Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Schöpfungshöhe

Schöpfungshöhe bezeichnet die für urheberrechtlichen Werkschutz erforderliche eigene geistige Schöpfung. Maßgeblich ist, ob freie kreative Entscheidungen der schaffenden Person im Gegenstand Ausdruck finden. Aufwand, Neuheit, Schönheit oder wirtschaftlicher Erfolg ersetzen diese Voraussetzung nicht automatisch.

Geschützt wird die ausgedrückte Gestaltung

§ 2 Absatz 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Eine bloße Idee oder ein allgemeines Gestaltungskonzept ist davon zu unterscheiden. Entscheidend ist, was im konkreten Text, Bild, Gegenstand oder anderen Werk tatsächlich zum Ausdruck kommt. Die Prüfung darf sich deshalb nicht allein darauf beschränken, wie lange jemand gearbeitet hat. Auch eine einfache wirkende Gestaltung kann kreative Entscheidungen enthalten. Umgekehrt macht eine aufwendige technische Herstellung ein Ergebnis nicht automatisch zum Werk. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den geschützten gestalterischen Merkmalen.

Die neuere Entscheidung Mio und konektra

Im Urteil vom 4. Dezember 2025 – C-580/23 und C-795/23 erläuterte der EuGH die Originalitätsprüfung bei angewandter Kunst. Die dazu veröffentlichten Gründe verlangen freie kreative Entscheidungen, die im Gegenstand erkennbar die Persönlichkeit des Urhebers ausdrücken. Technisch oder anderweitig vorgegebene Entscheidungen sind davon zu unterscheiden. Auch eine bloß freie Wahl ist nicht automatisch kreativ. Absichten im Schaffensprozess dürfen berücksichtigt werden, soweit sie im Gegenstand Ausdruck finden; sie dürfen die Beurteilung nicht maßgeblich allein bestimmen. Die Prüfung muss an der tatsächlichen Form anknüpfen.

Technische Vorgaben richtig einordnen

Ein Gebrauchsgegenstand kann funktionale Anforderungen erfüllen und dennoch einen gestalterischen Spielraum enthalten. Entscheidend ist, ob dieser Spielraum tatsächlich für freie kreative Entscheidungen genutzt wurde. Sind alle maßgeblichen Merkmale durch technische Zwänge vorgegeben, spricht dies gegen die erforderliche Originalität. Die bloße Existenz verschiedener möglicher Formen entscheidet die Frage nicht allein. Zu untersuchen ist, wodurch die konkrete Auswahl bestimmt wurde und was sich im Ergebnis ausdrückt. Eine allgemeine Behauptung, jedes Produkt sei irgendwie gestaltet, ersetzt die Identifizierung solcher geschützten Entscheidungen nicht.

Ein Beispiel einer Produktgestaltung

Eine Lampe muss bestimmte elektrische und statische Anforderungen erfüllen. Daneben können Proportionen oder die konkrete Formgebung gestalterisch gewählt sein. Für den Werkschutz ist zu prüfen, ob diese Merkmale eine persönliche geistige Schöpfung ausdrücken. Eine Auszeichnung oder ein hoher Verkaufspreis beweist dies nicht automatisch. Ebenso wenig scheitert der Schutz allein an der praktischen Funktion der Lampe. Das Beispiel zeigt, weshalb die tatsächliche Gestaltung und ihre Zwänge getrennt beschrieben werden müssen. Ein pauschales Geschmacksurteil ersetzt die rechtliche Einordnung nicht.

Schönheit und Designschutz unterscheiden

Bereits in Cofemel vom 12. September 2019 – C-683/17 stellte der EuGH klar, dass eine besondere ästhetische Wirkung allein den urheberrechtlichen Schutz nicht trägt. Geschmacksempfinden und Originalität sind nicht dasselbe. Auch Designschutz folgt eigenen Voraussetzungen und darf nicht schlicht mit dem Werkschutz gleichgesetzt werden. Ein Gegenstand kann unter verschiedenen Schutzregimen zu prüfen sein. Die Entscheidung über das eine beantwortet die andere nicht automatisch. Für die Schöpfungshöhe kommt es auf die geistige Schöpfung und ihre identifizierbare Ausdrucksform an, nicht auf einen allgemein behaupteten künstlerischen Wert.

Werkschutz und Verletzung gesondert prüfen

Ist ein Gegenstand als Werk geschützt, muss anschließend untersucht werden, ob geschützte kreative Elemente übernommen wurden. Im Urteil Mio erläuterte der EuGH, dass dafür wiedererkennbare kreative Elemente entscheidend sind. Der bloße gleiche Gesamteindruck ist nicht der maßgebliche Ersatz für diese Prüfung. Auch darf eine abstrakt angenommene geringe Gestaltungshöhe die konkrete Analyse nicht verdrängen. Zu vergleichen sind die tatsächlich geschützten Elemente und ihre Nutzung. Eine unabhängige ähnliche Schöpfung verlangt ebenfalls eine sachliche Bewertung des Einzelfalls, statt allein aus einer entfernten Ähnlichkeit auf eine Kopie zu schließen.

Die Gestaltung konkret beschreiben

Für die Prüfung helfen Originalmaterial, Entwürfe und eine Darstellung der relevanten Gestaltungsmerkmale. Technische Vorgaben und bekannte Formen sollten von den beanspruchten kreativen Entscheidungen getrennt werden. Nachträgliche Anerkennung in Museen oder Fachkreisen ist nach dem EuGH für sich weder erforderlich noch entscheidend. Auch ein Urhebervermerk ersetzt den Nachweis der Werkvoraussetzungen nicht. Die Schöpfungshöhe wird nicht nach einer pauschalen Prozentzahl berechnet. Eine nachvollziehbare Argumentation benennt vielmehr, worin die persönliche geistige Schöpfung im konkreten Gegenstand Ausdruck gefunden haben soll.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen