Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Unwesentliches Beiwerk

Unwesentliches Beiwerk ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das neben dem eigentlichen Gegenstand einer Wiedergabe nur eine bedeutungslose Nebenrolle spielt. § 57 UrhG erlaubt dessen Mitverwendung unter engen Voraussetzungen. Kleinheit, kurze Sichtbarkeit oder die Platzierung im Hintergrund genügen nicht automatisch; entscheidend ist die inhaltliche und gestalterische Bedeutung für die konkrete Aufnahme.

Zunächst den Hauptgegenstand bestimmen

Die Prüfung beginnt mit der Frage, was der eigentliche Gegenstand der konkreten Nutzung ist. Bei einem Katalogfoto ist nicht unbedingt der gesamte Katalog maßgeblich. Entscheidend kann gerade die einzelne Fotografie sein, in die das fremde Werk aufgenommen wurde. Ein Gemälde lässt sich deshalb nicht allein dadurch als nebensächlich behandeln, dass die Webseite zusätzlich hunderte andere Bilder zeigt. Der Bezugsrahmen darf die tatsächliche Bildgestaltung nicht verdecken.

Austauschbarkeit ist mehr als räumlicher Hintergrund

Für die Unwesentlichkeit spricht, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder die Gesamtwirkung beeinflusst. Dagegen kann auch ein Hintergrundobjekt das Bild entscheidend prägen. Auf die reine Bildfläche kommt es deshalb nicht allein an. Ein kleines, aber für die Aussage wichtiges Element kann relevant sein, während ein zufällig sichtbarer größerer Gegenstand unter Umständen ohne Bedeutung bleibt.

Die Entscheidung Möbelkatalog

Der Bundesgerichtshof erläuterte am 17. November 2014, I ZR 177/13, die Anforderungen anhand eines Gemäldes in einer Möbelaufnahme. Er stellte auf die konkrete Fotografie ab. Ein Werk ist regelmäßig nicht mehr unwesentlich, wenn es erkennbar Stil oder Stimmung prägt, eine Aussage unterstreicht oder einen dramaturgischen Zweck erfüllt. Die bloße Absicht, eigentlich Möbel zu bewerben, lässt die Bedeutung eines dafür bewusst eingesetzten Kunstwerks nicht entfallen.

Beispiel einer bewusst gestalteten Werbeaufnahme

Ein Restaurant lässt seinen Gastraum für eine Werbekampagne fotografieren. Ein auffälliges Gemälde wird so platziert, dass es die gewünschte Atmosphäre erzeugt. Dann spricht gerade diese bewusste gestalterische Funktion gegen unwesentliches Beiwerk. Anders kann ein nur zufällig sichtbarer, für Bildaussage und Stimmung bedeutungsloser Gegenstand zu prüfen sein. Beide Situationen verlangen einen Blick auf die fertige Aufnahme und ihren Verwendungszweck, nicht nur auf die ursprüngliche Fotoanweisung.

Onlineverwendung wird ebenfalls erfasst

§ 57 UrhG betrifft nicht ausschließlich gedruckte Vervielfältigungen. Die Vorschrift nennt auch die öffentliche Wiedergabe. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Möbelkatalog-Urteil, dass die Ausnahme grundsätzlich auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einschließt. Daraus folgt jedoch kein geringerer Maßstab für Internetbilder. Auch bei Webseiten, Beitragsbildern und Videos muss die Nebenbedeutung in der konkret verwendeten Fassung tatsächlich vorliegen und darf nicht nur behauptet werden.

Abgrenzung zu Zitat und Panoramafreiheit

Bei einem Zitat wird ein fremdes Werk gerade wegen seines Inhalts für einen eigenen Beleg- oder Erörterungszweck verwendet; das ist ein anderer Ansatz als bedeutungsloses Beiwerk. Die Panoramafreiheit knüpft wiederum an dauerhaft öffentlich sichtbare Werke und die zulässige Aufnahmeansicht an. Wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme fehlen, können die anderen nicht ohne Prüfung als Ersatz herangezogen werden. Eine vorhandene Lizenz kann dagegen bestimmte bewusst gestaltete Nutzungen erlauben.

Praktische Konsequenzen für die Bildauswahl

Vor einer Veröffentlichung sollte geprüft werden, welche fremden Werke erkennbar sind und welche Funktion sie für die Aufnahme haben. Ein anderer Bildausschnitt oder eine neu angefertigte Aufnahme kann die Frage verändern, ist aber kein automatischer Beweis der Unwesentlichkeit. Bei gezielt stimmungsbildender Nutzung ist eine Rechteklärung oft der sachgerechte Weg. Die Aufnahme selbst sollte mit Verwendungsfassung und Kontext dokumentiert werden, damit die behauptete Nebenrolle nachvollziehbar beurteilt werden kann.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen