Welche Weiterveräußerungen erfasst werden
Geschützt sind Originale von Werken der bildenden Künste und von Lichtbildwerken. An der Weiterveräußerung muss ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt sein. Ein ausschließlich privater Verkauf ohne solche Beteiligung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Außerdem nimmt das Gesetz Werke der Baukunst und der angewandten Kunst aus. Vor einer Berechnung müssen deshalb Werkart, Originaleigenschaft und der konkrete Verkaufsweg geklärt werden, statt jeden Handel mit gestalteten Gegenständen gleichzusetzen.
Schwelle und gestaffelte Vergütung
Der maßgebliche Veräußerungserlös ist der Verkaufspreis ohne Steuern. Bei weniger als 400 Euro entfällt die Verpflichtung. Für den Erlösteil bis 50.000 Euro beträgt der Anteil vier Prozent. Für darüberliegende Teile gelten sinkende gesetzliche Prozentsätze; die Gesamtvergütung ist auf 12.500 Euro begrenzt. Es wird somit nicht bei jedem Verkauf derselbe einheitliche Satz auf den gesamten Preis angewendet. Grundlage muss der konkrete steuerbereinigte Erlös sein.
Beispiel eines Galerieverkaufs
Eine Galerie vermittelt den Weiterverkauf eines geschützten Gemäldeoriginals für 10.000 Euro ohne Steuern. Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus dem ersten gesetzlichen Staffelbereich ein Anteil von 400 Euro. Ob das Bild ursprünglich wesentlich günstiger erworben wurde, ist für diese einfache Berechnung nicht entscheidend. Zu prüfen bleiben insbesondere die Berechtigung des Urhebers, die Originaleigenschaft und die rechtliche Stellung der beteiligten Personen. Ein bloßer Schätzwert ersetzt den tatsächlich maßgeblichen Verkaufspreis nicht.
Wer gegenüber dem Urheber verpflichtet ist
Nach § 26 Absatz 1 UrhG schuldet grundsätzlich der Veräußerer den Anteil. Ist dieser eine Privatperson, kann der beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber oder Vermittler neben ihm gesamtschuldnerisch haften. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer die Kosten wirtschaftlich endgültig tragen soll. Eine Vertragsklausel zwischen Verkäufer, Auktionshaus und Käufer darf deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Änderung des gesetzlichen Anspruchs des Urhebers gleichgesetzt werden.
Die Entscheidung Christie’s France
Der Europäische Gerichtshof entschied am 26. Februar 2015, C-41/14, dass das Unionsrecht einer Vereinbarung über die endgültige Kostentragung durch einen anderen Beteiligten, auch den Käufer, grundsätzlich nicht entgegensteht. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich bestimmten Verpflichtungen und die Haftung gegenüber dem Urheber unberührt bleiben. Die Entscheidung macht damit die Trennung zwischen äußerer Zahlungspflicht und interner Kostentragung deutlich. Sie erlaubt keinen Vertrag zulasten des berechtigten Urhebers.
Unveräußerlichkeit und Auskunft
Das Folgerecht ist unveräußerlich; auf den Anteil kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Zur Durchsetzung sieht § 26 UrhG besondere Auskunftsmöglichkeiten über einschlägige Weiterverkäufe vor. Die gesetzlichen Auskunftsansprüche der Absätze 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Eine allgemeine Aufforderung zur Offenlegung sämtlicher Geschäftsvorgänge folgt daraus nicht. Umfang, betroffene Werke und der gesetzlich bestimmte Zeitraum müssen konkret berücksichtigt werden.
Abgrenzung zu Eigentum und Vervielfältigung
Wer ein Kunstoriginal kauft, erhält damit nicht automatisch das Recht, beliebige Kunstdrucke oder Werbeabbildungen herzustellen. Solche Verwertungsrechte sind von Eigentum und Folgerechtsvergütung zu trennen. Umgekehrt verschafft eine gezahlte Folgerechtsvergütung keine umfassende Bildlizenz. Für eine ordentliche Abrechnung sollten Werkzuordnung, Verkaufsdatum, Erlös und beteiligte Kunstmarktunternehmen dokumentiert werden. Bei grenzüberschreitenden Verkäufen muss außerdem geklärt werden, welches nationale Recht den konkreten Vorgang regelt; die europäische Entscheidung ersetzt diese Zuordnung nicht.