Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Zweckübertragungslehre

Die Zweckübertragungslehre bestimmt den Umfang urheberrechtlicher Nutzungsrechte anhand des gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszwecks, wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln festgelegt sind. Grundlage ist § 31 Absatz 5 UrhG. Entscheidend ist die konkrete Vereinbarung; weder eine Bezahlung noch die Übergabe einer Datei bedeutet automatisch die Übertragung sämtlicher denkbarer Rechte.

Warum der Vertragszweck wichtig wird

Urheberrechtliche Verträge beschreiben den erlaubten Einsatz eines Werks häufig nur knapp. Wird beispielsweise eine Illustration für eine Broschüre beauftragt, kann später über zusätzliche Werbeanzeigen, Internetverwendungen oder eine Weitergabe an andere Unternehmen gestritten werden. Die gesetzliche Auslegungsregel hilft dann, den vereinbarten Zweck zu bestimmen. Sie ersetzt aber nicht die tatsächlichen Vertragsumstände. Angebot, Auftrag, Korrespondenz und erkennbare Einsatzplanung müssen gemeinsam betrachtet werden, statt nur auf die spätere Nutzungsabsicht einer Partei abzustellen.

Welche Fragen § 31 Absatz 5 UrhG umfasst

Die Vorschrift betrifft nicht nur die Frage nach einzelnen Medien. Auch ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, ob es einfach oder ausschließlich ist und wie weit Rechte, Verbote und Einschränkungen reichen, kann sich nach dem Vertragszweck bestimmen. Räumliche, zeitliche und inhaltliche Grenzen bleiben deshalb relevant. Eine allgemein formulierte Rechnung ist nicht automatisch ein vollständiger Rechtekatalog. Umgekehrt können eindeutige Vereinbarungen nicht allein wegen ihrer Kürze als wirkungslos behandelt werden.

Ausdrückliche Regelungen gehen der Zweifelsfrage voraus

Sind Nutzungsarten konkret vereinbart, müssen diese Regelungen zunächst ausgelegt werden. Die Zweckübertragungslehre ist keine pauschale Befugnis, klar eingeräumte Rechte nachträglich zu ignorieren. Ihr praktisches Gewicht entsteht vor allem bei Lücken und Unklarheiten. Deshalb sollten Parteien gewünschte Medien, Laufzeiten, Bearbeitungen und Unterlizenzierungen ausdrücklich benennen. Eine dokumentierte Vereinbarung kann verhindern, dass ein zunächst kleiner Auftrag später anhand widersprüchlicher Vorstellungen über seinen ursprünglichen Zweck rekonstruiert werden muss.

Abgrenzung zur schlichten Einwilligung

Der Bundesgerichtshof betonte am 11. September 2024, I ZR 139/23, im Zusammenhang mit Fototapeten, dass § 31 Absatz 5 UrhG unmittelbar die Einräumung eines Nutzungsrechts betrifft. Davon zu unterscheiden ist eine schlichte Einwilligung in bestimmte Nutzungen. Die Begriffe dürfen daher nicht unbesehen gleichgesetzt werden. Ob eine Handlung aufgrund einer Lizenz, einer solchen Einwilligung oder einer gesetzlichen Ausnahme zulässig ist, muss zuerst rechtlich eingeordnet werden.

Beispiel einer beauftragten Veranstaltungsaufnahme

Eine Fotografin wird gebeten, Bilder für einen konkreten Veranstaltungsbericht der Unternehmenswebseite zu liefern. Später soll eines der Bilder für eine mehrjährige bundesweite Werbekampagne an eine Agentur weitergegeben werden. Hier ist zu prüfen, welche Nutzungen tatsächlich vereinbart waren und ob der neue Einsatz vom gemeinsamen Vertragszweck umfasst wird. Die Zahlung des ursprünglichen Honorars beantwortet diese Erweiterungsfrage nicht. Ebenso wenig genügt die nachträgliche Erklärung, das Bild sei allgemein für das Unternehmen bestimmt gewesen.

Bearbeitung und Urheberangabe bleiben eigene Fragen

Die Befugnis zur Veröffentlichung umfasst nicht zwangsläufig jede Umgestaltung. Ebenso kann die Namensnennung des Urhebers unabhängig vom erlaubten Medium zu prüfen sein. Bei einer Rechteklärung sollten deshalb Verwertungsumfang, Bearbeitungsbefugnisse und Bezeichnung getrennt festgehalten werden. Zusätzliche Rechte an erkennbaren Personen, Marken oder abgebildeten Werken werden durch die Lizenz des Fotografen nicht automatisch vollständig miterledigt. Eine einzelne Vertragsklausel sollte daher nicht pauschal als Lösung sämtlicher Rechtefragen verstanden werden.

Wie sich spätere Streitigkeiten vermeiden lassen

Hilfreich ist eine verständliche Beschreibung des vorgesehenen Einsatzes mit konkreten Beispielen. Werden später neue Nutzungen geplant, sollte vorab geprüft werden, ob eine Ergänzung erforderlich ist. Lizenzdokumente und die damals besprochenen Einsatzbereiche sollten erhalten bleiben. Im Streitfall sind das behauptete Nutzungsrecht und die tatsächlich vorgenommene Handlung genau gegenüberzustellen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob eine Vertragsauslegung genügt, eine Zustimmung fehlt oder eine andere rechtliche Erlaubnis die konkrete Nutzung trägt.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen