Welche Rolle spielt der Verkehrszweck?
Die Straße muss nach den einschlägigen Regeln vorwiegend zu dem Verkehr genutzt werden, dem sie bestimmt ist. Eine körperliche Bewegung auf der Fahrbahn genügt nicht automatisch. Wird die Fläche hauptsächlich als Verkaufs-, Veranstaltungs- oder Lagerfläche genutzt, kann eine andere rechtliche Einordnung geboten sein. Maßgeblich ist eine objektive Gesamtschau der erkennbaren Umstände. Ein Nutzer kann eine verkehrsfremde Verwendung nicht allein durch die Bezeichnung Spazierfahrt in Gemeingebrauch umwandeln. Umgekehrt ist ein wirtschaftliches Motiv für eine echte Verkehrsteilnahme nicht stets schädlich.
Gehört auch das Parken dazu?
Ruhender Verkehr kann grundsätzlich vom Gemeingebrauch erfasst sein. Voraussetzung bleiben die jeweilige Widmung und die verkehrsrechtlichen Anforderungen. Ein dauerhaft als bloßer Lagergegenstand oder Werbeträger abgestelltes Fahrzeug kann dagegen anders einzuordnen sein. Verkehrszulassung, Betriebsbereitschaft und der objektiv erkennbare Verwendungszweck können bedeutsam werden. Die straßenrechtliche Bewertung ersetzt nicht die Prüfung eines konkreten Parkverbots. Gemeingebrauch bedeutet daher keine allgemeine Erlaubnis, jedes Fahrzeug an jedem Ort und für beliebige Dauer abzustellen.
Wie grenzt das Gesetz Sondernutzung ab?
Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus unterliegt grundsätzlich den Sondernutzungsregeln. In Nordrhein-Westfalen regelt dies etwa § 18 StrWG NRW; gesetzliche Ausnahmen und besondere Anliegerrechte sind dabei zu beachten. Eine erforderliche Erlaubnis kann Bedingungen oder Auflagen enthalten. Andere benötigte öffentlich-rechtliche Genehmigungen werden durch sie nicht automatisch ersetzt. Deshalb müssen Art, Fläche, Dauer und konkrete Gestaltung einer geplanten Nutzung beschrieben werden. Die pauschale Aussage, alle anderen täten dies ebenfalls, ersetzt eine erforderliche Erlaubnis nicht.
Was entschied das BVerwG zum BierBike?
Am 28. August 2012 – 3 B 8.12 bestätigte das BVerwG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den objektiven Abgrenzungsmaßstab. Nach den bindenden Feststellungen überwog bei den betreffenden Fahrzeugen der Charakter einer rollenden Veranstaltungsfläche gegenüber dem Transportzweck. Damit lag Sondernutzung vor. Ein untergeordneter Beförderungszweck änderte dies nicht. Die Entscheidung verbietet nicht pauschal jede Gruppenfahrt mit einem ungewöhnlichen Fahrzeug. Ausschlaggebend waren die konkrete Konzeption und der objektiv überwiegende Nutzungszweck auf Grundlage der festgestellten Umstände.
Welche Besonderheiten kennt das aktuelle NRW-Recht?
§ 14 StrWG NRW bindet den Gemeingebrauch an Widmung und Verkehrsrecht und gewährt keinen Anspruch auf dessen unveränderte Aufrechterhaltung. Die aktuelle Fassung benennt beim Vorrang des fließenden Verkehrs ausdrücklich auch den fließenden Radverkehr. Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Daraus folgt nicht, dass jede darüber hinausgehende Sondernutzung gebührenfrei wäre. Für eine konkrete Kostenforderung müssen Erlaubnisgrundlage und Gebührentatbestand gesondert bestimmt werden. Die Regelungen anderer Länder können abweichen.
Wie könnte eine praktische Abgrenzung erfolgen?
Ein Gewerbetreibender möchte einen zugelassenen Anhänger mehrere Wochen an einem öffentlichen Platz abstellen und überwiegend als Werbefläche verwenden. Er prüft nicht nur die straßenverkehrsrechtliche Parkregel. Zusätzlich ist zu beurteilen, ob nach objektiver Gesamtschau noch Verkehrsteilnahme oder bereits eine verkehrsfremde Nutzung vorliegt. Fotos, Dauer und konkrete Nutzungskonzeption können hierfür aufschlussreich sein. Ein Transport zwischendurch beseitigt eine andere überwiegende Zweckbestimmung nicht zwingend. Vor Beginn sollte geklärt werden, ob eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Welche Grenzen bleiben trotz Gemeingebrauchs bestehen?
Gemeingebrauch steht unter den gesetzlichen Verkehrs-, Sicherheits- und Widmungsgrenzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht beliebig behindert werden. Besondere Beschränkungen können außerdem wegen Straßenzustand oder Verkehrssicherheit zulässig sein. Rechtsschutz richtet sich gegen die jeweils konkrete Maßnahme oder Erlaubnisentscheidung. Eine abstrakte Berufung auf freie Straßennutzung beantwortet keine einzelne Zuständigkeits- oder Verhältnismäßigkeitsfrage. Betroffene sollten deshalb Verfügung, tatsächliche Nutzung und die benannte Rechtsgrundlage zusammen sichern. Erst danach lässt sich die rechtliche Einordnung verlässlich prüfen.