Welches Risiko abgesichert werden soll
Sicherheitsleistungen erfüllen im Zivilprozess unterschiedliche Aufgaben. Sie können Voraussetzung einer vorläufigen Vollstreckung sein oder dem Schuldner ermöglichen, eine Vollstreckung abzuwenden. Daneben kennt das Gesetz weitere Sicherheiten, etwa für bestimmte Prozesskostenrisiken. Der Zweck bestimmt, wer leisten muss und welche Ansprüche abgesichert werden. Eine Sicherheit ist daher nicht automatisch eine Zahlung auf die streitige Hauptforderung. Sie soll zunächst ein Risiko absichern. Ob und wann auf sie zugegriffen werden darf, hängt von der gesetzlichen Grundlage und der konkreten Ausgestaltung ab.
Art und Höhe nach § 108 ZPO
§ 108 ZPO erlaubt dem Gericht, Art und Höhe einer prozessualen Sicherheit zu bestimmen. Fehlt eine gerichtliche Bestimmung und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, nennt das Gesetz bestimmte Formen: insbesondere eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder eine geeignete Hinterlegung. Nicht jede beliebige Bürgschaft erfüllt diese Anforderungen. Vor der Beschaffung muss deshalb der gerichtliche Ausspruch vollständig gelesen werden. Eine wirtschaftlich wertvoll erscheinende Ersatzsicherheit ist nicht allein deshalb prozessual ausreichend.
Sicherheit für die Vollstreckung des Gläubigers
Nach § 709 ZPO kann ein Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sein. Dann muss der Gläubiger die geforderte Sicherheit grundsätzlich erbringen, bevor er die davon abhängige Vollstreckung betreibt. Bei Geldforderungen kann der Tenor auf ein Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag verweisen. Welche Forderungsbestandteile einzubeziehen sind, folgt aus dem konkreten Ausspruch und dem Vollstreckungsauftrag. Eine pauschale Berechnung nur anhand der Hauptforderung kann deshalb zu kurz greifen. Auch die zeitliche Entwicklung von Zinsen und titulierten Kosten muss sorgfältig eingeordnet werden.
Abwendungssicherheit des Schuldners
Die Sicherheit des Schuldners nach § 711 ZPO hat eine andere Funktion: Sie kann die Vollstreckung unter den gesetzlichen Voraussetzungen abwenden. Der Gläubiger kann diese Abwendungsmöglichkeit gegebenenfalls durch eine eigene Sicherheitsleistung überwinden. Daraus ergibt sich ein abgestuftes Sicherungssystem, keine endgültige Erledigung des Anspruchs. Eine Hinterlegung allein beendet den Prozess oder die titulierte Forderung daher nicht automatisch. Die beteiligten Personen müssen außerdem prüfen, ob der angeordnete Sicherungsumfang vollständig erreicht ist und das zuständige Vollstreckungsorgan die notwendigen Nachweise tatsächlich erhalten hat.
Rechtsprechung zur ungeeigneten Ersatzsicherheit
Der BGH behandelte im Beschluss vom 26. März 2024, VIII ZR 22/24, den Wunsch, eine gerichtlich angeordnete Sicherheit durch die Bürgschaft oder Garantie einer Partnerfirma zu ersetzen. Die beim Revisionsgericht gestellten Änderungsanträge blieben erfolglos. Ebenso bestand keine gesetzliche Grundlage für die dort verlangte Herabsetzung der Sicherheit. Der Fall verdeutlicht, dass eine Partei die gerichtlich festgelegte Form und Höhe nicht nach eigener wirtschaftlicher Einschätzung austauschen kann. Rechtzeitig zu prüfen sind vielmehr gesetzliche Änderungsmöglichkeiten, Zuständigkeit und die Anforderungen der ursprünglichen Anordnung.
Leistung und Nachweis auseinanderhalten
Auch eine tatsächlich beschaffte Sicherheit genügt nicht stets ohne weiteren Nachweis. § 751 Absatz 2 ZPO enthält für eine von Sicherheitsleistung abhängige Vollstreckung besondere Anforderungen an den urkundlichen Nachweis und dessen Zustellung. Bei einer Bürgschaft sind außerdem Begünstigter, gesicherter Anspruch, Umfang und Bedingungen genau zu kontrollieren. Eine lediglich angekündigte Bankzusage ist nicht mit der endgültigen Bürgschaftserklärung gleichzusetzen. Bei Hinterlegungen müssen der richtige Zweck und die Zuordnung zum Verfahren erkennbar sein. Fehler können den Vollstreckungsbeginn verzögern oder eine beabsichtigte Abwendung unwirksam lassen.
Freigabe und Abgrenzung zu anderen Sicherheiten
Entfällt der Anlass einer prozessualen Sicherheit, ist ihre Rückgabe beziehungsweise Freigabe gesondert zu prüfen; § 109 ZPO enthält hierfür ein gerichtliches Verfahren. Die Sicherheit darf nicht ohne Prüfung als dauerhaft gebunden behandelt werden. Zugleich unterscheiden sich prozessuale Sicherheiten von einer Mietkaution, einer Bauhandwerkersicherung oder der Bietersicherheit im Zwangsversteigerungstermin. Für diese gelten jeweils besondere Vorschriften. Wer eine Sicherheit stellen oder freigeben lassen möchte, sollte daher zunächst Zweck, Rechtsgrundlage, gerichtlichen Ausspruch und noch bestehende gesicherte Risiken zusammenstellen. Erst danach lässt sich der richtige Schritt bestimmen.