Anhörung im Verwaltungsverfahren

Rechtsglossar · Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Anhörung im Verwaltungsverfahren

Die Anhörung gibt Beteiligten vor einem belastenden Verwaltungsakt Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

Zweck der Anhörung

Die Anhörung soll ermöglichen, dass Beteiligte vor einer belastenden behördlichen Entscheidung ihren Standpunkt zu den erheblichen Tatsachen darlegen können. Sie dient zugleich der richtigen Sachverhaltsermittlung und einem fairen Verfahren. Die grundlegende Regelung enthält § 28 VwVfG; im Landesrecht und in besonderen Verwaltungsbereichen können entsprechende oder abweichende Vorschriften gelten. Eine Anhörung ist noch keine abschließende Entscheidung. Wer ein Anhörungsschreiben erhält, sollte deshalb prüfen, welche Maßnahme erwogen wird und auf welche tatsächlichen Annahmen sich die Behörde stützt.

Wann eine Anhörung erforderlich ist

Nach § 28 Absatz 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Typische Beispiele sind bestimmte Untersagungen, Rückforderungen oder belastende Auflagen. Nicht jede behördliche Mitteilung und nicht jede Ablehnung eines Antrags fällt automatisch unter diese Regelung. Maßgeblich sind die Art der Entscheidung und das einschlägige Verfahrensrecht. Unabhängig davon können besondere gesetzliche Vorschriften weitergehende Beteiligungsrechte vorsehen. Auch bereits erfolgte gleichwertige Äußerungsmöglichkeiten sind im jeweiligen Zusammenhang zu berücksichtigen.

Inhalt und Durchführung

Die Behörde muss die für die beabsichtigte Entscheidung maßgeblichen Tatsachen so mitteilen, dass eine sinnvolle Stellungnahme möglich ist. Eine mündliche Verhandlung ist dafür nicht stets erforderlich. Häufig erfolgt die Anhörung schriftlich mit einer angemessenen Antwortfrist. Betroffene können tatsächliche Fehler berichtigen, Unterlagen vorlegen und auf entscheidende Gesichtspunkte hinweisen. Wird mehr Zeit benötigt, sollte eine Fristverlängerung rechtzeitig und nachvollziehbar beantragt werden. Akteneinsicht kann zusätzlich helfen, die Grundlage der behördlichen Annahmen zu erfassen und gezielt zu den streitigen Punkten Stellung zu nehmen.

Gesetzliche Ausnahmen

§ 28 Absatz 2 VwVfG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, von einer Anhörung abzusehen. Das kann etwa bei einer notwendigen sofortigen Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder bei bestimmten Allgemeinverfügungen und Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Ausnahmen sind anhand des Einzelfalls zu prüfen. Verwaltungsvereinfachung allein rechtfertigt nicht beliebig den Verzicht auf Beteiligung. Absatz 3 enthält außerdem eine Regelung für entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen. Fachrechtliche Sondervorschriften können die allgemeinen Anforderungen ergänzen oder verändern und müssen deshalb stets mitberücksichtigt werden.

Fehler und nachträgliche Heilung

Eine fehlende erforderliche Anhörung ist ein Verfahrensfehler, macht den Bescheid aber nicht automatisch nichtig. Nach § 45 VwVfG kann die Anhörung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachgeholt werden. Dabei muss die Behörde das Vorbringen ernsthaft prüfen und ihre Entscheidung erneut erwägen können. Zusätzlich kann § 46 VwVfG für die Aufhebbarkeit Bedeutung haben, wenn offensichtlich ist, dass ein Verfahrensfehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. Ob eine Heilung oder eine fehlende Ergebnisrelevanz vorliegt, sind unterschiedliche Fragen. Beide Gesichtspunkte dürfen nicht pauschal gleichgesetzt werden.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVerwG befasste sich im Urteil vom 17. Dezember 2015, 7 C 5.14, mit einer zunächst unterbliebenen Anhörung zu einem Feuerstättenbescheid. Es erläuterte, dass eine Heilung die tatsächliche Erfüllung der Anhörungsfunktion verlangt. Bloße Stellungnahmen im Gerichtsverfahren genügen für sich genommen nicht. Im entschiedenen Fall wurde die Anhörung im Berufungsverfahren nachgeholt und der Bescheid geändert. Die Entscheidung zeigt, dass es auf eine echte erneute Befassung der zuständigen Behörde ankommt, nicht allein auf die nachträgliche Möglichkeit, irgendwo Einwendungen vorzubringen.

Richtig auf ein Anhörungsschreiben reagieren

Eine Stellungnahme sollte sich an den konkreten Vorwürfen oder Annahmen des Schreibens orientieren. Sinnvoll sind eine kurze Darstellung des Sachverhalts, gezielte Korrekturen und passende Belege. Unklare Fristen oder fehlende Unterlagen sollten frühzeitig angesprochen werden. Nach Erlass eines Bescheids ersetzt die frühere Stellungnahme keinen erforderlichen Widerspruch und keine Klage. Auch ein Anhörungsfehler stoppt eine angeordnete Vollziehung nicht automatisch. Deshalb sind neben dem Verfahrensmangel die materiellen Einwände, die Rechtsbehelfsfrist und gegebenenfalls ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen.

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