Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Dekompilierung

Dekompilierung bezeichnet die Rückübersetzung ausführbaren Programmcodes in eine menschenlesbare Form. Sie kann urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte berühren. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt bestimmte notwendige Eingriffe, etwa zur Herstellung von Interoperabilität oder zur Fehlerberichtigung; eine allgemeine Erlaubnis zum Kopieren fremder Software folgt daraus nicht.

Was bei der Rückübersetzung geschieht

Software wird häufig als Objektcode ausgeliefert. Ein Decompiler rekonstruiert daraus eine lesbarere Darstellung, regelmäßig jedoch nicht den ursprünglichen Quellcode mit sämtlichen Kommentaren und Bezeichnungen. Weil dabei Code vervielfältigt und dessen Form verändert wird, ist der Vorgang rechtlich anders zu beurteilen als das bloße Betrachten einer Benutzeroberfläche. Entscheidend sind Berechtigung, Zweck und erforderlicher Umfang des konkreten Eingriffs. Schon vor Beginn sollte feststehen, welches Ergebnis tatsächlich benötigt wird: eine bestimmte Schnittstelleninformation, die Lokalisierung eines Fehlers oder eine Änderung des Programms. Diese Zwecke können zu unterschiedlichen gesetzlichen Prüfungswegen führen.

Interoperabilität nach § 69e UrhG

§ 69e UrhG kann die Rückübersetzung erlauben, wenn sie unerlässlich ist, um Informationen für das Zusammenwirken eines unabhängig entwickelten Programms mit anderen Programmen zu gewinnen. Handeln dürfen berechtigte Nutzer oder entsprechend Beauftragte. Die Informationen dürfen nicht bereits ohne Weiteres zugänglich sein; außerdem müssen sich die Eingriffe auf die für dieses Zusammenwirken notwendigen Programmteile beschränken.

Welche Verwertung ausgeschlossen bleibt

Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen unter dieser Ausnahme grundsätzlich nur für die Herstellung der Interoperabilität eingesetzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im dafür erforderlichen Rahmen zulässig. Ebenso wenig darf der rekonstruierte Code zur Entwicklung eines Programms mit wesentlich ähnlicher Ausdrucksform oder für andere Urheberrechtsverletzungen verwendet werden. Technische Kompatibilität und die Übernahme geschützter Umsetzung bleiben unterschiedliche Fragen. Auch eine Veröffentlichung rekonstruierter Programmteile in einem öffentlichen Repository ist daher gesondert zu beurteilen; eine erlaubte Untersuchung begründet keine allgemeine Veröffentlichungsbefugnis.

Fehlerberichtigung ist ein eigener Prüfungsweg

Der Europäische Gerichtshof entschied am 6. Oktober 2021 in der Sache C-13/20, Top System: Ein rechtmäßiger Erwerber kann auch zur notwendigen Fehlerberichtigung dekompilieren. Dafür müssen nicht zusätzlich sämtliche Voraussetzungen der Interoperabilitätsausnahme erfüllt sein. Die Rückübersetzung muss jedoch zur Korrektur einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlich bleiben; vertraglich vereinbarte Modalitäten der Fehlerbehebung sind zu beachten. Eine bloß gewünschte zusätzliche Komfortfunktion ist deshalb nicht ohne Weiteres ein Fehler. Der technische Mangel muss die bestimmungsgemäße Verwendung beeinträchtigen. Im entschiedenen Fall konnte auch das Abschalten einer störenden Funktion zur notwendigen Berichtigung gehören.

Beispiel eines Schnittstellenproblems

Ein Betrieb möchte eine eigene Warenwirtschaft mit einer vorhandenen Software verbinden. Zunächst fordert er eine verfügbare Schnittstellenbeschreibung an und prüft Dokumentation sowie unterstützte Exportmöglichkeiten. Erst wenn die notwendigen Informationen dadurch nicht erreichbar sind, kommt eine begrenzte Rückübersetzung in Betracht. Ein vollständiger Nachbau des Konkurrenzprodukts würde durch die bloße Bezeichnung als Schnittstellenprojekt nicht gerechtfertigt.

Verträge und technische Beweise

Eine Wartungsvereinbarung kann vorsehen, dass zunächst der Hersteller bestimmte Fehler behebt. Ein pauschales Verständnis, nach dem jede Fehlerkorrektur vollständig ausgeschlossen wäre, wird der europäischen Entscheidung dagegen nicht gerecht. Praktisch sollten Lizenz, Fehlerbeschreibung, Herstellerkommunikation und alternative Lösungsversuche dokumentiert werden. Ein technisches Protokoll muss nachvollziehbar machen, welche Teile untersucht wurden und weshalb weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht ausreichten.

Abgrenzung zur normalen Programmanalyse

Wer ein rechtmäßig verwendetes Programm lediglich ausführt und sein Verhalten beobachtet, kann sich auf einen anderen gesetzlichen Ansatz stützen. § 69d Absatz 3 UrhG betrifft das Beobachten, Untersuchen und Testen bei erlaubten Nutzungshandlungen. Daraus folgt keine automatische Befugnis zur Rückübersetzung. Ebenso wenig werden Geschäftsgeheimnisse, fremde Daten oder vertragliche Zugangsgrenzen durch eine zulässige Dekompilierung pauschal bedeutungslos.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen