Herkunft und Vertriebsweg stehen im Mittelpunkt
Der gesetzliche Anspruch soll eine rechtsverletzende Lieferkette nachvollziehbar machen. Nach § 19 Absatz 3 gehören dazu unter anderem Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und weiteren Vorbesitzern sowie bestimmten gewerblichen Abnehmern. Außerdem sind relevante Mengen und gezahlte Preise erfasst. Die verlangten Angaben müssen zum bezeichneten Rechtsverstoß passen. Ein allgemeiner Verdacht rechtfertigt nicht automatisch eine vollständige Ausforschung des gesamten Geschäftsbetriebs. Der konkrete Schutzgegenstand und die betroffenen Waren sind deshalb möglichst genau zu bestimmen.
Weitere gewerbliche Beteiligte können verpflichtet sein
In Fällen offensichtlicher Verletzung oder bei bereits erhobener Verletzungsklage nennt Absatz 2 zusätzliche Auskunftsadressaten. Dazu können Personen gehören, die entsprechende Ware gewerblich besaßen oder für die Rechtsverletzung genutzte Dienstleistungen erbrachten. Die gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen und mögliche Zeugnisverweigerungsrechte sind zu beachten. Eine bloße räumliche Nähe zum Verkauf macht jemanden nicht automatisch auskunftspflichtig. Auch Aufwand und mögliche Erstattung notwendiger Auskunftskosten sind geregelt. Der Anspruch gegen einen Dritten benötigt daher eine eigene Grundlage und folgt nicht allein aus der Haftung eines Verkäufers.
Bankgeheimnis ist keine unbegrenzte Sperre
Im Urteil vom 16. Juli 2015, C-580/13 – Coty Germany, behandelte der EuGH die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers im Zusammenhang mit gefälschten Waren. Eine nationale Regel darf einer Bank nicht unbegrenzt und bedingungslos erlauben, diese Auskunft allein unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Die Entscheidung verlangt einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Rechte. Sie beseitigt weder allgemein den Datenschutz noch jede mögliche Grenze einer konkreten Auskunft. Der genaue Verletzungs- und Anspruchszusammenhang bleibt maßgeblich.
Verhältnismäßigkeit begrenzt das Verlangen
§ 19 Absatz 4 schließt die gesetzlichen Ansprüche aus, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Ein Auskunftsbegehren sollte deshalb Gegenstand, Umfang und rechtlichen Bezug nachvollziehbar benennen. Der bloße Nutzen möglichst vieler Informationen genügt nicht für jede verlangte Datensammlung. Umgekehrt erlaubt das Schlagwort Geschäftsgeheimnis keine pauschale Verweigerung ohne Prüfung. Entscheidend ist der gesetzliche Rahmen mit den betroffenen Interessen. Ein eingeschränktes, genau zugeordnetes Verlangen kann rechtlich anders zu bewerten sein als eine undifferenzierte Forderung nach sämtlichen Unternehmensdaten.
Verkehrsdaten können eine richterliche Anordnung erfordern
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, verlangt § 19 Absatz 9 grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung zur Zulässigkeit dieser Verwendung. Das Gesetz bestimmt hierfür ein besonderes gerichtliches Verfahren. Der Anspruch und die datenschutzrechtlich relevante Umsetzung sind daher getrennte Prüfungsschritte. Nicht jede Auskunft betrifft solche Daten, und nicht jedes beliebige personenbezogene Datum ist damit gleichzusetzen. Für die praktische Handhabung muss zuerst feststehen, welche Informationen benötigt werden und aus welchen Datenquellen sie tatsächlich gewonnen werden können.
Beispiel eines gefälschten Produkts im Onlinehandel
Ein Markeninhaber dokumentiert den Verkauf eines gefälschten Produkts und möchte die gewerbliche Lieferkette aufklären. Neben Angaben des Verkäufers können unter passenden Voraussetzungen Informationen weiterer Beteiligter erforderlich sein. Ein verwendetes Bankkonto beantwortet die Identität des tatsächlichen Verletzers nicht zwingend allein, kann aber einen relevanten Ermittlungsansatz liefern. Der Auskunftsanspruch muss dem konkreten Verletzungsfall zugeordnet werden. Eine pauschale Anfrage nach sämtlichen Kontobewegungen wäre etwas anderes als ein begründetes Verlangen nach den gesetzlich erfassten Angaben.
Auskunft und Schadensersatz nicht vermischen
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig Auskunft erteilt, kann nach dem Gesetz für daraus entstehenden Schaden haften. Daneben kann ein unterstützender Anspruch zur Berechnung eines Verletzungsschadens bestehen, der andere Voraussetzungen hat. Die praktische Prüfung sollte daher die jeweilige Grundlage benennen. Testkauf, Produktmuster, Screenshots und ein präziser Zeitraum helfen bei der Zuordnung. So lässt sich klären, welche Informationen erforderlich sind, wer sie schuldet und ob zusätzliche gerichtliche oder datenschutzrechtliche Anforderungen für ihre Erteilung eingehalten werden müssen.