Nichtbenutzung als Verfallsgrund
Nach § 49 Absatz 1 MarkenG kann eine Marke verfallen, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt wurde. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist. § 26 regelt, welche Nutzung genügt. Rechtzeitige Wiederaufnahme kann einem Verfallsantrag entgegenstehen; für eine kurzfristige Benutzungsaufnahme in Kenntnis des drohenden Antrags enthält das Gesetz allerdings eine besondere Dreimonatsregel.
Wenn ein Markenname zur Gattungsbezeichnung wird
Ein anderer Verfallsgrund liegt nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 vor, wenn das Zeichen infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit seines Inhabers im Geschäftsverkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der geschützten Waren oder Dienstleistungen geworden ist. Nicht jede populäre Marke erfüllt diese Voraussetzung. Entscheidend ist der Verlust ihrer Funktion als Herkunftshinweis. Zusätzlich muss die Entwicklung dem Verhalten oder Unterlassen des Inhabers zugerechnet werden können; bloße Bekanntheit ist kein Verfallsbeweis.
Die Kornspitz-Entscheidung
Der EuGH entschied am 6. März 2014, C-409/12, zum Zeichen KORNSPITZ. Nach dem Urteil kann die Wahrnehmung der Endverbraucher ausschlaggebend sein, obwohl Verkäufer die Markenherkunft kennen. Als Untätigkeit kommt insbesondere in Betracht, dass der Markeninhaber Händler nicht zu stärkerem markenmäßigen Gebrauch anhält. Für den Verfall muss auch nicht erst geklärt werden, ob andere Bezeichnungen für das Produkt vorhanden sind. Die konkreten tatsächlichen Voraussetzungen bleiben vom zuständigen Gericht festzustellen.
Beispiel aus dem Lebensmittelhandel
Ein Hersteller vertreibt eine Backmischung unter einem geschützten Zeichen. Bäckereien verwenden denselben Namen gegenüber Kunden nur als Bezeichnung einer Brötchenart und erklären keinen Herkunftsbezug. Versteht das angesprochene Publikum den Begriff schließlich ausschließlich als Produktgattung, kann ein Verfallsrisiko entstehen. Der Hersteller sollte deshalb Produktbezeichnung und Marke in der Kommunikation unterscheidbar halten und Vertriebspartner entsprechend anleiten. Eine einzelne ungenaue Speisekarte beweist den erforderlichen Bedeutungswandel allerdings noch nicht.
Weitere gesetzliche Gründe
§ 49 Absatz 2 erfasst außerdem eine durch die Benutzung hervorgerufene Eignung zur Täuschung des Publikums, insbesondere über Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft. Hinzu kommt der Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen an den Markeninhaber. Diese Tatbestände dürfen nicht mit einem von Anfang an bestehenden Eintragungshindernis vermischt werden. Beim Verfall steht eine nachträgliche Entwicklung im Mittelpunkt. Welche Rechtsfolge ein behaupteter Mangel trägt, hängt deshalb auch vom Zeitpunkt seines Entstehens ab.
Teilweiser Verlust statt Alles-oder-nichts
Betrifft ein Verfallsgrund nur bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wird die Eintragung nach § 49 Absatz 3 nur insoweit für verfallen erklärt und gelöscht. Der Eintrag für andere Produkte kann bestehen bleiben. Bei großen Warenverzeichnissen ist deshalb genau zu unterscheiden, für welche Gruppen Nutzung, Herkunftsverständnis oder Täuschungsgefahr nachgewiesen werden. Ein erfolgreicher Angriff gegen ein einzelnes Sortiment beseitigt nicht ohne Weiteres das gesamte Markenportfolio. Der Antrag sollte den beanspruchten Umfang eindeutig benennen.
Abgrenzung zur Einrede und Prävention
Eine Nichtbenutzungseinrede kann die Durchsetzung in einem einzelnen Streit begrenzen, ohne das Registerrecht selbst zu beseitigen. Der Verfallsantrag zielt dagegen auf dessen registerrechtlichen Bestand. Vorbeugend helfen nachvollziehbare Benutzungsbelege und eine Kommunikation, die den Markencharakter erhält. Bei Anzeichen einer Gattungsentwicklung sind Händlerhinweise, Veröffentlichungen und Verbraucherwahrnehmung zu dokumentieren. Weder die Eintragung noch ein Markensymbol ersetzen jedoch die Prüfung, wie das Zeichen tatsächlich im Verkehr verstanden wird.