Share Deal oder Asset Deal: Wer haftet nach dem Kauf?
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Gesellschaft. Die Gesellschaft bleibt dieselbe Rechtsperson und damit grundsätzlich auch Schuldnerin ihrer bisherigen Verbindlichkeiten. Wirtschaftlich übernimmt der Käufer deshalb regelmäßig sämtliche offenen und verborgenen Risiken der Zielgesellschaft. Ob der Verkäufer im Innenverhältnis dafür einstehen muss, richtet sich vor allem nach Garantien, Freistellungen und sonstigen Regelungen des Anteilskaufvertrags.
Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter, Verträge oder Betriebsteile auf den Käufer übertragen. Verbindlichkeiten gehen nicht schon deshalb insgesamt über. Die Parteien müssen jedoch für jeden Vermögensgegenstand und jedes Rechtsverhältnis klären, wie die Übertragung erfolgt und ob Zustimmungen Dritter erforderlich sind. Daneben können zwingende gesetzliche Haftungstatbestände eingreifen.
Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB grundsätzlich für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Entscheidend sind nicht nur die Bezeichnungen im Kaufvertrag, sondern der tatsächliche Erwerb und die nach außen erkennbare Fortführung des Handelsgeschäfts unter derselben oder einer im Kern fortbestehenden Firma.
Eine abweichende Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer wirkt gegenüber Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB, insbesondere bei Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister oder Mitteilung an den jeweiligen Gläubiger. Die konkrete Gestaltung und der zeitliche Ablauf müssen daher bereits vor dem Vollzug abgestimmt werden. Die Nachhaftung des früheren Inhabers wird durch § 26 HGB zeitlich begrenzt, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt der Erwerber nach § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Bedeutung haben unter anderem Art des Betriebs, Übergang materieller und immaterieller Betriebsmittel, Übernahme wesentlicher Beschäftigtengruppen, Kundenbeziehungen und Fortführung der Tätigkeit.
Veräußerer und Erwerber können für bestimmte Arbeitnehmeransprüche als Gesamtschuldner haften. Außerdem bestehen gesetzliche Unterrichtungspflichten; eine fehlerhafte Unterrichtung kann die Widerspruchsfrist der Beschäftigten offenhalten. Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam. Personalstruktur und Informationsprozess gehören deshalb frühzeitig in die Transaktionsplanung.
Steuerliche Haftung des Betriebserwerbers
Nach § 75 AO kann der Erwerber eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs für bestimmte betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge haften. Die Haftung ist gesetzlich begrenzt und setzt unter anderem voraus, dass die erfassten Steuern seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und innerhalb der gesetzlichen Frist festgesetzt oder angemeldet werden. Sie ist grundsätzlich auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt.
Eine vertragliche Steuerfreistellung beseitigt die Haftung gegenüber dem Finanzamt nicht, sondern regelt den Ausgleich zwischen den Parteien. Steuerrisiken sollten deshalb sowohl in der Due Diligence als auch durch belastbare Freistellungs-, Sicherungs- und Verfahrensregelungen erfasst werden.
Vertragliche Haftung des Verkäufers
Der gesetzliche Ausgangspunkt reicht für Unternehmenskäufe meist nicht aus. Unternehmenskaufverträge enthalten deshalb einen individuell ausgehandelten Haftungskatalog. Typische Regelungsbereiche sind:
- Eigentum an Anteilen und Vermögensgegenständen sowie Verfügungsbefugnis,
- Richtigkeit von Jahresabschlüssen und Finanzinformationen,
- Steuern, Sozialabgaben und öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
- wesentliche Verträge, Rechtsstreitigkeiten und Compliance,
- Arbeitnehmer, betriebliche Altersversorgung und Datenschutz,
- Umwelt-, Produkt- und sonstige branchenspezifische Risiken.
Für jede Garantie ist zu bestimmen, ob sie verschuldensunabhängig gilt, welche Kenntnis zugerechnet wird und welche Rechtsfolgen eine Verletzung auslöst. Haftungshöchstbeträge, Freigrenzen, Selbstbehalte und Verjährungsfristen müssen zu Kaufpreis und Risikoverteilung passen. Besonders identifizierte Risiken werden häufig nicht nur durch allgemeine Garantien, sondern durch gesonderte Freistellungen geregelt.
Offenlegung und Due Diligence
Die Due Diligence dient nicht nur der Information des Käufers. Ihre Ergebnisse prägen Kaufpreis, Garantiekatalog, Vollzugsbedingungen und Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer sollte Risiken geordnet, vollständig und eindeutig offenlegen. Ein unsystematischer Datenraum ersetzt keine klare vertragliche Zuordnung, welche Informationen eine Garantie einschränken.
Der Käufer sollte wesentliche Feststellungen bis zu den zugrunde liegenden Verträgen, Bescheiden und Korrespondenzen nachvollziehen. Besonders zu prüfen sind Finanzierungen und Sicherheiten, Change-of-Control-Klauseln, Forderungsausfälle, anhängige Verfahren, behördliche Auflagen, Schutzrechte sowie Abhängigkeiten von wichtigen Kunden, Lieferanten oder Personen.
Ansprüche nach dem Vollzug richtig behandeln
Nach dem Closing sind Fristen und vertragliche Anzeigevorgaben sofort zu prüfen. Häufig verlangt der Kaufvertrag eine konkrete Beschreibung der Pflichtverletzung, des erwarteten Schadens und der Anspruchsgrundlage. Verspätete oder unvollständige Anzeigen können Rechtsverluste auslösen.
Zugleich ist zwischen dem Schaden der Zielgesellschaft und einem eigenen Schaden des Anteilskäufers zu unterscheiden. Kaufpreisanpassung, Freistellung, Schadensersatz und Rückabwicklung haben unterschiedliche Voraussetzungen. Steuerprüfungen oder Ansprüche Dritter erfordern außerdem klare Regeln darüber, wer das Verfahren führt, Informationen erhält, Vergleichsentscheidungen trifft und Kosten trägt.
Häufige Fragen
Kann die Haftung für Altverbindlichkeiten vollständig ausgeschlossen werden?
Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer lassen sich Risiken weitgehend verteilen. Gegenüber Gläubigern, Arbeitnehmern oder Finanzbehörden wirken solche Abreden jedoch nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht.
Haftet ein Anteilskäufer persönlich für Gesellschaftsschulden?
Beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft haftet grundsätzlich weiterhin die Gesellschaft. Der Käufer trägt aber wirtschaftlich das Risiko einer Wertminderung und kann aufgrund eigener Erklärungen, Garantien, Finanzierungszusagen oder besonderer gesetzlicher Tatbestände zusätzlich verpflichtet sein.
Wann sollte die Haftungsprüfung beginnen?
Vor Unterzeichnung einer bindenden Transaktionsvereinbarung. Bereits Letter of Intent, Exklusivität, Vertraulichkeit, Datenraum und Transaktionsstruktur können die spätere Verhandlungsposition beeinflussen.
Weitere Informationen finden Sie im Bereich Unternehmensrecht.