Im Mietrecht ist für das Zustandekommen eines Mietverhältnisses ein Mietvertrag zwischen der Mieterin oder dem Mieter auf der einen Seite und der Vermieterin oder dem Vermieter auf der anderen Seite erforderlich. Dabei müssen im Mietvertrag laut Mietrecht zumindest die konkrete Wohnung, die Höhe der Miete sowie der Beginn des Mietverhältnisses angegeben werden. Der Vertrag muss im Mietrecht nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden, denn auch eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend. Allerdings bestehen Ausnahmen im Mietrecht für den Zeitmietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sowie für den Staffel- und den Indexmietvertrag. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Mietrecht können wir Sie dabei unterstützen, damit alle relevanten Punkte korrekt und vollständig aufgeführt sind.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Mieterinnen und Mietern auf der einen Seite sowie Vermieterinnen und Vermietern auf der anderen Seite bestimmen sich im Mietrecht in erster Linie nach dem Mietvertrag. Sollten die vertraglichen Regelungen unvollständig sein oder unzulässig von den mieter-schützenden Vorschriften des Mietrechts abweichen, greifen ergänzend die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Vorschriften sind durch das Reformgesetz zum Mietrecht, das am 1. September 2001 in Kraft getreten ist, neu gefasst worden und bieten somit wichtige Schutzmechanismen.
In keinem Rechtsgebiet ergehen jährlich mehr Gerichtsentscheidungen als im Mietrecht. Die Grundlage für die Beurteilung einer Streitigkeit im Mietrecht bieten daher mit konstant zunehmender Bedeutung die hunderttausenden bereits gefällten Urteile und Beschlüsse. Auf den folgenden Seiten versuchen wir, Sie zu den Grundzügen im Mietrecht möglichst umfangreich und verständlich zu informieren.
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