Zweck und gesetzliche Grundlage
Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht den Schutz eigener Grundrechte und bestimmter grundrechtsgleicher Rechte gegen öffentliche Gewalt. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist heute in Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a GG geregelt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Gegenstand können etwa gerichtliche Entscheidungen, Verwaltungsmaßnahmen oder unter besonderen Voraussetzungen unmittelbar Gesetze sein. Das Verfahren ist kein allgemeines weiteres Rechtsmittel gegen jede als falsch empfundene Entscheidung. Es dient der Prüfung spezifischer Verfassungsverletzungen und setzt eine entsprechende eigene Betroffenheit voraus.
Beschwerdebefugnis und Gegenstand
Beschwerdeführer müssen nachvollziehbar darlegen, durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise selbst in einem beschwerdefähigen Recht verletzt zu sein. Bei unmittelbar gegen Gesetze gerichteten Beschwerden sind insbesondere gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit zu prüfen. Juristische Personen können sich nur auf Rechte berufen, die auf sie anwendbar sind. Ein allgemeines Interesse an einer verfassungsrechtlichen Klärung genügt nicht. Entscheidend ist, welche konkrete staatliche Handlung angegriffen wird und welches geschützte Recht dadurch beeinträchtigt sein soll. Diese Angaben müssen mit der tatsächlichen Verfahrenslage übereinstimmen.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Grundsätzlich müssen zunächst die vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden. Darüber hinaus verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz, zumutbare Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung der behaupteten Verletzung zu nutzen. Grundrechtliche Einwände sollten daher bereits im Ausgangsverfahren sachgerecht vorgetragen werden. Je nach Rüge kann auch eine Anhörungsrüge erforderlich sein. Gesetzliche Ausnahmen bestehen, dürfen aber nicht ohne konkrete Prüfung angenommen werden. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb regelmäßig kein geeigneter Weg, versäumte Rechtsmittel oder unzureichenden Vortrag in einem früheren Verfahren nachträglich zu ersetzen.
Frist und Übermittlungsform
Gegen gerichtliche Entscheidungen gilt nach § 93 Absatz 1 BVerfGG grundsätzlich eine Monatsfrist für Erhebung und Begründung. Der Fristbeginn hängt von den gesetzlichen Bekanntgabe- und Zustellungsregeln ab. Für unmittelbar angegriffene Gesetze oder sonstige Hoheitsakte ohne offenen Rechtsweg enthält Absatz 3 eine besondere Jahresfrist. Die gesetzlich vorgeschriebene Form ist ebenfalls einzuhalten. Für Rechtsanwälte und weitere in § 23c BVerfGG genannte Einreicher besteht grundsätzlich elektronische Übermittlungspflicht. Eine gewöhnliche E-Mail ist deshalb nicht ohne Weiteres ein zulässiger Übermittlungsweg; technische Ausnahmefälle unterliegen eigenen Nachweisanforderungen.
Begründung und Annahme zur Entscheidung
Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und die mögliche Verfassungsverletzung substantiiert erklären. Eine bloße Wiederholung früherer Schriftsätze oder eine Sammlung allgemeiner Grundrechtsbegriffe genügt nicht. Wichtige Entscheidungen und Unterlagen müssen so vorgelegt oder wiedergegeben werden, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist. Zusätzlich bedarf die Beschwerde nach § 93a BVerfGG der Annahme zur Entscheidung. Das Gesetz knüpft diese insbesondere an grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder an die Durchsetzung der geschützten Rechte unter den dort genannten Voraussetzungen.
Beispiel der Lüth-Entscheidung
Im Urteil vom 15. Januar 1958, 1 BvR 400/51, hob das BVerfG ein zivilgerichtliches Urteil wegen unzureichender Berücksichtigung der Meinungsfreiheit auf. Die Entscheidung zeigt, dass auch die Anwendung von Zivilrecht durch Gerichte verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen kann. Zugleich stellte das Gericht klar, dass es zivilgerichtliche Urteile nicht allgemein auf jeden Rechtsfehler kontrolliert. Für eine Verfassungsbeschwerde muss daher die spezifische Bedeutung eines Grundrechts aufgezeigt werden. Der berühmte Fall ersetzt nicht die Prüfung der heutigen verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen.
Wirkung und praktische Vorbereitung
Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung nicht automatisch aus. Bei besonderer Dringlichkeit kann ein gesonderter verfassungsgerichtlicher Eilantrag zu prüfen sein, für den strenge Anforderungen gelten. Hat die Beschwerde Erfolg, richten sich die Folgen nach dem Gegenstand und den gesetzlichen Entscheidungsmöglichkeiten, etwa Aufhebung und Zurückverweisung. Zur Vorbereitung werden sämtliche Entscheidungen, Zustellungsnachweise und relevante Schriftsätze benötigt. Eine genaue Zeitleiste ist besonders wichtig. Vor einer Einlegung sollten zulässiger Gegenstand, eigene Betroffenheit, Rechtswegerschöpfung, vollständige Begründung und Frist zusammen geprüft werden.