Rechtsglossar · Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Abhilfebescheid

Ein Abhilfebescheid ist eine behördliche Entscheidung, die einem Widerspruch ganz oder teilweise entspricht. Nach § 72 VwGO hilft die Ausgangsbehörde ab, wenn sie den Widerspruch für begründet hält, und entscheidet über die Kosten. Durch die Abhilfe wird das betroffene Verwaltungsrechtsverhältnis verbindlich geändert. Das unterscheidet den Bescheid von einer bloßen Mitteilung, dass der Widerspruch weitergeleitet werde. Welche Wirkung ein Schreiben tatsächlich hat, ergibt sich aus seinem objektiven Regelungsgehalt.

Wer prüft die Möglichkeit einer Abhilfe?

Zunächst befasst sich die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, mit dem Widerspruch. Erkennt sie dessen Begründetheit, muss sie die notwendige Korrektur selbst vornehmen. Das kann die vollständige Aufhebung einer Belastung oder eine sachgerechte Teiländerung sein. Der genaue Umfang hängt vom Widerspruchsbegehren ab. Die gesetzliche Abhilfeprüfung ist daher eine inhaltliche Selbstkontrolle. Sie ist mehr als eine bloße Postverteilung zwischen verschiedenen Behörden und verlangt eine erkennbare Entscheidung über das konkrete Begehren.

Was unterscheidet die Nichtabhilfe?

Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch nicht für zulässig oder begründet, wird er grundsätzlich der zuständigen Widerspruchsbehörde vorgelegt. Eine dazu versandte Abgabenachricht ist normalerweise eine unselbständige Verfahrenshandlung. Sie beendet den Rechtsschutz nicht wie ein abschließender Widerspruchsbescheid. Umgekehrt darf eine tatsächlich regelnde Änderung nicht allein wegen ihrer Überschrift als unverbindlich behandelt werden. Entscheidend ist, ob Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Wortlaut und Zusammenhang des Schreibens gehören gemeinsam in die Prüfung.

Welche Aussage traf das Bundesverwaltungsgericht?

Im Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 4.11 unterschied das Bundesverwaltungsgericht die beiden Handlungsformen. Der Abhilfebescheid ist ein Verwaltungsakt, der den ursprünglichen Verwaltungsakt ganz oder teilweise verändert. Eine bloße Nichtabhilfe- und Abgabenachricht enthält dagegen grundsätzlich keine eigene verbindliche Ablehnung. Der dortige Gebührenstreit betraf zusätzliche Zuständigkeitsfragen. Für den Abhilfebegriff ist gerade diese präzise Unterscheidung bedeutsam; aus einer Weiterleitungsnachricht wird nicht automatisch eine neue sachliche Regelung.

Wie funktioniert eine Teilabhilfe?

Eine Behörde kann nur einem abtrennbaren Teil des Widerspruchs entsprechen. Soweit das Begehren offenbleibt, ist das Widerspruchsverfahren weiterzuführen. Beispiel: Ein Gebührenbescheid wird wegen eines Rechenfehlers um einen Teilbetrag herabgesetzt; der Betroffene hält auch den verbleibenden Betrag für rechtswidrig. Die Teilkorrektur erledigt dann nicht notwendig den gesamten Widerspruch. Eine ausdrückliche Beschreibung des verbleibenden Begehrens hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Der Betroffene muss nicht allein aufgrund einer günstigen Teilentscheidung pauschal auf alle weiteren Einwände verzichten.

Welche Kostenentscheidung gehört dazu?

§ 72 verlangt auch eine Entscheidung über die Kosten. Nach dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht ist zwischen der Kostengrundentscheidung und der späteren Festsetzung eines konkreten Erstattungsbetrags zu unterscheiden. § 80 VwVfG sieht im Bundesrecht bei erfolgreichem Widerspruch die Erstattung notwendiger Aufwendungen vor. Anwaltsgebühren sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war. Landesrecht und besondere Sachgebiete müssen gesondert geprüft werden. Der Erfolg in der Sache beantwortet daher nicht automatisch jede einzelne Kostenfrage.

Können neue Belastungen andere Personen betreffen?

Eine Änderung kann sich auf weitere Beteiligte auswirken. § 71 VwGO sieht bei einer erstmaligen Beschwer durch die Aufhebung oder Änderung grundsätzlich eine Anhörung vor. Ein für den Widerspruchsführer günstiger Bescheid darf deshalb nicht ungeprüft mit einer für alle Beteiligten folgenlosen Korrektur gleichgesetzt werden. Bei drittbegünstigenden Ausgangsentscheidungen können zusätzliche Schutzvorschriften erheblich sein. Erforderlich ist eine konkrete Prüfung der betroffenen Rechtspositionen. Eine Abhilfeentscheidung muss in den vollständigen Verfahrenszusammenhang eingeordnet werden.

Was sollte nach Bekanntgabe kontrolliert werden?

Zu prüfen sind der Entscheidungssatz, die erfassten Bescheide, verbleibende Beträge und die Kostenregelung. Hinzu kommen eine mögliche Rechtsbehelfsbelehrung und etwaige Rechte weiterer Beteiligter. Eine bloße telefonische Zusage ist nicht mit einem bekanntgegebenen regelnden Bescheid gleichzusetzen. Wer weiterhin eine Beschwer sieht, sollte den passenden Rechtsbehelf und dessen Frist anhand der konkreten Entscheidung bestimmen. Diese Kontrolle verhindert, dass ein nur teilweise erfolgreiches Verfahren irrtümlich als vollständig beendet angesehen wird.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen