Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Privatkopie

Eine Privatkopie ist eine einzelne Vervielfältigung für den privaten Gebrauch einer natürlichen Person unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis zur Weiterveröffentlichung. Offensichtlich rechtswidrige Vorlagen und andere gesetzliche Grenzen müssen beachtet werden.

Privater Gebrauch statt beliebiger Eigennutzung

§ 53 Absatz 1 erlaubt bestimmte einzelne Kopien durch natürliche Personen, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Eine betriebliche Nutzung wird nicht allein dadurch privat, dass jemand persönlich auf den Kopierknopf drückt. Entscheidend ist der tatsächliche Zweck. Auch die spätere Verwendung kann andere Rechte betreffen. Eine zulässige private Speicherung erlaubt deshalb nicht automatisch die öffentliche Verbreitung derselben Datei. Die gesetzlichen Merkmale sollten getrennt geprüft werden, statt jede selbst angefertigte Kopie pauschal als private und damit erlaubte Nutzung zu bezeichnen.

Die Herkunft der Vorlage ist wichtig

Der deutsche Gesetzestext nimmt offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen aus. Es genügt deshalb nicht, lediglich einen privaten Verwendungszweck zu behaupten. Auch die Quelle muss unter den einschlägigen Voraussetzungen bewertet werden. Eine frei erreichbare Datei kann ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht worden sein. Umgekehrt beweist die bloße Unbekanntheit einer Quelle nicht automatisch jeden behaupteten Rechtsverstoß. Maßgeblich sind die konkret geltenden Anforderungen und erkennbaren Umstände. Ein pauschaler Verweis auf die technische Downloadmöglichkeit ersetzt diese Prüfung nicht.

Der EuGH im Fall ACI Adam

Im Urteil vom 10. April 2014 – C-435/12 behandelte der EuGH die Privatkopieausnahme und ihre Vergütung. Die dazu veröffentlichten Gründe lehnen eine Regelung ab, die nicht zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen unterscheidet. Auch fehlende technische Mittel zur Bekämpfung rechtswidriger Kopien ändern daran nichts. Die Ausnahme darf nicht so verstanden werden, dass Rechteinhaber jede Nutzung illegaler Vorlagen tolerieren müssten. Das Urteil betrifft den unionsrechtlichen Rahmen. Für den konkreten deutschen Fall müssen die Voraussetzungen des § 53 und weitere einschlägige Vorschriften angewendet werden.

Ein Beispiel einer privaten Filmspeicherung

Eine Person möchte einen Film für ihre eigene private Nutzung kopieren. Zu prüfen sind die konkrete Vorlage, der Zweck und mögliche technische Schutzmaßnahmen. Ist die Quelle offensichtlich unbefugt öffentlich bereitgestellt, macht der bloß private Wunsch die Kopie nicht automatisch zulässig. Selbst eine erlaubte private Kopie dürfte nicht ohne weitere Grundlage auf einer öffentlich erreichbaren eigenen Website angeboten werden. Das Beispiel zeigt zwei verschiedene Prüfungsschritte: Herstellung der privaten Kopie und spätere öffentliche Verwendung. Die Erlaubnis für den ersten Vorgang beantwortet den zweiten nicht automatisch mit.

Kopierschutz und Sonderregeln beachten

§ 95a UrhG schützt wirksame technische Schutzmaßnahmen grundsätzlich vor unbefugter Umgehung. Die Privatkopieschranke ist keine allgemeine Umgehungserlaubnis. Für Computerprogramme gelten eigene Befugnisse nach § 69d UrhG, insbesondere zur notwendigen Sicherungskopie. Bei anderen Werkarten können weitere gesetzliche Einschränkungen relevant sein. Eine pauschale Anleitung, jede gekaufte Datei beliebig zu vervielfältigen, wäre daher ungenau. Zunächst müssen Werkart, Quelle und technische Umsetzung festgestellt werden. Erst danach lässt sich prüfen, welche konkrete gesetzliche Befugnis tatsächlich besteht und welche Grenzen daneben greifen.

Vergütung ist keine Freikauflizenz

Für bestimmte erlaubte Kopien sieht das Gesetz Ausgleichsmechanismen über Geräte und Speichermedien vor. Daraus folgt jedoch keine individuelle Erlaubnis, jede Quelle zu verwenden oder Werke öffentlich weiterzugeben. Gerade ACI Adam betont die notwendige Trennung legaler und illegaler Kopien bei der Vergütung. Wer eine Abgabe auf einem Gerät bezahlt hat, kann deshalb nicht allein daraus einen umfassenden Rechteerwerb ableiten. Die Vergütungsregelung und die Zulässigkeit der konkreten Nutzung sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Ein pauschales bereits bezahlt ersetzt die gesetzlichen Nutzungsvoraussetzungen nicht.

Den konkreten Kopiervorgang richtig einordnen

Für die Prüfung helfen Angaben zu Werk, Vorlage, verwendeter Technik und tatsächlichem Zweck. Eine Kopie für den eng begrenzten eigenen Gebrauch ist anders zu bewerten als eine öffentliche Bereitstellung oder eine betriebliche Verwertung. Gesetzliche Sonderfälle und Lizenzrechte können zusätzlich relevant sein. Die Privatkopie ist damit eine konkrete gesetzliche Ausnahme mit Voraussetzungen. Sie macht weder jede persönliche Dateinutzung automatisch erlaubt noch begründet sie eine allgemeine Veröffentlichungserlaubnis für Material, das einmal rechtmäßig erworben wurde.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen