Wenn die Aussetzung gefährdet ist
Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe muss zunächst nicht im Strafvollzug verbüßt werden. Diese Möglichkeit ist an gesetzliche Erwartungen und gegebenenfalls gerichtliche Vorgaben gebunden. Werden die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, kann das Gericht die Aussetzung aufheben. Wichtig sind insbesondere neue Straftaten und bestimmte erhebliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen. Der Widerruf ist keine neue Strafe für dieselbe Tat, sondern betrifft die Vollstreckung der bereits verhängten Strafe. Wegen der möglichen Freiheitsentziehung müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen besonders sorgfältig geklärt und nachvollziehbar begründet werden.
Neue Straftaten während der Bewährung
Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine neue Straftat zeigt, dass sich die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat. Nicht jeder neue Vorwurf darf ohne ausreichende Prüfung als erwiesene Straftat behandelt werden. Tatsachengrundlage und Auswirkungen auf die Prognose müssen nachvollziehbar sein. Das Gesetz erfasst außerdem bestimmte Taten zwischen Aussetzungsentscheidung und Rechtskraft. Die genauen Tatzeiten und Entscheidungsdaten sind daher wichtig. Das bloße Vorliegen eines neuen Ermittlungsverfahrens beantwortet die Widerrufsfrage noch nicht abschließend. Die notwendige Feststellung ist von einer bloßen Vermutung zu unterscheiden.
Verstöße gegen gerichtliche Vorgaben
Bei Weisungen verlangt das Gesetz einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß und eine dadurch begründete Besorgnis erneuter Straftaten. Auch beharrliches Entziehen von der Bewährungshilfe kann relevant sein. Bei Auflagen gelten eigene Voraussetzungen. Inhalt, Bestimmtheit, Bekanntgabe und Erfüllbarkeit der jeweiligen Vorgabe müssen geprüft werden. Ein versäumter Termin oder eine ausgebliebene Zahlung ist deshalb im konkreten Zusammenhang zu betrachten. Erkrankung, mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit oder missverständliche Mitteilungen können erheblich sein. Solche Umstände sollten möglichst früh mit konkreten Unterlagen erläutert werden, damit die zuständige Stelle die tatsächliche Situation erkennen kann.
BVerfG verlangt sorgfältige Aufklärung
Das Bundesverfassungsgericht hob mit Beschluss vom 16. Januar 2020, 2 BvR 252/19, einen Bewährungswiderruf auf. Anlass waren nicht wahrgenommene Termine für Urinkontrollen. Die Entscheidungen genügten den Anforderungen an Sachaufklärung, Begründung und Verhältnismäßigkeit nicht. Der bloße Hinweis auf den Gesetzeswortlaut reicht danach nicht aus, um den Freiheitsentzug zu rechtfertigen. Weisungsverstöße werden damit nicht folgenlos. Erforderlich ist vielmehr eine tragfähige Prüfung des konkreten Verhaltens, seiner Vorwerfbarkeit und der Frage, ob weniger belastende Maßnahmen ausreichen. Die tatsächlichen Umstände dürfen nicht durch pauschale Bewertungen ersetzt werden.
Mildere Maßnahmen prüfen
Das Gericht sieht vom Widerruf ab, wenn weitere Auflagen oder Weisungen beziehungsweise eine Verlängerung der Bewährungs- oder Unterstellungszeit ausreichen. Diese Prüfung ist ein wesentlicher Teil der Verhältnismäßigkeit. Konkrete Vorschläge können helfen, etwa verlässlich organisierte Kontrollen, eine angepasste Zahlungsregelung oder intensivere Betreuung. Eine bloße Bitte um Nachsicht ersetzt entsprechende Grundlagen nicht. Umgekehrt darf das Gericht geeignete mildere Möglichkeiten nicht unbegründet übergehen. Entscheidend ist, ob die Bewährungsziele ohne Vollstreckung noch erreicht werden können. Dafür können bereits umgesetzte Veränderungen und eine realistische Planung der nächsten Schritte bedeutsam sein.
Anhörung und Rechtsbehelf
Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Anhörungsrechte zu beachten. Die betroffene Person soll sich zu den maßgeblichen Vorwürfen äußern können. Ob eine mündliche Anhörung erforderlich ist, richtet sich nach der konkreten Entscheidungsgrundlage. Gegen einen Widerruf kommt grundsätzlich die sofortige Beschwerde in Betracht; die kurze Frist muss unverzüglich geprüft werden. Ein Rechtsbehelf stoppt die Vollstreckung nicht in jeder Situation automatisch. Deshalb kann zusätzlich eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein. Gerichtliche Schreiben sollten sofort ausgewertet werden, damit rechtlicher Vortrag und nötige Anträge rechtzeitig vorbereitet werden können.
Vorbereitung einer Stellungnahme
Benötigt werden Strafurteil, Bewährungsbeschluss, spätere Änderungen und die konkrete Anhörung oder Widerrufsentscheidung. Für jeden behaupteten Verstoß sollten Datum, Vorgabe und Erklärung gegenübergestellt werden. Zahlungen, Arbeitszeiten, Erkrankungen und Kontakte zur Bewährungshilfe sind möglichst zu belegen. Bei einem neuen Strafverfahren muss die Stellungnahme mit der dortigen Verteidigung abgestimmt werden. Eine vorschnelle Einlassung kann über das Widerrufsverfahren hinauswirken. Ziel ist eine vollständige Tatsachengrundlage, auf der Voraussetzungen und realistische Alternativen zur Haft beurteilt werden können. Auch eine aktuelle positive Entwicklung sollte konkret dargestellt werden, statt sie nur allgemein zu behaupten.