinbetrieb, gegen die Kündigung können Sie nichts machen. So pauschal stimmt das nicht. Zuerst muss geklärt werden, ob überhaupt ein Kleinbetrieb im rechtlichen Sinn vorliegt.
Für den allgemeinen Kündigungsschutz kommt es regelmäßig darauf an, ob im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt, Auszubildende nicht mitgezählt. Für bestimmte ältere Arbeitsverhältnisse bestehen Sonderregeln. Ein bloßer Blick auf die aktuelle Personalliste reicht deshalb nicht immer.
Greift der allgemeine Kündigungsschutz tatsächlich nicht, hat der Arbeitgeber größere Freiheit bei einer ordentlichen Kündigung. Die Schriftform und die richtige Kündigungsfrist muss er trotzdem einhalten. Besonderer Kündigungsschutz, beispielsweise in der Schwangerschaft, kann ebenfalls gelten.
Auch eine verbotene Benachteiligung oder eine Kündigung als Reaktion darauf, dass Sie berechtigt Ihre Rechte ausgeübt haben, kann angreifbar sein. Entscheidend sind konkrete Umstände und Belege. Das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, genügt für sich allein nicht.
Notieren Sie deshalb den Ablauf und sichern Sie vorhandene Nachrichten. Auch im Kleinbetrieb sollten Sie die grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist beachten. STEINWACHS prüft, welche Regeln tatsächlich gelten und ob ein Vorgehen gegen Ihre Kündigung Aussicht auf Erfolg hat.
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