Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit erlaubt unter den Voraussetzungen des § 59 UrhG die bildliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Sie betrifft etwa Fotografien öffentlich sichtbarer Baukunst. Entscheidend sind Werkstandort und Aufnahmeansicht; nicht jedes Bild eines frei sichtbaren Gegenstands fällt automatisch unter diese gesetzliche Erlaubnis.

Was die Vorschrift grundsätzlich gestattet

Erfasst sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe durch Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film. Eine entsprechende Aufnahme kann deshalb grundsätzlich auch in einer Veröffentlichung erscheinen, ohne dass gerade für das abgebildete Werk eine Lizenz erforderlich ist. Die Nutzung muss jedoch innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen bleiben. Das Recht, ein vorhandenes fremdes Foto zu kopieren, folgt daraus nicht: Dessen Fotograf kann seinerseits eigene Rechte an der Aufnahme haben.

Bleibender Standort und öffentliche Perspektive

Das Werk muss sich bleibend am öffentlichen Ort befinden. Ein nur vorübergehend ausgestelltes Kunstobjekt ist deshalb anders zu prüfen als eine dauerhaft aufgestellte Skulptur. Außerdem kommt es darauf an, welche Ansicht dem allgemeinen Publikum von einem zugänglichen Standort aus offensteht. Eine hinter einer Mauer verborgene Gestaltung wird nicht allein deshalb frei nutzbar, weil sie sich räumlich in der Nähe einer Straße befindet. Die konkrete Aufnahmeweise bleibt entscheidend.

Besondere Grenze bei Bauwerken

Bei Bauwerken erstreckt sich die gesetzliche Befugnis nur auf die äußere Ansicht. Innenräume werden nicht bereits durch die öffentliche Zugänglichkeit eines Gebäudes Teil dieser Ausnahme. § 59 Absatz 2 UrhG untersagt zudem, die Vervielfältigung an einem Bauwerk vorzunehmen. Die Vorschrift ist deshalb keine allgemeine Erlaubnis, architektonische Gestaltungen baulich nachzubauen oder fremde Kunstwerke als Fassadengestaltung zu vervielfältigen. Bildliche Wiedergabe und körperliche Nachgestaltung müssen auseinandergehalten werden.

Das Drohnenurteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Oktober 2024, I ZR 67/23, Über alle Berge, dass mit einer Drohne hergestellte Luftaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit erfasst werden. Streitgegenstand waren Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstinstallationen in einem Buch. Die Ausnahme soll das allgemein wahrnehmbare Straßen- und Landschaftsbild zugänglich halten. Eine Perspektive aus der Luft wird nicht allein dadurch freigestellt, dass die dargestellten Werke im Freien stehen.

Beispiel für die Unternehmenswebseite

Ein Unternehmen fotografiert von einem öffentlich zugänglichen Gehweg aus ein dauerhaft sichtbares Gebäude für einen Stadtbericht. Für die abgebildete Außenarchitektur kann § 59 UrhG in Betracht kommen. Wird dieselbe Ansicht jedoch erst durch eine Drohne oberhalb einer sonst unzugänglichen Position gewonnen, ist die Prüfung anders. Außerdem muss das Unternehmen die Rechte an der verwendeten Fotografie besitzen und mögliche Rechte abgebildeter Personen gesondert berücksichtigen.

Abgrenzung zu Beiwerk und Lizenz

Ist ein Werk nur zufällig und unwesentlich neben einem anderen Gegenstand erkennbar, kann statt der Panoramafreiheit eine andere Ausnahme einschlägig sein. Steht es gezielt im Mittelpunkt, lässt sich dieser Prüfungsweg nicht beliebig austauschen. Eine vertragliche Lizenz kann weitergehende Nutzungen gestatten, etwa bestimmte Luftaufnahmen. Deshalb sollten Art der Aufnahme, beabsichtigte Veröffentlichung und vorhandene Rechte getrennt dokumentiert werden. Die Erlaubnis zum Drohnenflug ist keine urheberrechtliche Lizenz am aufgenommenen Kunstwerk.

Was vor der Veröffentlichung geklärt sein sollte

Festgehalten werden sollten Aufnahmeort, Perspektive, dauerhafter Werkstandort und Herkunft der Bilddatei. Bei Innenansichten, temporären Installationen oder technisch gewonnenen Sonderperspektiven ist eine gesonderte Rechteprüfung erforderlich. Ein pauschaler Hinweis auf öffentlichen Raum ersetzt sie nicht. Auch Namensnennung und sonstige Quellenpflichten können gesondert zu beachten sein. Wer diese Punkte bereits vor dem Fotografieren berücksichtigt, kann geeignete Ansichten auswählen und spätere Diskussionen über fehlende Nutzungsrechte vermeiden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen