Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Urheberbenennungsrecht

Das Urheberbenennungsrecht schützt die Entscheidung eines Urhebers, ob und unter welcher Bezeichnung sein Werk als von ihm geschaffen kenntlich gemacht wird. Es folgt aus § 13 UrhG und ist vom bloßen Recht zur Nutzung des Werks zu unterscheiden. Eine bezahlte Bildlizenz bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Namensnennung entfallen darf.

Urheberschaft und gewünschte Bezeichnung

§ 13 UrhG schützt zunächst die Anerkennung der Urheberschaft. Außerdem kann der Schöpfer bestimmen, ob eine Urheberbezeichnung angebracht und welche verwendet werden soll. Das kann der bürgerliche Name, aber auch eine andere zulässige Urheberbezeichnung sein. Entscheidend ist die konkrete Rechte- und Vertragslage. Die Person, die eine Datei verkauft oder technisch bereitstellt, ist nicht zwingend der Urheber; ein Plattformname ersetzt daher nicht automatisch dessen gewünschte Bezeichnung.

Nutzungsrecht und Namensnennung getrennt prüfen

Eine Erlaubnis, ein Foto auf der eigenen Webseite einzusetzen, betrifft zunächst die entsprechende Verwertung. Daneben muss geklärt werden, ob und wie der Urheber genannt wird. Umgekehrt schafft eine richtige Namensangabe keine fehlende Nutzungslizenz. Wer ein fremdes Bild ohne Erlaubnis übernimmt, kann die Veröffentlichung also nicht allein durch einen Quellenhinweis rechtfertigen. Beide Fragen benötigen eine eigenständige Grundlage und sollten bereits bei der Bildauswahl miteinander geprüft werden.

Vereinbarungen über den Verzicht

Das Recht ist in seinem Kern unverzichtbar. Außerhalb dieses Kerns kann der Urheber jedoch vertraglich auf seine Ausübung verzichten oder bestimmten beeinträchtigenden Nutzungen zustimmen. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies am 15. Juni 2023, I ZR 179/22, Microstock-Portal. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich oder durch schlüssige Vereinbarung erfolgen. Daraus folgt keine allgemeine Vermutung, dass jede im Internet angebotene Fotografie ohne Benennung veröffentlicht werden dürfte.

Die Grenzen eines vertraglichen Verzichts

Der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtabwägung. Relevant sind insbesondere Art des Werks, Zweck und Dauer der Vereinbarung sowie sachlicher und zeitlicher Umfang der Einschränkung. Ein Verzicht für bestimmte Nutzungen ist anders zu prüfen als ein pauschaler dauerhafter Verzicht für sämtliche Werke. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen zudem der Inhaltskontrolle. Branchenübungen können ein Gesichtspunkt sein, ersetzen aber keine Prüfung der tatsächlich vereinbarten Rechte und ihrer rechtlichen Grenzen.

Beispiel eines Stockfotos im Kanzleiblog

Ein Unternehmen erwirbt ein Bild über ein Stockportal und setzt es in einem Blogbeitrag ein. Vorher muss es prüfen, ob die einschlägige Lizenz eine Urheberangabe verlangt oder eine wirksame abweichende Vereinbarung vorsieht. Die bloße Zahlung des Kaufpreises oder ein Hinweis auf das Portal beantwortet dies nicht. Ebenso sollten unterschiedliche Bedingungen für redaktionelle, werbliche und weiterbearbeitete Verwendungen beachtet und mit dem tatsächlichen Einsatz abgeglichen werden.

Was bei Änderungen und Plattformwechsel wichtig wird

Ein ursprünglich zulässiger Einsatz kann bei einer neuen Verwendungsart zusätzliche Fragen aufwerfen. Wird ein Foto etwa aus einem Artikel in eine Werbeanzeige übernommen, muss die dafür geltende Vereinbarung betrachtet werden. Auch ein abgeschnittener Bildrand kann eine dort angebrachte Bezeichnung entfernen. Die praktische Lösung hängt von der vereinbarten Kennzeichnung und ihrer zulässigen Platzierung ab. Ein bloßer allgemeiner Sammelhinweis sollte daher nicht ungeprüft als Ersatz für jede konkrete Pflicht behandelt werden.

Ansprüche und nachvollziehbare Rechteprüfung

Eine widerrechtlich unterbliebene Benennung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen; die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Eine feste pauschale Verdoppelung jeder Lizenzgebühr folgt aus § 13 UrhG nicht automatisch. Für eine belastbare Prüfung sollten Lizenzfassung, Erwerbsnachweis, Urheberangaben und die tatsächlich veröffentlichte Ansicht gesichert werden. So lässt sich klären, ob überhaupt eine Benennungspflicht bestand, wie sie erfüllt werden musste und welche Nutzung vom Vertrag gedeckt war.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen