Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Auskunft über die Werknutzung

Die Auskunft über die Werknutzung verschafft einem Urheber Einblick in Umfang und wirtschaftliche Ergebnisse der Verwertung seines Werks. § 32d UrhG verpflichtet den Vertragspartner bei entgeltlich eingeräumten Nutzungsrechten grundsätzlich zu mindestens jährlicher Information. Inhalt, Ausnahmen und weitergehende Rechenschaft sind gesondert geregelt; ein unbegrenzter Zugriff auf alle Unternehmensunterlagen folgt daraus nicht.

Welche Informationen grundsätzlich geschuldet sind

Die regelmäßige Auskunft betrifft den Umfang der Werknutzung sowie die daraus gezogenen Erträge und Vorteile. Grundlage sind Informationen, die in einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb üblicherweise vorhanden sind. Sie ist erstmals ein Jahr nach Beginn und nur für die Zeit der Nutzung zu erteilen. Eine pauschale Mitteilung, das Werk werde weiterhin verwendet, kann die erforderlichen konkreten Angaben daher nicht ohne Weiteres ersetzen. Maßgeblich bleibt die tatsächlich vereinbarte und ausgeübte Verwertung.

Auskunft und Rechenschaft unterscheiden

§ 32d Absatz 1a UrhG sieht bestimmte zusätzliche Angaben und Rechenschaft nur auf Verlangen des Urhebers vor. Hierzu gehören Namen und Anschriften von Unterlizenznehmern. Die regelmäßige Information und eine auf konkrete Nachfrage geschuldete vertiefte Rechenschaft sind deshalb nicht identisch. In einem Auskunftsersuchen sollte deutlich werden, welche Werke, Zeiträume und Verwendungen betroffen sind. Eine verständliche Zuordnung hilft beiden Seiten, Lücken zu erkennen und die richtigen betrieblichen Unterlagen heranzuziehen.

Nachrangige Beiträge als gesetzliche Ausnahme

Die Pflicht kann bei einem lediglich nachrangigen Beitrag eingeschränkt sein. Das Gesetz beschreibt dies insbesondere über eine geringe Prägung des Gesamteindrucks oder der Produktbeschaffenheit. Allerdings kann der Urheber anhand nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür darlegen, dass er die Information für eine weitere Beteiligung benötigt. Die Ausnahme ist daher kein pauschaler Ausschluss für kleine Bildgrößen, kurze Texte oder Beiträge, die der Verwerter selbst für unwichtig erklärt.

Das Urteil Portraitfoto von 2025

Der Bundesgerichtshof entschied am 18. Juni 2025, I ZR 82/24, zur Verwendung eines Porträtfotos auf zahlreichen Produktverpackungen. Für einen nachrangigen Beitrag sind urheberrechtliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei werblicher Bildnutzung kommt es insbesondere auf deren Bedeutung für den Produktabsatz an. Ein Foto kann damit wirtschaftlich relevant sein, obwohl es körperlich nur einen kleinen Teil eines Produkts oder seiner Verpackung einnimmt.

Beispiel einer langfristigen Verpackungsnutzung

Eine Fotografin räumt gegen Honorar Rechte an einem Bild für eine Produktserie ein. Das Unternehmen nutzt es später auf verschiedenen Verpackungen und zusätzlich in einer Onlinekampagne. Für die Auskunft sind dann die konkret betroffenen Verwendungen und ihre wirtschaftlichen Ergebnisse zu betrachten. Daraus folgt noch nicht automatisch ein Anspruch auf zusätzliches Honorar. Erst die erhaltenen Informationen ermöglichen eine gesonderte Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung und die tatsächliche Nutzung rechtlich weitere Ansprüche begründen.

Verhältnismäßigkeit und vertragliche Grenzen

Die Inanspruchnahme kann nach § 32d Absatz 2 UrhG auch aus anderen Gründen unverhältnismäßig sein, etwa bei einem zur wirtschaftlichen Nutzung außer Verhältnis stehenden Aufwand. Eine bloße Unbequemlichkeit genügt jedoch nicht als vollständige Begründung. Von den gesetzlichen Regeln darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 3 durch kollektiv gestützte Vereinbarungen abgewichen werden. Eine beliebige individuelle Standardklausel ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Vor einer Ablehnung sollten Grund und Umfang nachvollziehbar erläutert werden.

Abgrenzung zu Rechtsverletzern und Lizenzketten

§ 32d UrhG betrifft den Vertragspartner des Urhebers und dient der Transparenz einer erlaubten Verwertung. Ein Auskunftsanspruch gegen einen Rechtsverletzer beruht auf anderen Regeln. Bei weiteren Beteiligten einer Lizenzkette kann § 32e UrhG unter eigenen Voraussetzungen relevant werden. Deshalb sollten Vertragsbeziehungen, Rechteübertragungen und tatsächliche Nutzung zunächst getrennt erfasst werden. Die geeignete Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dieser Zuordnung und nicht allein aus dem allgemeinen Wunsch, die wirtschaftliche Verwendung eines Werks vollständig nachzuvollziehen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen