Vereinfachter Weg zum Vollstreckungstitel
Das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ermöglicht die gerichtliche Geltendmachung bestimmter Geldforderungen in einem vereinfachten Ablauf. Es kann insbesondere zweckmäßig sein, wenn ein Anspruch voraussichtlich nicht bestritten wird. Das Mahngericht prüft dabei grundsätzlich nicht, ob die Forderung materiell berechtigt ist. Bleibt eine rechtzeitige Gegenwehr aus, kann dennoch ein vollstreckbarer Titel entstehen. Das Verfahren ist von einer privaten Mahnung oder einem Inkassoschreiben zu unterscheiden. Diese können Zahlungsverzug betreffen, erzeugen aber für sich genommen keinen gerichtlichen Vollstreckungstitel.
Zulässige Forderungen und Grenzen
Nach § 688 ZPO muss es grundsätzlich um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gehen. Das Gesetz enthält Ausschlüsse und besondere Voraussetzungen. Insbesondere ist das Verfahren nicht zulässig, wenn der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Auch eine erforderliche öffentliche Zustellung des Mahnbescheids steht ihm entgegen. Wer etwa Herausgabe, Unterlassung oder eine ungeklärte Abrechnung verlangt, kann diese Ziele nicht einfach als gewöhnlichen Mahnantrag behandeln. Vor Antragstellung ist daher die Eignung des Anspruchs sorgfältig zu prüfen.
Antrag und Zustellung des Mahnbescheids
Der Antrag muss die Parteien, den Anspruch und die weiteren gesetzlich verlangten Angaben enthalten. Die Forderung ist so zu bezeichnen, dass der Antragsgegner erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Hauptforderung, Zinsen und Kosten sind zutreffend zu erfassen. Das zuständige Mahngericht erlässt bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen einen Mahnbescheid und veranlasst dessen Zustellung. Die darin enthaltene Zahlungsaufforderung ist noch keine inhaltliche Bestätigung der Forderung. Antragsteller sollten deshalb vorhandene Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise für einen möglichen späteren Streit aufbewahren.
Widerspruch führt zur streitigen Klärung
Der Mahnbescheid fordert den Antragsgegner auf, innerhalb von zwei Wochen zu zahlen oder Widerspruch mitzuteilen. Der Widerspruch kann sich auf die gesamte Forderung oder einen Teil beziehen. Bei entsprechender Beantragung wird die Sache anschließend in das streitige Verfahren übergeleitet. Dort muss der Anspruch näher begründet und gegebenenfalls bewiesen werden. Ein Widerspruch bedeutet also nicht automatisch, dass die Forderung unberechtigt ist. Er verhindert zunächst die vereinfachte Titulierung des bestrittenen Teils und eröffnet die reguläre gerichtliche Auseinandersetzung.
Vollstreckungsbescheid bei ausbleibender Gegenwehr
Wird nicht rechtzeitig widersprochen, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dabei sind zwischenzeitliche Zahlungen anzugeben. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich und kann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Gegen ihn kommt der Einspruch in Betracht. Antragsteller müssen außerdem § 701 ZPO beachten: Ohne Widerspruch fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung beantragt wird. Die gerichtlichen Schreiben sollten daher auf beiden Seiten mit zuverlässiger Fristenkontrolle bearbeitet werden.
Verjährung und Missbrauchsgrenzen
Die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung hemmen; dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Juni 2015, Aktenzeichen XI ZR 536/14, dass bewusst falsche Angaben zur noch ausstehenden Gegenleistung einen Missbrauch des Mahnverfahrens begründen können. Der Antragsteller konnte sich dann nicht auf die dadurch angestrebte Verjährungshemmung berufen. Ein Mahnantrag darf deshalb nicht lediglich zur Fristrettung mit unzutreffenden Erklärungen versehen werden. Anspruchsbezeichnung, Zulässigkeit und rechtzeitige Veranlassung der Zustellung sind zusammen zu prüfen.
Praktische Entscheidung vor dem Antrag
Vor Einleitung sollten Gläubiger Forderungshöhe, Fälligkeit, Anschrift und mögliche Einwendungen prüfen. Ist bereits ein umfangreicher Streit absehbar, kann eine sofortige Klage sinnvoller sein. Schuldner sollten gerichtliche Mahnpost auch dann ernst nehmen, wenn sie die Forderung für offensichtlich unbegründet halten. Ein Gespräch mit dem Gläubiger ersetzt keinen erforderlichen Widerspruch oder Einspruch beim Gericht. Nach Zahlungen sind Belege zu sichern und offene Nebenforderungen gesondert zu kontrollieren. Welche Vorgehensweise zweckmäßig ist, hängt vom Anspruch und vom aktuellen Verfahrensstand ab.