Erste Maßnahmen nach der Havarie
- Personen retten und Seenot- oder Rettungsdienste alarmieren,
- Leckabwehr, Brandbekämpfung und Schadenminderung organisieren,
- Position, Uhrzeit, Kurs, Geschwindigkeit, Wetter und Sicht festhalten,
- Schäden, Endstellungen und Umgebung fotografieren,
- Logbuch, AIS-, Plotter-, Funk- und Motordaten unverändert sichern,
- Versicherer und zuständige Stellen fristgerecht informieren.
Sicherheit geht vor. Notmaßnahmen dürfen nicht wegen späterer Beweisfragen verzögert werden. Umfang, Anlass, Auftrag und Kosten jeder Maßnahme sollten jedoch dokumentiert werden.
Welche Kollisionsregeln gelten?
Auf See gelten regelmäßig die internationalen Kollisionsverhütungsregeln. In deutschen Küstengewässern können zusätzlich die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, örtliche Bekanntmachungen und Hafenordnungen eingreifen. Auf Binnenwasserstraßen gelten andere Vorschriften. Revier, Position und Fahrzeugart sind daher zuerst festzustellen.
Die Regeln betreffen unter anderem sicheren Ausguck, angepasste Geschwindigkeit, Kollisionsgefahr, Ausweichpflichten, Verhalten in engen Fahrwassern sowie Lichter und Schallsignale. Eine einzelne Vorfahrtsregel entscheidet selten ohne Betrachtung des gesamten Annäherungsverlaufs.
Sicherer Ausguck und angepasste Geschwindigkeit
Jedes Fahrzeug muss durch Sehen, Hören und alle verfügbaren geeigneten Mittel einen sicheren Ausguck halten. Radar, AIS und Plotter unterstützen, ersetzen aber nicht die tatsächliche Beobachtung. Besatzungsstärke, Sichtbehinderung, Müdigkeit und Aufgabenverteilung sind zu prüfen.
Die Geschwindigkeit muss Revier, Verkehrsdichte, Sicht, Wind, Seegang, Manövrierfähigkeit und technischen Möglichkeiten entsprechen. Auch eine formal zulässige Geschwindigkeit kann im konkreten Moment zu hoch sein.
Kollisionsgefahr und rechtzeitiges Manöver
Bei Kollisionsgefahr muss das ausweichpflichtige Fahrzeug frühzeitig und eindeutig handeln. Das kurshaltepflichtige Fahrzeug darf nicht blind auf dem eigenen Kurs beharren, wenn erkennbar wird, dass das andere Fahrzeug nicht ausreichend manövriert. Kursänderung, Maschinenmanöver und Kommunikation sind im zeitlichen Ablauf zu untersuchen.
Kleine, mehrfache Kursänderungen können für die Gegenseite schwer erkennbar sein. AIS-Tracks, Radaraufzeichnungen, Plotterdaten und Zeugenaussagen helfen, Annäherung, Reaktionszeit und mögliche Alternativen zu rekonstruieren.
Segelyacht, Motoryacht und besondere Manövrierfähigkeit
Ob ein Fahrzeug unter Segel, Maschine oder in einer besonderen Lage fuhr, beeinflusst die anwendbaren Ausweichregeln. Eine Segelyacht mit laufender Maschine kann rechtlich als Maschinenfahrzeug gelten. Manövrierbehinderung oder Manövrierunfähigkeit setzt tatsächliche und angezeigte Voraussetzungen voraus.
Fahrzeugstatus, Lichter, Signale, Segelstellung und Motorbetrieb müssen belegt werden. Umgangssprachliche Angaben wie „wir waren unter Segel“ reichen nicht, wenn zugleich maschineller Antrieb eingesetzt wurde.
Haftungsquote statt einfache Schuldzuweisung
Bei einer Kollision können Fehler beider Seiten zusammenwirken. Haftung richtet sich nach dem Gewicht der nachgewiesenen Verursachungsbeiträge. Ausguckfehler, verspätetes Ausweichen, unangepasste Geschwindigkeit oder falsche Lichter werden danach bewertet, wie sie sich auf das Ereignis auswirkten.
Nur bewiesene Tatsachen dürfen berücksichtigt werden. Ein Regelverstoß begründet nicht automatisch die volle Haftung, wenn ein weiterer Beitrag kausal war. Sachverständige Rekonstruktion kann bei widersprüchlichen Darstellungen erforderlich sein.
Verantwortung von Eigner und Schiffsführer
Der Schiffsführer trägt Verantwortung für Navigation, Besatzung und sicheren Betrieb. Der Eigner kann für Auswahl, Ausrüstung, Wartung oder Organisation verantwortlich sein. Bei Charteryachten sind Chartervertrag, Übergabe, Einweisung, technische Mängel und Verantwortungsbereiche des Vercharterers zusätzlich zu prüfen.
Eine fehlende formale Befähigung kann versicherungs- und haftungsrechtlich bedeutsam sein, beweist aber nicht allein die Unfallursache. Umgekehrt schließt ein vorhandener Führerschein einen Navigations- oder Organisationsfehler nicht aus.
Technischer Defekt als Unfallursache
Ruder-, Maschinen-, Elektrik- oder Navigationsausfälle können eine Kollision auslösen oder verschärfen. Zu prüfen sind Wartung, bekannte Auffälligkeiten, Bedienung, Ersatzsysteme und Reaktion der Besatzung. Das defekte Bauteil darf vor Untersuchung nicht vorschnell entsorgt werden.
Neben Ansprüchen zwischen den kollidierten Fahrzeugen können Gewährleistungs- oder Produkthaftungsansprüche gegen Werft, Händler, Hersteller oder Wartungsbetrieb bestehen. Deren Fristen und Beweisanforderungen laufen eigenständig.
Beweismittel vollständig sichern
Wichtig sind Originalfotos, Videos, Logbuch, Kartenplotter- und AIS-Rohdaten, Funkverkehr, Wetterdaten, Hafenaufzeichnungen, Motordiagnose, Mobilfunkdaten und Zeugenkontakte. Screenshots allein können Metadaten und vollständigen Track verlieren.
Datenträger sollten kopiert und unverändert aufbewahrt werden. Eine Chronologie muss Anfahrt, Sichtkontakt, Funksprüche, Manöver, Aufprall, Rettung und spätere Maßnahmen sekundengenau erfassen, soweit Daten vorhanden sind.
Meldungen an Behörden und Versicherer
Je nach Revier, Schaden und Personengefährdung bestehen Meldepflichten gegenüber Polizei, Hafenbehörde, Wasserstraßenverwaltung oder anderen Stellen. Angaben müssen wahrheitsgemäß und sachlich sein. Spekulationen über Schuld oder technische Ursachen sollten vermieden werden.
Haftpflicht- und Kaskoversicherer verlangen regelmäßig unverzügliche Schadenmeldung, Schadenminderung und Abstimmung größerer Maßnahmen. Ein vorschnelles Anerkenntnis oder eine ungenehmigte Reparatur kann Deckungsfragen auslösen.
Bergung und Nothilfe
Die Rettung von Personen ist von der Bergung von Schiff und Sachen zu unterscheiden. Für erfolgreiche Hilfe bei Gefahr können besondere Bergungslohnregeln gelten. Maßgeblich sind Gefahr, Erfolg, Wert, Aufwand, Risiko und Vereinbarung. Ein Schleppauftrag ist nicht automatisch dasselbe wie Bergung.
Vor Unterzeichnung vorgelegter Formulare sollten Preis, anwendbares Recht, Schieds- oder Gerichtsstand und Vollmacht geprüft werden, soweit die Notlage dies zulässt. Rettungsnotwendigkeit und Verlauf sind im Logbuch festzuhalten.
Gutachter und gemeinsame Besichtigung
Vor Reparatur sollte ein qualifizierter Sachverständiger Schäden, Kollisionsspuren und technische Ursachen dokumentieren. Gegenseite und Versicherer benötigen gegebenenfalls Gelegenheit zur Besichtigung. Verdeckte Struktur-, Laminat-, Rigg- oder Maschinenschäden können erst durch weitergehende Untersuchung erkennbar werden.
Notwendige Sicherungsarbeiten bleiben zulässig. Ausgebaute Teile, Bruchstücke und elektronische Fehlerspeicher sind aufzubewahren. Reparaturangebote sollten zwischen unfallbedingten Arbeiten, Vorschäden und Verbesserungen unterscheiden.
Reparaturkosten und Totalschaden
Ersatzfähig sind grundsätzlich die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Bei wirtschaftlichem Totalschaden werden Wiederbeschaffungswert und Restwert gegenübergestellt. Markt, Alter, Ausrüstung, Zustand und Wartung der Yacht beeinflussen den Wert.
Mehrwertsteuer, Eigenleistung, Wertverbesserung und Abzug „neu für alt“ sind gesondert zu prüfen. Pauschale Werftangebote ohne Arbeits- und Materialaufteilung erschweren die Regulierung.
Weitere Schadenspositionen
Je nach Fall kommen Bergung, Kranen, Abschleppen, Transport, Lagerung, Liegeplatz, Gutachter, Reinigung und Umweltmaßnahmen in Betracht. Auch persönliche Gegenstände oder Charterausfälle können betroffen sein. Jede Position muss erforderlich, kausal und belegt sein.
Nutzungsausfall für privat genutzte Yachten ist rechtlich besonders einzelfallabhängig. Tatsächliche Nutzungsmöglichkeit, Saison, Ausfalldauer und konkrete Ersatzaufwendungen müssen dokumentiert werden. Entgangene Urlaubsfreude ist nicht ohne Weiteres eine selbständige Schadensposition.
Personenschäden an Bord
Bei Verletzungen sind Rettungs-, Behandlungs- und Rehabilitationsunterlagen zu sichern. In Betracht kommen Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und zukünftiger Mehrbedarf. Kausalität zwischen Kollision und Beschwerden muss medizinisch dokumentiert sein.
Bei Crew, Gästen oder Charterern können Verträge, gesetzliche Haftung und Versicherungen nebeneinander eingreifen. Internationale Zuständigkeit und Sozialversicherungsträger sind zu berücksichtigen.
Haftpflicht- und Kaskoversicherung
Die Haftpflichtversicherung prüft und befriedigt Ansprüche Dritter im Deckungsumfang. Die Kaskoversicherung betrifft Schäden an der eigenen Yacht. Selbstbehalt, Fahrtgebiet, Skipperqualifikation, Obliegenheiten, Ausschlüsse und vereinbarter Wert sind anhand der Police zu prüfen.
Die eigene Kaskoregulierung kann einen späteren Regress gegen den Unfallgegner auslösen. Zahlungen, Abtretungen und Selbstbehalt müssen so dokumentiert werden, dass keine Anspruchsposition verloren geht oder doppelt geltend gemacht wird.
Internationale Kollisionen
Bei ausländischer Flagge, Kollision im Ausland oder Beteiligten aus mehreren Staaten stellen sich Fragen nach Gerichtszuständigkeit, anwendbarem Recht und Vollstreckung. Hafenstaat, Flaggenstaat, Unfallort, Wohn- und Geschäftssitze sowie Versicherungsbedingungen können unterschiedliche Anknüpfungen liefern.
Ausländische Anzeige- und Verjährungsfristen können kurz sein. Beweissicherung und anwaltliche Koordination im Unfallstaat sollten nicht bis zur Rückkehr aufgeschoben werden.
Verjährung und Sicherungsmaßnahmen
Ansprüche aus Schiffskollision, Vertrag, Delikt und Versicherung können unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Fristbeginn und Hemmung richten sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Verhandlungen oder Schadenmeldungen sichern Ansprüche nicht automatisch in jeder Konstellation.
Eine Fristenübersicht sollte Unfalltag, Anspruchsgegner, Versicherer, ausländische Bezüge und mögliche Rückgriffsansprüche getrennt erfassen. Bei drohendem Ablauf sind gerichtliche oder vereinbarte Sicherungsmaßnahmen rechtzeitig zu prüfen.
Unterlagen für die Regulierung
Benötigt werden Unfallbericht, Logbuch, AIS- und Plotterdaten, Fotos, Videos, Wetterdaten, Zeugenkontakte und behördliche Unterlagen. Hinzu kommen Kauf-, Charter- oder Liegeplatzvertrag, Schiffspapiere, Wartung, Versicherungsbedingungen, Gutachten und Reparaturangebote.
Eine Schadenaufstellung sollte jede Position mit Rechnung, Zahlung und Erstattung ausweisen. Vorschäden und frühere Reparaturen sind offen zu dokumentieren.
Häufige Fragen zur Yachtkollision
Wer bezahlt die Bergung?
Das hängt von Auftrag, Gefahr, Erfolg, Verantwortlichkeit und Versicherungsdeckung ab. Bergungslohn, Schleppkosten und Schadenminderung sind rechtlich zu unterscheiden.
Darf die Yacht sofort repariert werden?
Not- und Sicherungsmaßnahmen sind möglich. Vor endgültiger Reparatur sollten Zustand und Ursachen sachverständig dokumentiert und Versicherern sowie Beteiligten gegebenenfalls eine Besichtigung ermöglicht werden.
Kann Nutzungsausfall verlangt werden?
Das ist bei privat genutzten Yachten stark einzelfallabhängig. Tatsächliche Nutzung, Ausfalldauer, Saison und konkrete Ersatzaufwendungen müssen belegt werden.
Was gilt bei einer Kollision im Ausland?
Zuständigkeit, Recht, Meldepflichten, Fristen und Vollstreckung müssen sofort geprüft werden. Ausländische Beweise und Ansprechpartner sollten noch vor Ort gesichert werden.