Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Gewährleistungsmarke

Eine Gewährleistungsmarke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen, für deren bestimmte Eigenschaften ein unabhängiger Markeninhaber Gewähr übernimmt. In Deutschland regeln dies §§ 106a ff. MarkenG. Anders als bei einer Individualmarke steht die garantierte Eigenschaft im Vordergrund. Der Inhaber darf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst liefern. Eine öffentlich einsehbare Satzung bestimmt Gewährleistungsumfang, Nutzungsbedingungen sowie Prüfung und Überwachung. Die geografische Herkunft ist als gewährleistete Eigenschaft ausdrücklich ausgenommen.

Die garantierte Eigenschaft muss bestimmbar sein

§ 106a nennt etwa Material, Herstellungsweise, Qualität und Genauigkeit. Die Aufzählung erfasst außerdem andere geeignete Eigenschaften, lässt aber die geografische Herkunft ausdrücklich nicht zu. Die Marke muss Angebote mit der vorgesehenen Gewährleistung von solchen ohne sie unterscheiden können. Eine bloße allgemeine positive Werbeaussage erfüllt deshalb nicht automatisch die besondere Funktion. Bei der Anmeldung ist die Kategorie ausdrücklich zu benennen. Das Zeichen und das geplante Prüfkonzept müssen rechtlich zusammenpassen, statt nur nachträglich jede beliebige Markenverwendung als Zertifizierung zu beschreiben.

Der Inhaber muss von der betroffenen Leistung getrennt bleiben

§ 106b erlaubt unterschiedliche natürliche oder juristische Personen als Inhaber, schließt aber die eigene Lieferung der Waren oder Dienstleistungen aus, für die Gewähr übernommen wird. Die besondere Glaubwürdigkeit soll aus der unabhängigen Gewährleistungsrolle entstehen. Ein Hersteller kann daher nicht allein durch eine eigene Qualitätsbehauptung dieselbe Markenkategorie für seine Produkte beanspruchen. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit ist ebenso zu prüfen wie die formale Firmenstruktur. Eine passende Bezeichnung des Inhabers ersetzt die notwendige funktionale Trennung nicht.

Die Satzung legt den Umfang der Zusage offen

Der Anmeldung muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt werden. Sie bezeichnet unter anderem das Zeichen, die betroffenen Angebote und die gewährleisteten Eigenschaften. Hinzu kommen Benutzungsbedingungen, mögliche Sanktionen und Angaben zu befugten Personen. Die Satzung ist im Register eingetragen und öffentlich einsehbar. Damit soll die Reichweite der Gewährleistung nicht nur intern bekannt sein. Wer das Zeichen wahrnimmt, muss die maßgeblichen Regeln nachvollziehen können. Die Markenkategorie verlangt daher ein bestimmtes rechtliches Regelwerk und nicht lediglich einen Vertrag mit einer beliebigen Prüfstelle.

Kontrolle und tatsächliche Nutzung müssen organisiert sein

Die Satzung muss erläutern, wie Eigenschaften geprüft und die Benutzung überwacht werden. Eine Zusage ohne angemessenes Kontrollmodell würde die besondere Funktion verfehlen. Die ernsthafte Benutzung durch mindestens eine hierzu berechtigte Person gilt nach § 106b als entsprechende Markenbenutzung. Daraus folgt keine Erlaubnis zur Verwendung ohne Einhaltung der Bedingungen. Befugnis, Prüfung und Überwachung bilden einen Zusammenhang. Änderungen der Zertifizierungsbedingungen sollten deshalb anhand der gesetzlichen Regeln und der Satzung beurteilt werden, statt im Marktauftritt allein durch neue Werbeformulierungen vorgenommen zu werden.

Der EuGH unterschied Herkunftsmarke und Zertifizierungsfunktion

Im Urteil vom 11. April 2019, C-690/17 – ÖKO-Test, erläuterte der EuGH den Unterschied zwischen einer Individualmarke mit Testsiegel und der besonderen Zertifizierungsmarke des Unionsrechts. Bei der Letzteren können die berechtigten Nutzer in einer Benutzungsordnung festgelegt werden. Die Passage zeigt, weshalb eine äußerlich siegelartige Gestaltung allein die rechtliche Kategorie nicht bestimmt. Das Urteil betrifft unionsrechtliche Vorschriften und ersetzt nicht die Prüfung der heutigen deutschen Voraussetzungen. Für diese sind insbesondere die besonderen Regeln der §§ 106a ff. maßgeblich.

Beispiel einer unabhängigen Materialprüfung

Eine unabhängige Prüfstelle möchte kennzeichnen, dass Textilien bestimmte nachprüfbare Materialeigenschaften erfüllen. Sie liefert diese Textilien nicht selbst und entwickelt klare Nutzungs- und Kontrollbedingungen. Eine Gewährleistungsmarke kann für diese Funktion in Betracht kommen. Soll das Zeichen dagegen nur anzeigen, dass Produkte von Mitgliedern eines Herstellerverbandes stammen, liegt ein anderer Schwerpunkt vor. Soll ausschließlich eine geografische Herkunft garantiert werden, greift der ausdrückliche Ausschluss des § 106a. Die gewollte Aussage entscheidet deshalb wesentlich über die passende Markenstrategie.

Die Kategorie vor der Anmeldung bewusst wählen

Zu prüfen sind Geschäftstätigkeit des Inhabers, gewünschte Eigenschaften, Zeichenwirkung und Satzungsentwurf. Auch die reale Durchführbarkeit der Kontrollen gehört dazu. Ein bloß professionell gestaltetes Siegel schafft noch keinen entsprechenden gesetzlichen Schutz. Ebenso ist eine Gewährleistungsmarke von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen eines Käufers zu unterscheiden. Beide verwenden ähnliche Wörter, erfüllen aber andere Aufgaben. Die besondere Marke organisiert eine nachprüfbare Eigenschaftszusage über das Zeichen. Ihr rechtlicher Wert hängt von einer passenden Eintragung und einer tatsächlich eingehaltenen Gewährleistungsstruktur ab.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen