Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Markenerschöpfung

Markenerschöpfung bedeutet, dass der Markeninhaber den weiteren Vertrieb bestimmter Originalwaren grundsätzlich nicht mehr allein aufgrund seines Markenrechts untersagen kann. Nach § 24 MarkenG setzt dies voraus, dass die konkreten Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden. Der Erwerb irgendeines Originalprodukts irgendwo auf der Welt genügt nicht. Berechtigte Gründe können außerdem trotz grundsätzlich eingetretener Erschöpfung einen weiteren Vertrieb ausschließen.

Die Schranke betrifft konkrete Warenstücke

Erschöpfung ist keine allgemeine Lizenz, die Marke für beliebige selbst hergestellte Produkte einzusetzen. Sie betrifft die Waren, die bereits mit der notwendigen Zustimmung in den maßgeblichen Markt gelangt sind. Wer einzelne echte Produkte weiterverkauft, befindet sich deshalb in einer anderen Lage als jemand, der neue Ware unter fremdem Zeichen herstellt. Auch eine frühere Zustimmung für andere Chargen beweist nicht automatisch dieselbe Zustimmung für sämtliche später angebotenen Stücke. Die konkrete Lieferkette ist daher für die rechtliche Prüfung besonders wichtig.

Der räumliche Markt ist entscheidend

§ 24 nennt das Inland, weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Der erste Vertrieb außerhalb dieses Gebiets führt nicht ohne Weiteres zur gleichen Wirkung. Dass eine Ware echt und legal im Ausland erworben wurde, beseitigt das territoriale Marktzugangsrecht deshalb nicht automatisch. Die Herkunft eines Verkäufers und der Ort des tatsächlichen Inverkehrbringens sind außerdem zu unterscheiden. Eine Rechnung eines europäischen Zwischenhändlers beweist für sich allein noch nicht, dass der maßgebliche erstmalige Vertrieb mit Zustimmung innerhalb des geschützten Raums erfolgte.

Der Europäische Gerichtshof verneinte weltweite Erschöpfung

Im Urteil vom 16. Juli 1998, C-355/96 – Silhouette, behandelte der EuGH Brillengestelle, die zunächst in einem damaligen Drittstaat vertrieben und später in Österreich angeboten wurden. Er verwarf eine nationale Regelung internationaler Erschöpfung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Entscheidung erläutert die territoriale Begrenzung der markenrechtlichen Schranke. Sie darf nicht mit heutigen Mitgliedschaftsverhältnissen einzelner damaliger Staaten verwechselt werden. Maßgeblich sind der historische Fall und für aktuelle Waren der heute einschlägige räumliche Rahmen nach geltendem Recht.

Zustimmung und Echtheit sind zwei Voraussetzungen

Eine Fälschung wird nicht dadurch zulässig, dass sie mehrfach den Besitzer wechselt. Bei Originalware bleibt zusätzlich die Frage der Zustimmung zum maßgeblichen Inverkehrbringen. Die bloße technische Echtheit beantwortet somit nicht jede Vertriebsfrage. Umgekehrt bedeutet der Verkauf durch einen unabhängigen Händler nicht automatisch eine Verletzung, wenn die konkreten Originalstücke bereits mit Zustimmung im maßgeblichen Gebiet in Verkehr gebracht worden sind. Eine sachgerechte Prüfung trennt daher Identität der Ware, territoriale Vertriebsumstände und rechtlich relevante Zustimmung.

Berechtigte Gründe können den Weitervertrieb begrenzen

Nach § 24 Absatz 2 kann der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen gegen einen weiteren Vertrieb wenden. Das Gesetz nennt insbesondere eine nachträgliche Veränderung oder Verschlechterung des Warenzustands. Die Erschöpfung darf deshalb nicht als Freibrief für jede Bearbeitung, Verpackungsgestaltung oder beeinträchtigende Darstellung verstanden werden. Ebenso macht nicht jede bloße Abweichung von den Vertriebswünschen des Herstellers die Schranke gegenstandslos. Erforderlich bleibt ein einschlägiger berechtigter Grund anhand des konkreten Zustands und der tatsächlichen Verkaufsform.

Beispiel eines Imports echter Markenware

Ein Händler kauft echte Markenprodukte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums günstig ein und möchte sie in Deutschland verkaufen. Der Hinweis Originalware genügt für die Erschöpfung nicht. Zu prüfen ist, ob eine für diesen Marktzugang relevante Zustimmung besteht oder die konkreten Stücke bereits entsprechend im maßgeblichen Gebiet in Verkehr gebracht wurden. Stammt die Ware dagegen nachweislich aus einem solchen Erstvertrieb und blieb sie unverändert, kann die rechtliche Ausgangslage anders sein. Die beiden Lieferketten dürfen nicht allein wegen gleicher Produkte gleichbehandelt werden.

Lieferweg und Warenzustand dokumentieren

Hilfreich sind Rechnungen, Chargenangaben, Produktmuster und verlässliche Angaben zum Vertriebsweg. Bei beanstandeten Veränderungen sollten ursprünglicher und angebotener Zustand festgehalten werden. Auch die konkrete Werbung kann relevant sein. Der Begriff ist von urheberrechtlicher Erschöpfung zu unterscheiden, die andere Schutzgegenstände und Regeln betrifft. Die Prüfung muss daher das tatsächlich geltend gemachte Recht bestimmen. Erst dann lässt sich bewerten, ob der Inhaber den weiteren Vertrieb der konkreten Ware untersagen darf oder sein Markenrecht insoweit begrenzt ist.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen