Wer ist Handelsvertreter?
Nach § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Entscheidend sind Tätigkeit und Selbstständigkeit, nicht die Vertragsüberschrift. Wer Arbeitszeit und Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann, kann Arbeitnehmer sein.
Wann entsteht ein Provisionsanspruch nach § 87 HGB?
Nach § 87 HGB besteht grundsätzlich Provision für während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Die Tätigkeit muss für den Abschluss mitursächlich sein; alleinige Ursache muss sie nicht sein. Kundenkontakt, Angebot, Verhandlung und Abschluss sind geschäftsbezogen zu prüfen.
Folgegeschäfte mit geworbenen Kunden
Provision kann auch für Geschäfte mit Kunden entstehen, die der Handelsvertreter für Geschäfte gleicher Art geworben hat. Maßgeblich sind Kundenidentität, Gleichartigkeit und frühere Vermittlung. Eine bloße Aufnahme in eine allgemeine Kundendatenbank begründet nicht automatisch Anspruch auf jedes spätere Geschäft.
Bezirks- und Kundenkreisprovision
Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, kann Provision auch für Geschäfte entstehen, die der Unternehmer dort ohne unmittelbare Mitwirkung des Vertreters abschließt. Vertragliche Einschränkungen sind genau auszulegen. Entscheidend sind räumliche oder personelle Zuordnung und Abschlusszeitpunkt.
Direktgeschäfte des Unternehmers
Ob Direktvertrieb, Onlineverkauf oder Key-Account-Geschäft provisionspflichtig ist, hängt von Bezirksschutz, Kundenkreis und Vertragsklauseln ab. Technischer Bestellweg und interne Vertriebszuständigkeit beseitigen einen gesetzlichen Bezirksanspruch nicht ohne Weiteres. Ausnahmen müssen wirksam und hinreichend klar vereinbart sein.
Provision für Geschäfte nach Vertragsende
Nach Vertragsbeendigung können Ansprüche fortbestehen, wenn das Geschäft überwiegend auf früherer Tätigkeit beruht und innerhalb angemessener Frist abgeschlossen wird oder das Kundenangebot noch während des Vertrags einging. § 87 Absatz 3 HGB verlangt eine genaue Prüfung von Vorbereitung, Angebot, Abschluss und Ursächlichkeit.
Aufteilung mit einem Nachfolger
Treffen vorbereitende Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters und spätere Arbeit des Nachfolgers zusammen, kann eine Provisionsaufteilung erforderlich sein. Sie muss den Umständen entsprechen und darf nicht unbillig sein. Pauschale interne Zuordnung ersetzt die gesetzliche Bewertung nicht.
Entstehung nach § 87a HGB
§ 87a HGB regelt, wann Provision entsteht und wann sie wegfällt. Grundsätzlich ist die Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer entscheidend. Vertragliche Regelungen können den Zeitpunkt beeinflussen, dürfen zwingende Mindestpositionen des Handelsvertreters aber nicht unterschreiten.
Zahlung des Kunden und Fälligkeit
Die Provision kann vertraglich an die Leistung des Kunden geknüpft werden. Spätestens wenn der Dritte ausgeführt hat oder nach Vertrag hätte ausführen müssen, greifen gesetzliche Schutzregeln. Abrechnung und Fälligkeit sind zu unterscheiden: Ein entstandener Anspruch muss anhand der vereinbarten Abrechnungsperiode korrekt ausgewiesen werden.
Nichtausführung und Storno
Steht fest, dass der Kunde nicht leistet, kann der Provisionsanspruch unter gesetzlichen Voraussetzungen entfallen. Bleibt das Geschäft aus Umständen unausgeführt, die der Unternehmer zu vertreten hat, kann die Provision bestehen bleiben. Jeder Stornoabzug benötigt deshalb Geschäft, Ausführungsstand, Zahlungsstatus und nachvollziehbaren Stornogrund.
Stornobekämpfung und Nachbearbeitung
Besonders im Versicherungs- und Dauerschuldvertrieb können Nachbearbeitungspflichten relevant sein. Pauschale Rückbelastungen ohne ausreichende Bemühung, gefährdete Verträge zu erhalten, sind angreifbar. Umfang und Zumutbarkeit richten sich nach Branche, Vertrag und konkreter Stornogefahr.
Höhe der Provision
Provisionssatz und Bemessungsgrundlage ergeben sich vorrangig aus dem Vertrag. Fehlt eine Vereinbarung, enthält § 87b HGB Regeln zur üblichen Provision und Berechnung. Zu prüfen sind Rabatte, Nebenkosten, Umsatzsteuer, Währung, Staffelungen, Boni und Rückvergütungen.
Einseitige Änderung des Provisionssystems
Der Unternehmer kann ein vereinbartes Vergütungssystem nicht beliebig einseitig verschlechtern. Änderungsvorbehalte müssen transparent und wirksam sein. Zustimmung, Änderungsvertrag, tatsächliche Abrechnungspraxis und widerspruchslose Entgegennahme sind rechtlich zu würdigen; Schweigen bedeutet nicht automatisch Zustimmung.
Abrechnungspflicht nach § 87c HGB
Nach § 87c HGB muss der Unternehmer regelmäßig über die Provision abrechnen. Die Abrechnung muss erkennen lassen, welche Geschäfte und Berechnungsschritte berücksichtigt wurden. Der gesetzlich zulässige Abrechnungszeitraum darf nicht durch Vertragsgestaltung beliebig verlängert werden.
Anspruch auf Buchauszug
Der Handelsvertreter kann einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen. Er dient der eigenständigen Kontrolle der Abrechnung und setzt keinen bereits bewiesenen Abrechnungsfehler voraus. Der Anspruch kann im Voraus weder ausgeschlossen noch wesentlich beschränkt werden.
Inhalt eines vollständigen Buchauszugs
Erforderlich sind je nach Vergütungsmodell insbesondere Kunde, Auftrag, Abschluss, Leistungsgegenstand, Auftragswert, Ausführung, Rechnung, Zahlung, Storno, Gutschrift und Provisionssatz. Die Daten müssen geordnet und verständlich sein. Ein Aktenordner mit ungeordneten Belegen oder bloßer Zugriff auf ein IT-System genügt nicht stets.
Auskunft, Belegeinsicht und eidesstattliche Versicherung
Fehlen für die Berechnung notwendige Angaben, können ergänzende Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen. Bei begründeten Zweifeln an Sorgfalt und Vollständigkeit kann unter weiteren Voraussetzungen eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Die Ansprüche sind in der richtigen Reihenfolge geltend zu machen.
Stufenklage und Bezifferung
Ist die Provisionshöhe ohne Buchauszug nicht bestimmbar, kommt eine Stufenklage nach § 254 ZPO in Betracht: zunächst Buchauszug oder Auskunft, anschließend gegebenenfalls Versicherung und Zahlung. Der Zahlungsantrag wird nach Auswertung der Daten beziffert.
Verjährung und Ausschlussfristen
Provisionsansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen Verjährung. Beginn und Hemmung sind für jeden Anspruch zu prüfen. Vertragliche Ausschlussfristen können zusätzliche kurze Fristen setzen, müssen aber wirksam sein. Eine bloße Bitte um Abrechnung hemmt die Verjährung nicht automatisch.
Abgrenzung zum Handelsvertreterausgleich
Der Provisionsanspruch vergütet einzelne Geschäfte. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann nach Vertragsende den fortwirkenden Vorteil aus neu geworbenen Kunden ausgleichen. Voraussetzungen, Berechnung und einjährige Geltendmachungsfrist sind eigenständig zu prüfen.
Vorgehen des Handelsvertreters
Benötigt werden Vertrag und Nachträge, Abrechnungen, Kunden- und Auftragslisten, Stornomitteilungen und Korrespondenz. Offene Zeiträume sind genau zu bezeichnen. Der Buchauszug sollte vollständig ausgewertet werden, bevor einzelne Schätzungen oder ungesicherte Zahlungsbeträge verlangt werden.
Vorgehen des Unternehmers
Der Unternehmer sollte provisionsrelevante Daten vollständig und reproduzierbar führen. Abrechnung, Buchauszug und Storno müssen auf denselben Grunddaten beruhen. Unbegründete Pauschalabzüge und wechselnde Provisionsschlüssel schaffen erhebliche Prozessrisiken.
Häufige Fragen zum Provisionsanspruch
Gibt es Provision für Direktgeschäfte?
Bei wirksam zugewiesenem Bezirk oder Kundenkreis kann dies der Fall sein. Vertrag, Ausschlüsse und konkrete Zuordnung sind entscheidend.
Darf Provision wegen Nichtzahlung gestrichen werden?
Nicht pauschal. Ausführung, endgültige Nichtleistung, Stornogrund und Verantwortungsbereich müssen geschäftsbezogen geprüft werden.
Kann der Buchauszug nach Vertragsende verlangt werden?
Ja, soweit noch kontrollierbare und nicht verjährte Provisionsansprüche betroffen sind.
Ist Provision dasselbe wie der Ausgleich nach § 89b HGB?
Nein. Es handelt sich um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Berechnungen und Fristen.