Auf der Wiesn zu Boden gedrückt: 500 Euro Schmerzensgeld, obwohl der Fingerbruch nicht bewiesen war

Auf der Wiesn zu Boden gedrückt: 500 Euro Schmerzensgeld, obwohl der Fingerbruch nicht bewiesen war

Eine Auseinandersetzung auf dem Oktoberfest endet am Boden. Ein körperlich überlegener Mann setzt sich für ein bis zwei Minuten auf den Oberkörper seines Gegners. Später streiten beide über einen Fingerbruch, Schmerzen und Notwehr. Das Amtsgericht München spricht dem Betroffenen 500 Euro zu – deutlich weniger als die verlangten mindestens 2.500 Euro.

Die Entscheidung zeigt zwei Grenzen zugleich: Nicht jede behauptete Verletzung lässt sich dem anderen Beteiligten zurechnen. Aber auch ohne nachgewiesenen Knochenbruch kann eine schmerzhafte körperliche Einwirkung einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.

Der Anspruch scheiterte nicht vollständig am ungeklärten Fingerbruch

Unstreitig war das Fixieren unter dem Körpergewicht des Beklagten. Das Gericht sah darin einen intensiven körperlichen Eingriff, der Schmerzen verursachte. Ob auch der Fingerbruch und ein Hämatom auf genau diese Handlung zurückgingen, blieb dagegen unbewiesen. Der Kläger war zuvor bereits an einer anderen Auseinandersetzung beteiligt gewesen.

Rechtlich sind deshalb zwei Fragen auseinanderzuhalten: Hat jemand den Körper eines anderen rechtswidrig verletzt? Und welche Folgen sind gerade dadurch entstanden? § 823 Absatz 1 BGB betrifft die Haftung für die Verletzung. § 253 Absatz 2 BGB ermöglicht die Entschädigung für die damit verbundenen immateriellen Nachteile, insbesondere Schmerzen.

Ein ärztlicher Befund kann eine Verletzung belegen. Er beantwortet nicht zwangsläufig, welcher von mehreren Vorfällen sie verursacht hat. Für diese Verbindung können zeitnahe Angaben, Zeugen und der Ablauf unmittelbar nach dem Ereignis entscheidend sein.

Notwehr endet mit dem Angriff

Der Beklagte berief sich auf Selbstverteidigung. Nach den Feststellungen des Gerichts war ein möglicher Angriff jedoch bereits beendet, als der andere Mann am Boden lag. Das anschließende Fixieren war damit nicht durch die behauptete Notwehrlage gedeckt.

§ 227 BGB schützt die erforderliche Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs. Die Vorschrift erlaubt keine nachträgliche Bestrafung. Entscheidend ist daher nicht allein, wer angefangen hat, sondern ob im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung noch ein Angriff abzuwehren war.

500 Euro sind kein allgemeiner „Wiesn-Tarif“

Das Gericht berücksichtigte die Intensität und Dauer des Fixierens sowie die aufgeheizte Situation. Weitergehende Verletzungsfolgen konnte es nicht zurechnen. Daraus ergab sich der zugesprochene Betrag. Andere Verletzungen, ein anderer Ablauf oder nachgewiesene Dauerschäden können zu einer anderen Bewertung führen.

Nach einer körperlichen Auseinandersetzung sollten Beschwerden deshalb zeitnah ärztlich dokumentiert und mögliche Zeugen gesichert werden. Dabei ist eine genaue Trennung zwischen sicher beobachtetem Ablauf und bloßer Vermutung besonders wichtig.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 11. Juni 2026, 223 C 11265/25, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung, am Ende datiert auf den 14. September 2026. Rückblick auf diesen Veröffentlichungsstand; die Kopfzeile der Mitteilung enthält ein abweichendes Datum.