Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Patentrechtliches Prioritätsrecht

Das patentrechtliche Prioritätsrecht ermöglicht, für eine spätere Patentanmeldung den Zeitrang einer früheren Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann ein früherer Stichtag für die rechtliche Beurteilung maßgeblich werden. Eine bloße Fortentwicklung oder ein ähnlicher technischer Gegenstand erhält jedoch nicht automatisch die frühere Priorität. Entscheidend sind die gesetzlichen Fristen, die Erklärung und die in der früheren Anmeldung tatsächlich offenbarte technische Lehre.

Innere Priorität nach § 40 PatG

Für eine beim Deutschen Patent– und Markenamt eingereichte frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sieht § 40 im Grundsatz eine Zwölfmonatsfrist vor. Die spätere Anmeldung muss dieselbe Erfindung betreffen. Außerdem darf für die frühere Anmeldung nicht bereits eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden sein. Die Regelung eröffnet eine bestimmte Möglichkeit, eine frühere Anmeldung zeitlich nutzbar zu machen. Sie erlaubt keine unbegrenzte Kette neuer Anmeldungen, die denselben alten Stichtag ohne die gesetzlichen Voraussetzungen fortschreibt.

Offenbarungsgehalt statt bloßer Ähnlichkeit

Die Priorität kann nach § 40 Absatz 3 nur für Merkmale beansprucht werden, die in der Gesamtheit der früheren Anmeldungsunterlagen deutlich offenbart sind. Maßgeblich ist damit nicht allein der Wortlaut eines einzelnen früheren Anspruchs. Beschreibung und Zeichnungen können ebenfalls Bedeutung haben. Neue technische Merkmale dürfen jedoch nicht rückwirkend in die frühere Anmeldung hineingelesen werden. Wer eine Lösung nach der ersten Anmeldung wesentlich erweitert, muss für die einzelnen beanspruchten Gegenstände sorgfältig prüfen, welcher Zeitrang tatsächlich getragen wird.

BGH zum Betonstraßenfertiger

Im Urteil vom 30. Januar 2008, X ZR 107/04, Betonstraßenfertiger, erläuterte der BGH für die europäische Priorität das Erfordernis derselben Erfindung. Die beanspruchte Merkmalskombination muss der früheren Anmeldung als Ganzes unmittelbar und eindeutig entnommen werden können. Rein sprachliche oder zeichnerische Verbesserungen schließen die Identität nicht automatisch aus. Auch eine später ausdrücklich benannte technische Wirkung kann unschädlich sein, wenn sie für den Fachmann bei Nacharbeitung selbstverständlich erscheint. Entscheidend bleibt die offenbarte technische Lehre, nicht bloß ein identischer Text.

Erklärung und Aktenzeichen

Die innere Priorität muss nach § 40 Absatz 4 innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden. Die Erklärung gilt erst mit Angabe des Aktenzeichens der früheren Anmeldung als abgegeben. Die Zwölfmonatsfrist für die spätere Anmeldung und diese Erklärungsfrist sind daher verschiedene Anforderungen. Ein rechtzeitig entwickeltes Produkt oder eine interne Notiz wahrt sie nicht. Eine geordnete Fristenführung muss beide Schritte und die Zuordnung der betroffenen Anmeldung nachvollziehbar erfassen.

Wirkung auf die frühere Anmeldung

Ist die frühere Patentanmeldung noch beim Amt anhängig, gilt sie mit der Prioritätserklärung grundsätzlich als zurückgenommen. Für eine frühere Gebrauchsmusteranmeldung enthält § 40 Absatz 5 eine Ausnahme. Die Wahl der inneren Priorität kann deshalb Folgen für das frühere Verfahren haben. Sie sollte nicht nur als unverbindliche zusätzliche Datumsangabe behandelt werden. Welche Schutzrechtsstrategie sinnvoll ist, hängt auch davon ab, welche Gegenstände die beiden Anmeldungen enthalten und welche selbständigen Verfahren erhalten werden sollen.

Ausländische Priorität gesondert prüfen

§ 41 regelt Angaben und Unterlagen bei der Inanspruchnahme einer früheren ausländischen Anmeldung nach einem Staatsvertrag. Zeit, Land und Aktenzeichen sowie eine Abschrift sind grundsätzlich vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag anzugeben beziehungsweise einzureichen. Diese Vorschrift ist von der inneren Priorität zu unterscheiden. Für europäische Anmeldungen gelten wiederum die maßgeblichen Regeln des Europäischen Patentübereinkommens. Die Fristen und Voraussetzungen verschiedener Anmeldewege dürfen daher nicht ungeprüft miteinander vermischt werden.

Beispiel und Dokumentation

Ein Betrieb meldet eine technische Vorrichtung an und konkretisiert sie anschließend in einer späteren Anmeldung. Für bereits vollständig offenbarte Merkmale kann ein früherer Zeitrang in Betracht kommen. Eine erst später entwickelte Zusatzfunktion erhält ihn nicht allein wegen des gemeinsamen Produkts. Erforderlich sind daher die vollständigen früheren Unterlagen, die spätere Anspruchsfassung, sämtliche Anmeldedaten und die Prioritätserklärung. Priorität ist ein rechtlich begründeter Zeitrang für einen bestimmten Gegenstand; sie ersetzt weder die Patentierbarkeitsprüfung noch ein wirksam erteiltes Schutzrecht.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen