Das ältere nationale Recht wird nicht beliebig erweitert
Die Seniorität knüpft an ein bereits bestehendes älteres nationales oder entsprechend international registriertes Recht an. Sie macht dessen Zeitrang nicht zu einem uneingeschränkt unionsweit älteren Anmeldetag für sämtliche denkbaren Produkte. Die Wirkung bezieht sich auf den Mitgliedstaat, für den das ältere Recht besteht, und auf den erfassten Schutzumfang. Deshalb sind Zeichenidentität, Inhaberschaft und Verzeichnis genau abzugleichen. Ein nur ähnliches Logo oder eine bloß vergleichbare Unternehmensbezeichnung genügt für den gesetzlichen Mechanismus nicht ohne Weiteres.
Die Unionsmarkenverordnung enthält eigene Voraussetzungen
Artikel 39 und 40 der Unionsmarkenverordnung regeln unterschiedliche Zeitpunkte für die Inanspruchnahme. Neben der Beantragung im Zusammenhang mit der Anmeldung ist eine spätere Inanspruchnahme nach Eintragung vorgesehen. Erforderlich sind die passenden Angaben und Unterlagen zum älteren Recht. Die gewöhnliche Angabe, man nutze den Namen schon lange, ersetzt diesen Nachweis nicht. Beantragung und Anerkennung sind außerdem von der späteren Beständigkeit der Seniorität zu trennen. Eine formal aufgenommene Erklärung heilt nicht automatisch einen Mangel des zugrunde liegenden älteren Rechts.
Der Nutzen liegt in der begrenzten Rechtsfortwirkung
Die zentrale Wirkung besteht darin, dass der Inhaber nach Verzicht oder Erlöschen der älteren Marke so behandelt werden kann, als bestünden deren Rechte weiter. Damit kann eine gesonderte nationale Registrierung unter passenden Voraussetzungen entbehrlich werden. Daraus folgt jedoch keine automatische Empfehlung, jedes ältere nationale Recht sofort aufzugeben. Die Unionsmarke kann anderen Risiken unterliegen. Außerdem bleiben die Voraussetzungen der Seniorität und die Reichweite der fortwirkenden Rechte zu prüfen. Registerkosten und rechtliche Stabilität sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Nichtigkeit und Verfall können die Seniorität treffen
Die Unionsmarkenverordnung enthält besondere Regeln zum Wegfall der beanspruchten Seniorität, wenn das ältere Recht nichtig oder verfallen ist. Sie schützt daher kein beliebiges bereits mangelhaftes Registerrecht für immer. Für einen Verfall ist außerdem die zeitliche Wirkung der Entscheidung bedeutsam. Wer sich auf die Seniorität beruft, benötigt deshalb nicht nur einen alten Registerauszug. Auch Benutzung und Bestand des früheren Rechts können relevant bleiben. Die spätere Aufgabe der nationalen Registrierung beseitigt diese möglichen Prüfungsfragen nicht automatisch.
Der EuGH konkretisierte die nachträgliche Prüfung
Im Urteil vom 19. April 2018, C-148/17 – Peek & Cloppenburg, befasste sich der EuGH mit einer nachträglichen Feststellung von Nichtigkeit oder Verfall der älteren nationalen Marke. Die damaligen unionsrechtlichen Vorschriften erlaubten nicht, zusätzlich zum Verzichts- oder Erlöschenszeitpunkt auch noch das Vorliegen der Voraussetzungen im späteren gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt zu verlangen. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung des richtigen zeitlichen Bezugspunkts. Sie darf nicht als allgemeine Unangreifbarkeit einer Seniorität verstanden werden. Die heutige Prüfung muss an die geltenden Vorschriften anknüpfen.
Beispiel einer deutschen Marke und späteren Unionsmarke
Ein Unternehmen besitzt seit Jahren eine deutsche Wortmarke und meldet später dasselbe Wort für passende identische Waren als Unionsmarke an. Es möchte den älteren deutschen Rang erhalten, obwohl es die nationale Registrierung künftig nicht verlängern will. Dafür kann Seniorität in Betracht kommen. Stimmen Zeichen, Inhaber oder Warenumfang dagegen nicht überein, ist eine einfache Übernahme des früheren Datums nicht möglich. Auch die Bestandslage der alten Marke ist zu prüfen. Der Mechanismus wirkt also auf eine bestimmte Rechtsposition und nicht auf jede historische Namensverwendung.
Vor einer Aufgabe die Registerlage sichern
Erforderlich sind aktuelle und historische Registerauszüge, Warenverzeichnisse sowie Nachweise zur Inhaberschaft und zur erklärten Seniorität. Eine ältere Anmeldung ist von einer eingetragenen Marke zu unterscheiden. Zusätzlich sollten etwaige Verfalls- oder Nichtigkeitsrisiken berücksichtigt werden. Der Begriff ist nicht mit einer bloßen Prioritätsbeanspruchung für eine neue Anmeldung gleichzusetzen. Wer die nationale Marke aufgeben möchte, sollte daher die konkrete Wirkung der Seniorität und die verbleibende Schutzstruktur nachvollziehbar prüfen, bevor eine bisher eigenständig bestehende Registerposition entfällt.