Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Kollektivmarke

Eine Kollektivmarke ist eine besondere Markenkategorie zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von Mitgliedern eines Verbandes gegenüber den Angeboten anderer Unternehmen. Das deutsche Recht regelt sie in §§ 97 ff. MarkenG. Als Inhaber kommen nur die gesetzlich bestimmten Verbände und gleichgestellte öffentlich-rechtliche juristische Personen in Betracht. Eine Kollektivmarkensatzung legt die wesentlichen Nutzungsbedingungen fest. Die Kategorie ist von einer gewöhnlichen Individualmarke und von einer neutralen Gewährleistungsmarke zu unterscheiden.

Der geschützte Zusammenhang führt zum Verband

Die besondere Funktion liegt in der Zuordnung zu den Mitgliedern des Markeninhabers. Das Zeichen kann deren Angebote nach betrieblicher oder geografischer Herkunft, Art, Qualität oder anderen Eigenschaften unterscheiden. Es muss bei der Anmeldung als Kollektivmarke bezeichnet werden. Ein beliebiges gemeinsam verwendetes Werbelogo wird dadurch nicht ohne passende Eintragung automatisch zu dieser gesetzlichen Kategorie. Entscheidend sind Markenart, Inhaberschaft und Satzung. Die gemeinsame Nutzung mehrerer selbstständiger Unternehmen ist damit rechtlich organisiert und nicht nur eine lose Werbeabsprache.

Nicht jeder kann Inhaber sein

§ 98 MarkenG nennt Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern einschließlich bestimmter Dachverbände. Diese müssen die gesetzlich vorausgesetzte eigene Rechtsfähigkeit besitzen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ihnen gleichgestellt. Eine einzelne Privatperson kann daher nicht ohne Weiteres dieselbe Rolle wie ein solcher Verband übernehmen. Vor der Anmeldung ist zu klären, wer das Zeichen verwaltet und welche Mitglieder es nutzen sollen. Die spätere Lizenzorganisation sollte zu der gewählten besonderen Markenkategorie passen und ihre Voraussetzungen nicht nur formal nachbilden.

Die Satzung ist ein notwendiger Bestandteil

Der Anmeldung muss eine Kollektivmarkensatzung beigefügt werden. Sie enthält insbesondere Angaben zum Verband, zur Mitgliedschaft, zum Kreis der Nutzungsberechtigten und zu den Benutzungsbedingungen. Außerdem sind Rechte und Pflichten bei Markenverletzungen zu regeln. Die Satzung wird im Register eingetragen und kann von jeder Person eingesehen werden. Sie ist damit mehr als ein internes unverbindliches Merkblatt. Das Regelwerk macht erkennbar, auf welcher Grundlage das gemeinsame Zeichen verwendet werden darf und wie seine rechtliche Durchsetzung organisiert ist.

Geografische Angaben unterliegen besonderen Anforderungen

Besteht die Kollektivmarke aus einer geografischen Herkunftsangabe, verlangt § 102 Absatz 3 eine besondere Öffnung der Mitgliedschaft. Personen mit Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet müssen bei Erfüllung der satzungsmäßigen Bedingungen Mitglied werden und die Marke benutzen können. Die Kategorie darf nicht ohne Rücksicht auf diese Anforderung zur beliebigen exklusiven Sperre eines Ortsnamens ausgestaltet werden. Zugleich sind die weiteren gesetzlichen Regeln zu geografischen Angaben zu beachten. Eine Kollektivmarke ist deshalb nicht mit jedem anderen Herkunftsschutzsystem gleichzusetzen.

Der EuGH verlangte auch hier eine Gesamtprüfung

Im Urteil vom 5. März 2020, C-766/18 P – Halloumi, behandelte der EuGH den Konflikt einer älteren Kollektivmarke mit einem anderen Zeichen. Ihre besondere Herkunftsfunktion ist bei der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen: Das Publikum könnte die Angebote Mitgliedern desselben Verbandes zuordnen. Die allgemeinen Kriterien einer umfassenden Verwechslungsprüfung bleiben dennoch anwendbar. Die Entscheidung begründet somit weder einen grenzenlosen Schutz gemeinschaftlich genutzter Begriffe noch einen generellen Ausschluss des Schutzes schwächerer Zeichen. Maßgeblich bleibt die konkrete Gesamtbewertung.

Beispiel eines gemeinsamen Verbandszeichens

Mehrere Hersteller schließen sich in einem Verband zusammen und möchten ihre nach gemeinsamen Regeln vertriebenen Erzeugnisse kennzeichnen. Eine Kollektivmarke kann die Zuordnung zu den berechtigten Mitgliedern ermöglichen. Dafür müssen Träger, Nutzungsbedingungen und Mitgliedschaft rechtlich zusammenpassen. Soll dagegen eine unabhängige Stelle nur bestimmte Eigenschaften fremder Produkte zertifizieren, kann eine andere Kategorie einschlägig sein. Die Wahl hängt somit von der gewünschten Funktion ab. Ein gemeinsames Siegel allein beantwortet noch nicht, ob Verbandsherkunft oder unabhängige Gewährleistung im Vordergrund steht.

Markenart und Nutzungsorganisation gemeinsam prüfen

Benötigt werden Registerunterlagen, Satzung und tatsächliche Benutzungsformen der Mitglieder. Bei einem Konflikt sind die betroffenen Waren sowie der Eindruck des angegriffenen Zeichens festzuhalten. Eine wirksame Satzung ersetzt keine Prüfung der allgemeinen Schutzvoraussetzungen. Ebenso genügt die Verbandsmitgliedschaft nicht für jede beliebige Zeichenverwendung außerhalb der geregelten Bedingungen. Die Kollektivmarke verbindet gemeinschaftliche Herkunft mit einem gesetzlich bestimmten Organisationsrahmen. Ihre praktische Reichweite ergibt sich deshalb aus dem Zusammenwirken von Eintragung, Satzung und tatsächlicher Wahrnehmung der maßgeblichen Angebote.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen