Die Ausnahme an das konkrete Ereignis binden
Die gesetzliche Erlaubnis betrifft die Berichterstattung über Tagesereignisse und Werke, die in deren Verlauf wahrnehmbar werden. Entscheidend ist die tatsächliche Verbindung zwischen Ereignis, Information und genutztem Werk. Ein bloßer thematischer Bezug zu einer öffentlichen Diskussion genügt nicht unabhängig von den weiteren Voraussetzungen. Auch der Umfang der Übernahme ist zu prüfen. Eine vollständige Veröffentlichung kann anders zu bewerten sein als ein für das Verständnis notwendiger Ausschnitt. Der publizistische Zweck ist damit wichtig, ersetzt aber nicht die konkret begrenzte urheberrechtliche Prüfung.
Die Entscheidung Spiegel Online
Am 29. Juli 2019 entschied der EuGH in der Rechtssache C-516/17 über die Veröffentlichung beziehungsweise Verlinkung eines Manuskripts im Rahmen politischer Berichterstattung. Nach der dazu veröffentlichten Gerichtsmitteilung darf die Ausnahme nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Urheber zuvor um Zustimmung ersucht wurde. Gerade eine gesetzlich erlaubte Nutzung benötigt nicht noch eine zusätzliche freiwillige Erlaubnis. Zugleich war zu prüfen, ob die konkrete vollständige Wiedergabe für das Informationsziel erforderlich war. Das Urteil beseitigt daher keine inhaltlichen Grenzen der Ausnahme.
Informationszweck und Nutzungsumfang vergleichen
Der benötigte Umfang richtet sich danach, was die konkrete Berichterstattung verständlich und sachgerecht vermitteln soll. Eine fremde Fotografie lediglich als austauschbares Schmuckbild zu verwenden, kann eine andere Konstellation sein als ihre notwendige Darstellung als Gegenstand eines aktuellen Ereignisses. Auch ein wichtiges Thema erlaubt nicht automatisch eine vollständige zusätzliche Materialsammlung. Zu untersuchen ist, welche Informationen gerade durch den übernommenen Inhalt vermittelt werden. Ein nachträglicher allgemeiner Hinweis auf Pressefreiheit ersetzt diese Verbindung nicht. Die Interessenabwägung muss an der tatsächlichen Nutzung anknüpfen.
Ein Beispiel einer aktuellen Ausstellungskontroverse
Ein Bericht behandelt ein konkretes öffentliches Ereignis, bei dem ein bestimmtes Werk Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Die Darstellung dieses Werks kann für das Verständnis relevant sein. Ob und in welchem Umfang § 50 UrhG greift, hängt jedoch von den gesetzlichen Merkmalen und dem konkreten Bericht ab. Ein zusätzlich kopierter vollständiger Ausstellungskatalog ist dadurch nicht automatisch erlaubt. Das Beispiel beschreibt eine mögliche Prüfungsrichtung, keine allgemeine Veröffentlichungslizenz. Für jedes verwendete Material ist zu klären, welche Funktion es für die Information über das Tagesereignis tatsächlich erfüllt.
Quelle und weitere Schutzinteressen beachten
Die gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung und die erforderlichen Quellenangaben sind unterschiedliche Fragen. Die EuGH-Darstellung nennt die Quelle einschließlich des Urhebernamens, soweit deren Angabe nicht unmöglich ist. Eine Quellenangabe allein macht umgekehrt eine sonst nicht erfasste Übernahme nicht zulässig. Außerdem können Persönlichkeitsrechte, Datenschutz oder andere Geheimhaltungsinteressen betroffen sein. § 50 beantwortet diese Fragen nicht pauschal mit. Deshalb sollte die Prüfung sowohl die urheberrechtliche Grundlage als auch den tatsächlichen Veröffentlichungskontext erfassen, statt allein auf die redaktionelle Überschrift oder einen angefügten Bildnachweis zu vertrauen.
Vom Zitatrecht gesondert abgrenzen
Ein Zitat kann ebenfalls eine gesetzliche Nutzung ermöglichen, hat aber einen eigenen Zweck und eigene Voraussetzungen. Der EuGH erläuterte in Spiegel Online zudem, dass ein Zitat auch über einen Hyperlink erfolgen kann. Dafür bleiben insbesondere rechtmäßige vorherige Zugänglichmachung in der konkreten Gestalt und der gerechtfertigte Umfang relevant. Nicht jede Verlinkung oder Materialübernahme ist deshalb schon ein zulässiges Zitat. Wer sich auf Tagesberichterstattung beruft, sollte deren Merkmale konkret prüfen und sie nicht lediglich als austauschbare Bezeichnung neben andere unpassende Ausnahmen stellen.
Die redaktionelle Auswahl nachvollziehbar machen
Für die Prüfung helfen Beschreibung des Ereignisses, veröffentlichter Bericht und die genaue Auswahl des genutzten Werks. Erkennbar sein sollte, weshalb gerade dieser Ausschnitt oder gegebenenfalls eine umfangreichere Darstellung für das Informationsziel benötigt wird. Originalbelege und Quellenangaben sind getrennt zu sichern. Die pauschale Behauptung die Öffentlichkeit habe Interesse genügt weniger als eine konkrete Erläuterung. Die Ausnahme ermöglicht Berichterstattung innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen und verlangt dafür keine allgemeine Aufgabe der Rechte am dargestellten Werk.