Bei der Vertretung handelt eine Person für eine andere. § 164 BGB beschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine Erklärung unmittelbar für und gegen die vertretene Person wirkt. Dabei sind das Handeln im fremden Namen und die vorhandene Vertretungsmacht wesentlich.
Umfang der Vollmacht
Eine Vollmacht sollte zu dem beabsichtigten Geschäft passen. Für eine Prüfung sind ihre Erteilung, ihr Umfang, mögliche Beschränkungen und ein späterer Widerruf zu berücksichtigen.
Vertretung im Prozess
Im Zivilprozess gelten zusätzliche Verfahrensregeln. § 80 ZPO regelt den Nachweis einer Prozessvollmacht durch Einreichung zu den Gerichtsakten. Vollmachtsunterlagen und die betreffenden Schreiben sollten deshalb gemeinsam vorliegen.