Welches Beweisproblem die Vermutung löst
Die Entstehung eines Textes, Fotos oder einer Grafik lässt sich nach längerer Zeit häufig nur aufwendig rekonstruieren. § 10 UrhG knüpft deshalb an eine nach außen erkennbare Urheberbezeichnung an. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erleichtert dies die Rechtsdurchsetzung. Die Vermutung ersetzt jedoch nicht den urheberrechtlichen Schutz des jeweiligen Gegenstands. Eine Bezeichnung macht aus einem ungeschützten Inhalt kein geschütztes Werk und erweitert auch nicht automatisch den Umfang der bestehenden Rechte.
Bezeichnung am richtigen Ort
Der Hinweis muss in der für solche Werke üblichen Weise angebracht sein und erkennen lassen, dass er den Schöpfer des betreffenden Werks bezeichnet. Ein Betreibername im Impressum, ein technischer Dateipfad oder eine allgemeine Firmenangabe kann eine andere Funktion haben. Entscheidend ist, wie der Verkehr die konkrete Kennzeichnung versteht. Auch ein bekannter Deckname oder ein Künstlerzeichen kann nach dem Gesetz geeignet sein, sofern die erforderliche Zuordnung tatsächlich gegeben ist.
Die Entscheidung CT-Paradies
Der Bundesgerichtshof erläuterte am 18. September 2014, I ZR 76/13, dass auch ein ins Internet gestelltes Werk ein Vervielfältigungsstück im Sinne dieser Regel sein kann. Zugleich stellte er Anforderungen an Ort und Inhalt der Urheberbezeichnung. Der Verkehr muss darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennen. Eine geschäftliche Kennzeichnung ist deshalb nicht ohne Prüfung mit einem urheberrechtlich geeigneten Namen gleichzusetzen. Der konkrete Eindruck des Hinweises bleibt entscheidend.
Beispiel einer Fotografie auf der Webseite
Eine Fotografin veröffentlicht ihre Aufnahme mit einem unmittelbar zugeordneten Urheberhinweis unter ihrem Namen. Das kann die gesetzliche Vermutung stützen. Steht unter derselben Aufnahme lediglich der Name einer Bildagentur, muss dagegen geklärt werden, ob damit ein Urheber, ein Lizenzanbieter oder nur die Bezugsquelle bezeichnet ist. Der Besitz einer Bilddatei und die Rechnung einer Agentur belegen unterschiedliche Tatsachen; sie sollten bei der Anspruchsprüfung nicht miteinander verwechselt werden.
Widerlegbare Vermutung und weitere Beweise
Die Vermutung gilt bis zum Beweis des Gegenteils und ist kein unangreifbares Recht am fremden Werk. Umgekehrt bedeutet ihr Fehlen nicht, dass der tatsächliche Schöpfer seine Urheberschaft überhaupt nicht beweisen könnte. In Betracht kommen etwa Entwurfsstände, Originaldateien, Aufnahmeserien, Korrespondenz oder Zeugenaussagen. Welche Aussagekraft ein Beleg hat, hängt von seiner Herkunft und seinem Inhalt ab. Eine nachträglich frei veränderbare Metadatenangabe ist deshalb anders zu bewerten als eine nachvollziehbare Entstehungskette.
Urheber und Rechteinhaber unterscheiden
Der Urheber ist grundsätzlich der menschliche Schöpfer. Ein Unternehmen kann dagegen ausschließliche Nutzungsrechte besitzen und unter den besonderen Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 UrhG von einer entsprechenden Rechtsinhabervermutung profitieren. Diese Sonderregel betrifft bestimmte Verfahren und Ansprüche und gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts. Die Frage nach der Urheberschaft darf daher nicht ohne Weiteres mit der Berechtigung zur Lizenzvergabe oder Prozessführung gleichgesetzt werden.
Praktische Bedeutung bei Beanstandungen
Wer Ansprüche geltend macht, sollte Schutzgegenstand, Urheberbezeichnung und eigene Rechtsposition genau benennen. Wer eine Bildabmahnung erhält, sollte umgekehrt die behauptete Rechtekette und die konkrete Kennzeichnung prüfen, ohne aus einem fehlenden Copyrightzeichen vorschnell auf freie Nutzbarkeit zu schließen. Originalansichten und Erwerbsunterlagen sollten erhalten bleiben. So lässt sich zwischen einer gesetzlichen Vermutung, einem tatsächlichen Entstehungsnachweis und einem bloßen wirtschaftlichen Verwertungsrecht zuverlässig unterscheiden und die weitere rechtliche Prüfung auf eine konkrete Grundlage stellen.