Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Mietwagenkosten

Mietwagenkosten können nach einem Verkehrsunfall zum ersatzfähigen Schaden gehören, wenn ein Ersatzfahrzeug erforderlich ist und die Kosten unter den konkreten Umständen angemessen sind. Grundlage ist insbesondere § 249 BGB. Der Mietvertrag mit dem Vermieter und der Erstattungsanspruch gegen die Unfallgegenseite sind jedoch unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Eine unterschriebene Rechnung verpflichtet die Versicherung nicht automatisch zur vollständigen Zahlung.

Wann ist ein Ersatzfahrzeug erforderlich?

Maßgeblich ist der tatsächliche Mobilitätsbedarf während des unfallbedingten Ausfalls. Wer das eigene Fahrzeug beispielsweise für regelmäßige Fahrten benötigt, kann anders gestellt sein als jemand, der es im betroffenen Zeitraum überhaupt nicht nutzen wollte. Auch ein zumutbar verfügbares anderes Fahrzeug kann Bedeutung haben. Die Beurteilung darf allerdings nicht auf eine rein theoretische Alternative reduziert werden. Hilfreich sind nachvollziehbare Angaben zu Fahrten, Entfernungen und Nutzungszweck. Ein sehr geringer Fahrbedarf kann die Wirtschaftlichkeit einer längeren Anmietung infrage stellen.

Für welchen Zeitraum werden Kosten ersetzt?

In Betracht kommt grundsätzlich der erforderliche Zeitraum der Reparatur oder einer zumutbaren Ersatzbeschaffung. Dabei können notwendige Feststellungen zum Schaden und konkrete organisatorische Abläufe berücksichtigt werden. Eine beliebig verlängerte Mietdauer ist nicht automatisch ersatzfähig. Verzögerungen sollten nach Ursache und Verantwortungsbereich dokumentiert werden. Bei finanziellen Hindernissen kann eine rechtzeitige Information an den Ersatzpflichtigen wichtig sein. Abholbereitschaft der Werkstatt, tatsächliche Fertigstellung und Rückgabe des Mietwagens sollten zeitlich nachvollziehbar festgehalten werden.

Welcher Mietpreis ist angemessen?

Ausgangspunkt ist grundsätzlich ein wirtschaftlich vernünftiger Tarif für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem maßgeblichen Markt. Besonders teure Unfallersatztarife sind nicht allein wegen dieser Bezeichnung vollständig erstattungsfähig. Andererseits können konkrete zusätzliche Leistungen oder eine besondere Anmietsituation relevant sein. Die Erreichbarkeit günstigerer Angebote, Kautionsanforderungen, Zahlungsmöglichkeiten und Dringlichkeit gehören in die Betrachtung. Wer mehrere tatsächlich verfügbare Angebote dokumentiert, kann die eigene Entscheidung besser erklären. Ein nachträglich gefundenes theoretisches Internetangebot bildet die damalige Situation nicht zwingend vollständig ab.

BGH-Urteil zu Schwacke und Fraunhofer

Der Bundesgerichtshof entschied am 18. Dezember 2012, VI ZR 316/11, dass Mietpreisspiegel als Grundlage einer gerichtlichen Schätzung dienen können. Weder Schwacke noch Fraunhofer ist grundsätzlich ausgeschlossen. Konkret aufgezeigte günstigere Angebote für den relevanten Markt dürfen jedoch nicht übergangen werden. Das Urteil verpflichtet Gerichte nicht dazu, stets eine bestimmte Liste oder automatisch einen Mittelwert zu verwenden. Entscheidend bleiben eine sachgerechte Schätzung und die Auseinandersetzung mit erheblichen Umständen des konkreten Falls.

Was gilt für Fahrzeugklasse und Zusatzkosten?

Ein Ersatzfahrzeug sollte grundsätzlich zum beschädigten Fahrzeug und zum tatsächlichen Bedarf passen. Aufwertungen ohne sachlichen Grund können Erstattungsprobleme verursachen. Zusatzkosten für Zustellung, weitere Fahrer oder besondere Absicherung sind jeweils auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Auch ersparte eigene Betriebskosten können je nach Abrechnung Bedeutung haben. Pauschale Kürzungen sind ebenso wenig stets richtig wie die ungeprüfte Übernahme aller Rechnungsposten. Die vertraglich gebuchten Leistungen sollten deshalb mit der konkreten Unfallsituation und den vorhandenen Alternativen abgeglichen werden.

Sind Mietwagen und Nutzungsausfall gleichzeitig möglich?

Für denselben Zeitraum und denselben Fahrzeugausfall kann grundsätzlich nicht gleichzeitig voller Mietwagenkostenersatz und eine zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. Beide Positionen betreffen die ausgefallene Nutzungsmöglichkeit auf unterschiedliche Weise. Bei zeitlich getrennten Abschnitten kann eine gesonderte Betrachtung erforderlich sein. Auch Nutzungsausfall hat eigene Voraussetzungen, etwa Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit. Wer auf einen Mietwagen verzichtet, erhält deshalb nicht automatisch in jeder Situation eine Geldentschädigung. Die gewählte Abrechnung sollte die tatsächlichen Zeiträume klar erkennen lassen.

Welche Unterlagen helfen bei einer Kürzung?

Benötigt werden Mietvertrag, Rechnung, Fahrzeugdaten, Miet- und Rückgabetermine sowie der Reparatur- oder Beschaffungsverlauf. Angebote und Hinweise auf besondere Anmietbedingungen sollten ebenfalls gesichert werden. Bei einer Abtretung ist zu prüfen, wer welche Forderung geltend machen darf. Ein Kürzungsschreiben sollte nach Tarif, Dauer und Zusatzpositionen getrennt ausgewertet werden. So lässt sich feststellen, ob über die tatsächliche Erforderlichkeit, eine rechtliche Begrenzung oder lediglich eine unzureichende Dokumentation gestritten wird.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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