Eigenständige Grundlage des Schutzes
Das Markengesetz unterscheidet Registerschutz, durch Benutzung erworbene Verkehrsgeltung und notorische Bekanntheit. Diese Wege dürfen nicht miteinander vermischt werden. Für eine notorisch bekannte Marke sind Bekanntheit und zeitlicher Vorrang im jeweils maßgeblichen Rahmen nachzuweisen. Das kann besonders bei international bekannten Zeichen bedeutsam werden. Weder eine ausländische Registrierung allein noch ein weltweit abrufbarer Internetauftritt beweist automatisch, dass die Voraussetzungen für den entsprechenden Schutz im Inland erfüllt sind.
Welche räumliche Bekanntheit genügt?
Der EuGH entschied am 22. November 2007, C-328/06, Nieto Nuño, über die geografische Reichweite einer notorisch bekannten älteren Marke. Eine Bekanntheit im gesamten Mitgliedstaat ist nicht zwingend nötig; ein wesentlicher Teil seines Gebiets kann ausreichen. Eine bloße Stadt samt Umgebung genügt dagegen nicht, wenn dieses Gebiet keinen wesentlichen Teil des Mitgliedstaats bildet. Das Urteil bestimmt keinen pauschalen Prozentsatz. Größe, Markt und maßgeblicher rechtlicher Schutzrahmen müssen konkret geprüft werden.
Nicht nur die Landkarte zählt
Die räumliche Ausdehnung und der tatsächliche Grad der Bekanntheit sind unterschiedliche Fragen. Das Nieto-Nuño-Urteil betraf ausdrücklich die geografische Reichweite und legte nicht sämtliche Kriterien des Bekanntheitsnachweises abschließend fest. Aussagekräftig können etwa datierte Marktstudien, Werbereichweite, Umsätze und der konkrete Kreis angesprochener Abnehmer sein. Solche Angaben müssen sich auf den relevanten Zeitpunkt beziehen. Ein später erfolgreicher Werbefeldzug beweist nicht ohne Weiteres, dass die Marke schon vor Anmeldung des jüngeren Zeichens notorisch bekannt war.
Bedeutung für jüngere Anmeldungen
§ 10 MarkenG behandelt notorisch bekannte ältere Marken als Hindernis für eine jüngere Eintragung. Dabei sind die dort genannten Voraussetzungen und die Verweisung auf § 9 Absatz 1 zu beachten. Identität, Ähnlichkeit und gegebenenfalls der besondere Bekanntheitsschutz werden nicht allein durch das Etikett notorisch ersetzt. Eine Ausnahme enthält das Gesetz für eine vom Inhaber gestattete Anmeldung. Eine Zusammenarbeit sollte deshalb hinsichtlich Zeichenrechten und Anmeldebefugnis ausdrücklich dokumentiert werden.
Beispiel einer regionalen Bekanntheit
Ein Immobilienvermittler benutzt einen Namen seit vielen Jahren und ist in einer einzelnen Stadt sehr bekannt. Ein anderer meldet einen ähnlichen Namen als Marke an. Aus dem lokalen Erfolg folgt nach den Maßstäben des EuGH noch nicht zwingend notorischer Markenschutz für den gesamten Staat. Dennoch können andere ältere Kennzeichenrechte bestehen. Zu untersuchen sind dann etwa eine durch Benutzung geschützte Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung; deren Voraussetzungen und Reichweite sind eigenständig festzustellen.
Abgrenzung zur bekannten Registermarke
Eine registrierte Marke kann wegen ihrer Bekanntheit einen erweiterten Schutz gegen bestimmte Ausnutzungen oder Beeinträchtigungen genießen. Die notorische Marke betrifft zunächst eine besondere Grundlage des Markenschutzes und ein älteres Recht gegen jüngere Anmeldungen. Beide Begriffe berühren sich, sind aber nicht austauschbar. Ebenso wenig ist Verkehrsdurchsetzung gleichbedeutend: Sie betrifft das Überwinden bestimmter absoluter Eintragungshindernisse. Ein passender Nachweis muss deshalb zur konkret behaupteten Rechtsposition passen.
Welche Dokumentation ist sinnvoll?
Vor einem Vorgehen gegen einen jüngeren Anbieter sollten Beginn der Bekanntheit, betroffene Waren oder Dienstleistungen, angesprochene Verkehrskreise und geografische Reichweite getrennt aufbereitet werden. Studien sind nach Stichprobe, Erhebungszeitraum und Fragestellung zu prüfen. Presseberichte und Umsatzzahlen können ergänzen, ersetzen jedoch nicht jede fehlende Feststellung zum Herkunftsverständnis. Eine nationale Eintragung kann weiterhin sinnvoll sein, weil auch ein sehr berühmtes Zeichen seine konkrete Schutzgrundlage im Streit nachvollziehbar erklären und belegen muss.