Welche Gerichte nennt das Gesetz?
§ 132 Absatz 2 Nummer 2 VwGO erfasst Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Nicht jede unterschiedliche Einschätzung zweier Verwaltungsgerichte begründet damit bereits diesen Zulassungsgrund. Auch eine andere oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung ersetzt nicht ohne Weiteres die gesetzlich erforderliche Vergleichsentscheidung. Zunächst muss deshalb festgestellt werden, ob das herangezogene Gericht für die konkrete Divergenzrüge überhaupt in den gesetzlich bezeichneten Kreis fällt.
Wie werden die Rechtssätze gegenübergestellt?
Die Beschwerde muss den tragenden abstrakten Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung benennen. Dem wird ein ebenfalls tragender Rechtssatz der geeigneten Vergleichsentscheidung gegenübergestellt. Beide Aussagen müssen dieselbe Rechtsvorschrift beziehungsweise denselben maßgeblichen Rechtsgrundsatz betreffen. Einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Formulierungen genügen nicht. Erforderlich ist ein tatsächlich inhaltlicher Widerspruch. Außerdem muss verständlich werden, weshalb die behauptete Abweichung für das angegriffene Urteil tragend ist. Ein umfassendes Zitat ohne diese Verbindung ersetzt die Darlegung nicht.
Was ist nur ein behaupteter Anwendungsfehler?
Ein Gericht kann einen höchstrichterlichen Rechtssatz übernehmen und ihn nach Ansicht einer Partei auf den Einzelfall falsch anwenden. Das ist für sich noch keine Rechtssatzabweichung. Auch eine angeblich unterbliebene Anwendung reicht nicht automatisch. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht allgemein dazu, jede behauptete Unrichtigkeit nochmals prüfen zu lassen. Andere Zulassungsgründe haben eigene Voraussetzungen. Deshalb sollte eine Begründung nicht lediglich das Ergebnis kritisieren und diese Kritik nachträglich als Divergenz bezeichnen.
Was zeigt die Entscheidung vom Mai 2025?
Das Bundesverwaltungsgericht wies am 5. Mai 2025 – 4 B 25.24 eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Im Streit um bauliche Nutzungen zeigte die Beschwerde keinen abweichenden abstrakten Maßstab auf. Selbst die behauptete Nichtanwendung eines bestimmten Rechtssatzes hätte dafür nicht genügt. Zudem erkannte das Gericht in der herangezogenen älteren Entscheidung keine tatsächlich unterschiedlichen Maßstäbe. Der Fall verdeutlicht, weshalb Vergleichszitate im gesamten Begründungszusammenhang gelesen werden müssen und nicht nur anhand einzelner Sätze.
Welche Fristen sind zu beachten?
Nach § 133 VwGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Einlegung und Begründung sind bei dem Gericht einzureichen, dessen Urteil angegriffen wird. Die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, muss in der Begründung bezeichnet werden. Das nachträgliche Sammeln vermeintlich passender Urteile ersetzt keine fristgerechte Darlegung. Zustellung, vollständige Gründe und Vertretungsanforderungen sind deshalb frühzeitig zu sichern.
Warum muss die Abweichung entscheidungserheblich sein?
Das Gesetz verlangt, dass das Urteil auf der Abweichung beruht. Eine beiläufige Rechtsäußerung ohne Einfluss auf das Ergebnis genügt nicht. Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen kann die Darlegung besonders anspruchsvoll werden. Dann muss die Zulassungsprüfung die gesamte Begründungsstruktur berücksichtigen. Beispiel: Ein Urteil nennt zwei voneinander unabhängige Gründe für die Klageabweisung. Eine Divergenzbehauptung zu nur einem davon erklärt noch nicht, weshalb die begehrte Revision das Ergebnis tatsächlich beeinflussen könnte.
Wie wird eine belastbare Begründung vorbereitet?
Praktisch empfiehlt sich eine Gegenüberstellung von Norm, Rechtssatz, genauer Fundstelle und Entscheidungserheblichkeit. Tatsächliche Unterschiede zwischen den Fällen gehören ausdrücklich in die Analyse. Die passende Vergleichsentscheidung muss inhaltlich gelesen werden; ähnliche Schlagwörter reichen nicht. Gegenüber einer Grundsatzrüge geht es um eine bereits bestehende qualifizierte Rechtssatzabweichung, nicht lediglich um den Wunsch nach erstmaliger Klärung. Eine sorgfältige Trennung erleichtert eine präzise Beschwerde und verhindert die Verwechslung mit gewöhnlicher Berufungskritik.